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| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
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| | Die mit Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. |
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| | Nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Neben Verwaltungsakten können auch unselbständige Nebenbestimmungen mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 32 Rn. 34). |
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| | Zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dem Zusatz jedoch nicht um eine Nebenbestimmung, sondern um einen Hinweis. |
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| | Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X ist jeder Zusatz zur (Haupt-)Regelung des Verwaltungsaktes, der diese selbst und das von ihr geregelte Recht - nicht die ab Bekanntgabe gegebene äußere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes - in zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt oder ergänzt (BSG, U.v. 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - juris, Rn. 41). Keine Nebenbestimmungen sind hingegen in Bescheiden enthaltene Hinweise und Erläuterungen. |
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| | Der Bescheid vom 21.10.2013 wurde explizit als Teilbescheid erlassen. Die Beklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, über den streitgegenständlichen Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis 21.12.2012 nicht abschließend entschieden zu haben. Vielmehr ist daraus zu erkennen, dass die Beklagte weitere Prüfungen für notwendig erachtet. Insoweit ist der Zusatz bezüglich der „Versicherungspflicht/-freiheit ergeht gegebenenfalls ein gesonderter Bescheid“ als bloßer Hinweis auf die bevorstehenden Absichten zu verstehen. Eine eigene Regelung enthält der Hinweis nicht; die Möglichkeit des Erlasses eines weiteren (Teil-)Bescheids ergibt sich bereits aus der Natur der Sache des Verwaltungsaktes vom 21.10.2013, nämlich aus der Bezeichnung als Teilbescheid. |
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| | Die Beklagte durfte einen Teilbescheid über die Betriebsprüfung erlassen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des BSG begründen durchgeführte Betriebsprüfungen keinen Vertrauensschutz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten, weil Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten nur den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu einzelnen Zweigen oder Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu und kann ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf. Betriebsprüfungen - ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa mit Außenwirkung Entlastung zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt werden. Hiervon ausgehend hat das BSG bei unterbliebenen Beanstandungen in Beitragsnachforderungsfällen das Bestehen einer Vertrauensgrundlage für den Arbeitgeber (und den Arbeitnehmer) bzw. eines vertrauensbegründenden (Verwirkungs-)Verhaltens des prüfenden Versicherungsträgers und in Beitragserstattungsfällen das Vorliegen eines eigenen oder zurechnenden fehlerhaften Verwaltungshandelns der Prüfbehörde verneint (BSG, U.v. 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R - juris, Rn. 24). |
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| | Nach obigem Maßstab ergibt sich folglich die Möglichkeit der Beklagten für den Prüfzeitraum weitere Prüfungen vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid befasst sich insbesondere nicht mit der Versicherungspflicht bzw. -freiheit der als freie Mitarbeiter abgerechneten Personen. Die Beklagte hat deutlich zu erkennen gegeben, dass weitere Prüfungen anstehen werden. Insbesondere hat sie den Bescheid vom 21.10.2013 mit der Überschrift „Teilbescheid“ versehen. Zudem erging als Zusatz der streitgegenständliche Hinweis. |
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| | Der Hilfsantrag ist ebenfalls erfolglos. |
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| | In der Sache ist die mit Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage wiederum auf Beseitigung des Zusatzes gerichtet. Dahingehend ist bereits zweifelhaft, ob die Klage statthaft ist (vgl. Ausführungen oben). |
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| | Jedenfalls ist die Klägerin durch den Zusatz im streitgegenständlichen Bescheid nicht beschwert. Wie oben aufgezeigt (vgl. BSG-Rechtsprechung) ist es der Beklagten möglich weitere Bescheide im Prüfzeitraum zu erlassen. Allein das in Aussicht stellen eines (gegebenenfalls) weiteren Bescheides stellt keinen anfechtbaren Gegenstand dar. Die Klägerin kann insoweit auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen gegebenenfalls ergehenden späteren Bescheid durch Widerspruch und Klage anzufechten. |
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| | Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Klage betrifft keine Geldleistung - insbesondere betrifft der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die Nachforderung in Höhe von 59,21 EUR - sondern ist vielmehr auf Beseitigung eines Hinweises gerichtet. |
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