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| | Die nach §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 17.08.2010 und Widerspruchsbescheid vom 20.01.2012 die Zuerkennung des Merkzeichens Bl abgelehnt und das SG die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei geht der Senat ebenso wie das SG von der Zulässigkeit der Klage aus, obwohl die Klägerin gegen den Bescheid vom 17.08.2010 innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) keinen Widerspruch eingelegt hatte. Insoweit konnte der Beklagte den Änderungsantrag vom 08.09.2010 auch nicht als Widerspruch auslegen, da dieser gerade nicht auf Zuerkennung des mit Bescheid vom 17.08.2010 abgelehnten Merkzeichens Bl gerichtet war. Erst am 17.12.2010 hat die Klägerin mitgeteilt, sie benötige auch das Merkzeichen Bl. Da der Beklagte den Widerspruch jedoch nicht insoweit als unzulässig zurückgewiesen, sondern in der Sache über das Bestehen eines Anspruchs auf Zuerkennung des Merkzeichens Bl entschieden hat, steht die Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (BSG, Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 19/78 -, SozR 2200 § 1422 Nr. 1). |
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| | Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 SGB IX. Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf dem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen Bl einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder entsprechender Vorschriften ist. Der Begriff der Blindheit ist nicht legal definiert. Sie wird angenommen, wenn die Sehfähigkeit vollständig fehlt (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 72 Rdnr. 4 m. w. N.; Grube/Wahrendorf/Grube, SGB XII, § 72 Rdnr. 4; Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 72 Rdnr. 4). Nach § 72 Abs. 5 SGB XII stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen. Die im Rahmen der Landesblindenhilfe in zahlreichen Landesgesetzen getroffenen Regelungen haben weitgehend diese Definitionen übernommen (vgl. z. B. § 1 Abs. 2 Sächs. LandesblindenG). Insoweit stimmt der Blindheitsbegriff in § 72 Abs. 5 SGB XII mit demjenigen nach Teil A Nr. 6 a) der Anlage zu § 2 der VG überein. In VG, Teil A, Nr. 6 b) wird auf die Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft Bezug genommen, wonach eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung bei folgenden Fallgruppen vorliegt: |
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| | - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, |
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| | - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, |
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| | - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, |
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| | - bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, |
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| | - bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, |
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| | - bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, |
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| | - bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. |
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| | Außerdem wird in VG, Teil A, Nr. 6 c) geregelt, dass auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) blind ist, nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Nach st. Rspr. des Senats sind die VG hinsichtlich der getroffenen Regelungen für die nach dem Schwerbehindertenrecht zu beurteilenden Nachteilsausgleiche G, B, aG, Gl und Bl jedoch unwirksam, da es insoweit an einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung fehlt. Eine solche Ermächtigung findet sich nämlich - mit Ausnahme des Nachteilsausgleichs H - weder in § 30 Abs. 17 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in der Fassung bis zum 30.06.2011 beziehungsweise § 30 Abs. 16 BVG in der Fassung ab dem 01.07.2011, noch in sonstigen Regelungen des BVG oder des SGB IX (Urteile des Senats vom 09.06.2011 - L 6 SB 6140/09, vom 04.11.2010 - L 6 SB 2556/09; Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 09.05.2011 - L 8 SB 2294/10, vom 14.08.2009 - L 8 SB 1691/08, vom 24.09.2010 - L 8 SB 4533/09; Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die in VG, Teil A, Nr. 6b enthaltenen Verweise auf die Leitlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft keine verbindliche Regelung enthalten, sondern lediglich auf den – ohnehin zu beachtenden – aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft Bezug nehmen. Insoweit sind die dort genannten Gleichsetzungen deshalb durchaus von rechtlicher Bedeutung. Dies gilt umso mehr als das BSG in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2005 (B 9a BL 1/05 R) zu den insoweit wortgleichen Regelungen in den früher geltenden "Anhaltspunkten" klargestellt hat, dass es nur einen bundeseinheitlich geltenden Begriff der Blindheit gibt und für eine faktische Blindheit nicht nur die Beeinträchtigungen der Sehschärfe und die Einschränkung des Gesichtsfeldes, sondern vielmehr alle Störungen des Sehvermögens zu berücksichtigen sind, soweit sie in ihrem Schweregrad einer Beeinträchtigung auf 1/50 oder weniger gleich zu achten sind. Da im Falle der Klägerin eine visuelle Agnosie oder andere gnostische Störungen nicht diagnostiziert worden sind, kommt der Einschränkung nach VG, Teil A Nr. 6 c) vorliegend ohnehin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. |
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| | Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl nicht vor. |
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| | Ein vollständiger Verlust der Sehfähigkeit ist bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt diagnostiziert worden. Ebenso wenig liegt ein vollständiger Ausfall der Sehrinde vor. Die Klägerin kann jedoch auch nicht einem Blinden gleichgestellt werden, denn weder kann eine Herabsetzung ihrer beidäugigen Gesamtsehschärfe auf 1/50 noch eine dem Schweregrad dieser Sehminderung gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens (faktische Blindheit) festgestellt werden. Die Klägerin trägt jedoch die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin vorliegend für eine mit Blindheit gleichzusetzende Sehstörung. Diese muss im Vollbeweis gesichert sein. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Zwar verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 128 Rdnr 3b m. w. N.), sodass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können. Verbleibende Restzweifel sind aber bei der Überzeugungsbildung nur dann unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R -; Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R –, jeweils zit. n. juris). |
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| | Vorliegend hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin an einer Herabsetzung ihrer Sehfähigkeit auf 1/50 oder einer dieser Sehminderung gleichzustellenden Sehstörung leidet. |
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| | Hierbei stützt sich der Senat auf die urkundlich zu verwertenden Stellungnahmen des Landesblindenarztes Prof. Dr. R. im Verwaltungsverfahren sowie dessen gutachtlichen Ausführungen im Berufungsverfahren, die in Übereinstimmung stehen mit der schriftlichen Zeugenaussage des Dr. B., der ebenfalls eine sichere Beurteilung der Frage, ob bei der Klägerin Blindheit i. S. des Gesetzes vorliegt, nicht vorzunehmen vermochte, und den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. in ihrem von Amts wegen eingeholten Gutachten. Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit dieses Gutachtens bestehen nicht. Seinen ursprünglichen Auftrag, die Begutachtung nach ambulanter Untersuchung der Klägerin vorzunehmen, hat der Vorsitzende der erkennenden Kammer anschließend abgeändert und eine Untersuchung der Klägerin in das Ermessen der Sachverständigen gestellt. Die anschließend erfolgte Begutachtung nach Aktenlage bleibt somit nicht hinter dem Gutachtensauftrag zurück. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Gutachten durch die Fachärztin der Klinik Dr. A. abgefasst worden ist. Denn die beauftragte Sachverständige Prof. Dr. B. hat sich aufgrund eigener Überprüfung und Urteilsbildung mit diesem Gutachten einverstanden erklärt und es sich dadurch zu eigen gemacht. Nach § 118 SGG i. V. m. § 407a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) ist es dem Sachverständigen erlaubt, sich zur Erledigung des Gutachtensauftrags anderer Personen - auch anderer Ärzte - zu bedienen. Seine uneingeschränkte persönliche Verantwortung für das Gutachten erklärt der beauftragte Sachverständige nämlich durch seine Unterschrift mit dem sinngemäßen Zusatz, er habe die Arbeit seines qualifizierten Mitarbeiters selbst nachvollzogen und sich zu Eigen gemacht, er sei auf Grund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden (st. Rspr, vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 15.07.2004 - B 9 V 24/03 B -, SozR 4-1750 § 407a Nr. 2, Beschluss vom 18.09.2003 - B 9 VU 2/03 B – zit. n. juris, m. w. N.). Erst wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit des weiteren Arztes gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine - das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden - Zentralaufgaben delegiert (vgl. BSG a. a. O.), ist die Grenze der erlaubten Mitarbeit überschritten und liegt ein unverwertbares Gutachten vor. Vorliegend wurde das Gutachten nach Aktenlage erstattet, einer persönlichen Untersuchung der Klägerin bedurfte es nicht, nachdem bereits Prof. Dr. R. anlässlich seiner Begutachtung am 15.11.2011 die Klägerin untersucht und die maßgeblichen Befunde erhoben hatte. Weder die Auswertung der aktenkundigen Befunde durch die Augenärztin Dr. A. noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens gehören in jedem Fall zu den unverzichtbaren Kernaufgaben, die der Sachverständige selbst erledigen muss. Soweit sich nicht aus der Eigenart des Gutachtenthemas ergibt, dass für bestimmte Untersuchungen die spezielle Sachkunde und Erfahrung des Sachverständigen benötigt wird, reicht es aus, wenn dieser die von Hilfskräften erhobenen Daten und Befunde nachvollzieht. Entscheidend ist, dass der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt (BSG, Beschluss vom 30.01.2006 – B 2 U 358/05 B – zit. n. juris, m. w. N.). Dass dies hier nicht geschehen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht von Amts wegen ersichtlich. Weder das SG noch der Senat mussten sich gedrängt sehen, die seitens der Klägervertreterin formulierten Beweisfragen der Sachverständigen zur Beantwortung vorzulegen. Inhaltlich ging es hierbei nämlich nicht um eine weitere Sachaufklärung, sondern um die Kritik an der erfolgten Begutachtung nach Aktenlage und den medizinischen Einschätzungen des Prof. Dr. R., denen sich die Sachverständige Prof. Dr. B. angeschlossen hat. Letztlich hatte die Sachverständige mit ihren Ausführungen im Gutachten die nachträglich gestellten Beweisfragen bereits beantwortet, einer nochmaligen Bestätigung durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bedurfte es nicht. |
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| | Dass eine Blindheit der Klägerin nicht im Vollbeweis gesichert ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass zum einen noch im Jahr 2010 ihr Sehvermögen auf beiden Augen weit besser war als 1/50 bei fehlenden Nachweisen von relevanten Gesichtsfeldeinschränkungen, zum anderen Befundveränderungen, die eine Verminderung des Sehvermögens auf 1/50 oder weniger im Folgezeitraum belegen könnten, nicht erwiesen sind und verschiedene weitere Indizien darauf hindeuten, dass die Klägerin bei der mitarbeitsabhängigen (subjektiven) Sehschärfenbestimmung aggravierende Angaben gemacht hat, sodass hierauf die Annahme der Blindheit nicht gestützt werden kann. |
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| | Ausweislich des Befundberichtes des Universitätsklinikums M. besaß die Klägerin bei der ambulanten Vorstellung dort am 08.01.2010 eine Sehschärfe rechts von 0,5 und links von 0,1 und war damit zu diesem Zeitpunkt weit entfernt von einer Blindheit i. S. des Gesetzes. Die damaligen Messungen hält der Senat für höchst aussagekräftig und verlässlich, denn Anlass der Untersuchungen war damals nicht die Feststellung einer fraglichen Blindheit, sondern eine von der Klägerin in Betracht gezogene Augenoperation zur Verbesserung der Sehfähigkeit. Hier lag es also im ureigenen Interesse der Klägerin, möglichst genaue, dem tatsächlichen Sehvermögen entsprechende Erkenntnisse zu erlangen, da hiervon Sinn und Tragweite einer Korrektur abhingen. Auch acht Monate später hat der Augenarzt O. mit einem beidäugigen Visus von 0,2 einen nach wie vor weit besseren Befund erhoben als es für die Annahme einer Blindheit erforderlich wäre. Auch wenn dieser Befund bzgl. des rechten Auges eine Verschlechterung bedeutete, war das Sehvermögen des linken Auges sogar verbessert. Selbst wenn es sich hier um subjektive, d. h. mitarbeitsabhängige Angaben gehandelt hat, spricht die Tatsache, dass zwei Messungen im Abstand von fünf Tagen (03. und 08.09.2010) gleichbleibende Werte ergaben, doch für eine gewisse Objektivität, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits das Verfahren auf Feststellung des GdB eingeleitet und am 08.09.2010 einen Erhöhungsantrag gestellt hatte. |
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| | Soweit sodann ca. fünf Monate später die Augenärztin E. einen Fernvisus mit Korrektur beidseits mit 1/50 und die Universitätsklinik F. die Sehschärfe am 30.06.2011 beidseits mit „Fingerzählen“ sowie Dr. B. wiederum die Sehminderung mit < 1/50 angegeben haben, beruhen all diese Befunde ausschließlich auf den Angaben der Klägerin zu ihrer Sehfähigkeit. Diese sind vorliegend jedoch nicht hinreichend verlässlich, als dass allein hieraus auf eine tatsächliche Sehminderung in diesem Umfang geschlossen werden könnte. |
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| | Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass eine Verschlechterung des Sehvermögens weder in diesem Zeitraum noch in der nachfolgenden Zeit bis zur gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. M. mit einer objekivierbaren Änderung der Augenerkrankung einhergeht. Wenn aber sich augenärztliche Befunde im Rahmen eines Gutachtens nach § 109 SGG sich im Wesentlichen auf die Angaben und das Verhalten eines Prozessbeteiligten ohne zusätzliche objektive und nachvollziehbare Feststellungen stützen, kommt ohne zusätzliche objektive und nachvollziehbare Feststellungen diesen kein ausreichender Beweiswert zu (so ausdrücklich LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2013 - L 7 SB 13/09 - Juris zu einem vergleichbaren Fall). Die Klägerin leidet nach übereinstimmender Auffassung aller gehörten Ärzte an einer hohen Kurzsichtigkeit sowie am rechten Auge an trockenen Makulaveränderungen und am linken Auge an einer atrophen Aderhautnarbe. Bereits 2011 lagen bei der Klägerin an beiden Augen weit fortgeschrittene Veränderungen der Netzhaut im Bereich der Stelle des schärfsten Sehens vor, die eindeutig Folge der bestehenden hochgradigen Kurzsichtigkeit sind. Hinzugekommen ist bei der Untersuchung durch Prof. Dr. M. eine Erhöhung des Augeninnendrucks sowie eine Linsentrübung des rechten Auges. Soweit er die Auffassung vertreten hat, dass die Sehverschlechterung seit den Untersuchungen durch Prof. Dr. R. und Prof. Dr. B. zugenommen hat, fehlt es jedoch an entsprechenden Belegen. Dies entnimmt der Senat den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. in dessen Gutachten nach Aktenlage vom 30.09.2014, wonach keine wirklich eindeutige Änderung des morphologischen Befundes zu erkennen ist, sondern bei einem Bildervergleich nur minimale Veränderungen zwischen den Untersuchungen am 15.11.2011 und 25.02.2014 festgestellt werden können. Ein dort dargestellter zentraler Ausfall von 1 bis 2 Papillendurchmessern führt nicht zu einer Sehschärfeminderung auf 1/50 oder gar zu lediglich noch möglichen Wahrnehmungen von Handbewegungen. Auch die an sich objektive, weil nicht mitarbeitsabhängige VEP-Untersuchung durch Prof. Dr. M. lässt nach der gut verständlichen Erklärung des Landesblindenarztes und Sachverständigen Prof. Dr. R. vorliegend keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Sehschärfereduktion zu. Denn es ist schon grundsätzlich nur selten möglich, mit Hilfe eines Muster-VEP eine sichere Aussage zur Sehschärfe zu machen. Bei dieser Untersuchung wird ein Schachbrett-Muster in den zentralen Gesichtsfeldbereich von etwa 10 Grad projiziert und die Reizantwort in der primären Sehrinde abgeleitet. Bestehen aber - wie im Falle der Klägerin am rechten Auge - in diesem Netzhautareal deutliche Veränderungen, ist häufig keine reproduzierbare Reizantwort mehr zu erhalten. Insofern kann aus der fehlenden Reizantwort im Muster-VEP nicht sicher auf eine Sehschärfereduktion im Bereich der gesetzlichen Blindheit geschlossen werden. Im außerdem durchgeführten Blitz-VEP hat Prof. Dr. M. beidseits eine Nervenfunktion nachgewiesen. Dies belegt, dass die Klägerin nicht völlig blind ist, was von allen befassten Ärzte bestätigt worden ist. |
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| | Die Zweifel an den subjektiven Angaben der Klägerin zu ihrer Sehschärfe ergeben sich vor allem aus den Ergebnissen der Goldmann-Perimetrie, mit der Gesichtsfeldeinschränkungen gemessen werden. Auch insoweit stützt sich der Senat auf die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. B. und Prof. Dr. R. sowie dessen urkundlich zu verwertende Stellungnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und die schriftliche Zeugenaussage von Dr. B.. Die von der Augenärztin E. am 15.02.2011 erhobenen Gesichtsfelder haben nur geringgradig eingeengte Außengrenzen, aber keinerlei Zentralskotom gezeigt. Bei der Untersuchung in der Universitätsklinik Freiburg am 30.06.2011 waren unverändert keine zentralen Ausfälle vorhanden, sondern es konnte im Gegenteil selbst eine sehr kleine Reizmarke (I/3) innerhalb von 10 bis 12 Grad erkannt werden. Anlässlich der weiteren Vorstellung bei Dr. B. am 05.05. und 19.07.2011 war das Gesichtsfeld unverändert zentral unauffällig. Schließlich hat die Klägerin bei der ambulanten Untersuchung durch Prof. Dr. R. am 15.11.2011 weitgehend freie Außengrenzen und kein nachweisbares Zentralskotom angegeben. Den Umstand, dass die Klägerin in der Lage ist, noch sehr kleine und dunkle Reizmarken im Zentrum zu erkennen und kein zentraler Gesichtsfeldausfall feststellbar ist, haben sowohl Prof. Dr. R. als auch Prof. Dr. B. als deutlichen Hinweis dafür gewertet, dass eine Aggravation im Hinblick auf die subjektiven Sehschärfeangaben besteht und die Klägerin insoweit falsche Angaben macht. Denn sie hat kleine und lichtschwache Marken wahrgenommen, die nur mit einer deutlich besseren Sehschärfe erkannt werden können, als die Klägerin angibt. Soweit Prof. Dr. M. hiervon abweichende Gesichtsfeldmessungen durchgeführt hat, hält der Senat diese nicht für aussagekräftig. Denn zu Recht hat Prof. Dr. R. darauf hingewiesen, dass der Sachverständige zwei Messungen durchgeführt hat, die zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben. Während in der einen Untersuchung mit einem Spiralgesichtsfeld am rechten Auge ein sicherer Hinweis auf eine Aggravation dokumentiert worden ist, ist bei einer weiteren Untersuchung lediglich eine deutliche Gesichtsfeldeinengung gefunden worden, wobei im Zentrum auch der kleinen Reizmarke I/4 keinerlei Ausfall festgestellt worden ist. Diese sich widersprechenden Messergebnisse lassen keinen eindeutigen Rückschluss auf eine die Sehminderung stützende Gesichtsfeldeinschränkung zu. Hinzu kommt, dass zwar ein Glaukom diagnostiziert worden ist, der Befund des Sehnervenkopfes mit einem schrägen Sehnerveneintritt nach der für den Senat überzeugenden Einschätzung des Prof. Dr. R. bei einer derart hohen Kurzsichtigkeit vollkommen normal ist und keinerlei Gesichtsfeldausfall erklärt. Somit fehlt es an einer Erklärung, weshalb bei der Untersuchung des Gesichtsfeldes durch Prof. Dr. M. eine weitere konzentrische Einengung eingetreten sein soll, auch der nunmehr von der Klägerin angegebene zentrale Ausfall am linken Auge ist angesichts des seit November 2011 unveränderten zentralen Augenhintergrundbefundes nicht sicher erklärt. Schließlich sind die Angaben der Klägerin im Rahmen der Sehschärfenbestimmung auch deshalb zweifelhaft, weil sie bei der Untersuchung in der Universitätsklinik Heidelberg am 15.11.2011 in der Lage war, beim Farbflecktest Panel-D15 die gesättigten Farbklötzchen mit einzelnen unspezifischen Fehlern anzuordnen und selbst die entsättigten Farben wurden noch sortiert. Das gute Ergebnis im Farbtest ist nach übereinstimmender Auffassung von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. B. nur mit einer deutlich besseren Sehschärfe als von der Klägerin angegeben möglich und daher als weiteres Indiz für eine Aggravation der Klägerin zu bewerten. Im Übrigen geht auch Prof. Dr. M. davon aus, dass die Angaben der Klägerin im Rahmen der Sehschärfenmessung nicht zutreffend sind und die Klägerin aggraviert und versucht, die bereits bestehenden Veränderungen bzw. Einschränkungen ihrer Sehfähigkeit weiter zu verstärken. Seiner Einschätzung, dass der Einfluss dieser Aggravation „eher gering sein dürfte“, vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil Prof. Dr. M. gleichzeitig mitgeteilt hat, dass die Klägerin sich scheinbar sehr sicher im Raum bewegt, was gerade auf eine hohe Diskrepanz zwischen behaupteter Blindheit oder gleichzustellender Sehminderung und tatsächlicher Sehfähigkeit hinweist. Die nur äußerst unpräzise Formulierung deutet darüber hinaus auf verbliebene Restzweifel bei dem Sachverständigen hin. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prof. Dr. M. die aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Aggravation der Klägerin, die bereits bei Antragstellung im Jahr 2010 den augenärztlichen Befunden widersprechend eine Sehschärfe von nur 10 % beidseits behauptet hat, nur unzureichend in seiner Begutachtung ausgewertet hat und sich letztlich keine überzeugende Erklärung dafür findet, weshalb er den falschen Angaben der Klägerin nur geringe Bedeutung beimisst. |
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| | Ergeben sich aus den objektiven Messungen nicht hinreichend eindeutige Ergebnisse, die eine beidäugige Gesamtsehschärfe von nicht mehr als 1/50 oder Gesichtsfeldeinengungen in dem durch die Leitlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft beschriebenen relevanten Bereich belegen, und sind die mitarbeitsabhängigen Sehschärfemessungen aufgrund der eindeutigen und nachgewiesenen Aggravation der Klägerin ungeeignet, den Nachweis der Blindheit zu erbringen, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens Bl der insoweit beweispflichtigen Klägerin. |
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| | Ihre Berufung ist nach alledem daher erfolglos. |
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