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| | Die frist- und formgerechte eingelegte Berufung ist nicht begründet, da ein Anspruch auf Altersrente wegen der erfolgten Beitragserstattung nicht besteht und spätere versicherungsrechtliche Zeiten nicht glaubhaft gemacht worden sind. |
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| | Gemäß § 35 SGB VI in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1). das 65. Lebensjahr vollendet und 2). die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Ziff. 1 fünf Jahre. Auf die Wartezeit sind Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Vorliegend ist die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit nicht erfüllt. |
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| | Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung einer Altersrente der verstorbenen Frau D. nach diesen Bestimmungen scheitert aufgrund der bereits im Jahre 1939 gemäß § 47 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG, in der Fassung vom Abschnitt 2 § 70 des Gesetzes vom 21. Dezember 1937, Reichsgesetzblatt I Seite 1393, in Kraft seit dem 1. Januar 1938) i. V. m. § 1309 a der Reichsversicherungsordnung (RVO, in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.1937) erfolgten Beitragserstattung. Auch wenn der Rentenantrag vorliegend erst im Jahr 2008 gestellt worden ist, richtet sich die Frage, ob und inwieweit Beiträge wirksam entrichtet worden sind, nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 05.02.2015, L 1 R 717/14, Juris; Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 2009, § 300 Rdnr. 7). Gemäß § 1309 a Abs. 1 S. 1 RVO, der gemäß § 47 AVG vorliegend entsprechend anwendbar ist, wird einer Versicherten im Fall einer Heirat auf Antrag die Hälfte der Beiträge erstattet, die für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum Ende der Woche entrichtet sind, in der der Antrag gestellt ist. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher entrichteten Beiträgen aus. |
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| | Vorliegend hat sich der Senat davon überzeugt, dass eine rechtswirksame Beitragserstattung vorliegt. Diese setzt einen Erstattungsantrag, einen wirksamen Erstattungsbescheid und eine rechtswirksame, befreiende Bewirkung der Leistung (Erfüllung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) voraus (siehe hierzu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2014, m.w.N., in Juris). Wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Schriftwechselkarte aus dem Konto von Frau E. D. ergibt, hat diese am 22.11.1939, also unmittelbar nach ihrer Heirat am 18.11.1939, einen Antrag auf Erstattung der Beiträge nach § 47 AVG gestellt, woraufhin mit Bescheid vom 12.12.1939 die Hälfte des Gegenwertes der 167 Monatsbeiträge in Höhe von insgesamt 755,50 RM erstattet wurde. |
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| | Zwar trägt die Beklagte die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, d.h. die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten führt und damit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt (Bayerisches LSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 29.01.1997, 5 RJ 52/94, Juris). In diesem Rahmen ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Beweis des ersten Anscheins zulässig. Diese Beweisregel besagt, dass bei typischen Geschehensabläufen auf eine Tatsache geschlossen werden kann, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig Folge eines solchen Geschehensablaufs ist (BSGE 81, 288, 293; Urteil des LSG Nordrein-Westfalen vom 28.10.2014, L 18 KN 116/13 m. w. N.). Dabei wird der Vollbeweis einer Tatsache vermutet, solange nicht Tatsachen erwiesen sind, die den vermuteten typischen Geschehensablauf in Zweifel ziehen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 128 Rdnr. 9 e m. w. N.). |
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| | Vorliegend lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass Frau D. am 22.11.1939 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat und ein entsprechender Erstattungsbescheid ergangen ist. Ein diesbezüglich abgeschlossenes Verwaltungsverfahren zur Beitragserstattung lässt typischerweise den Schluss zu, dass der Erstattungsbescheid zugegangen und die geschuldete Leistung auch bewirkt worden ist, zumal eine Auszahlung der Beiträge vorliegend nicht substantiiert bestritten worden ist und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese nicht zeitnah erfolgt ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die verstorbene Frau D. keinen Antrag auf Regelaltersrente gestellt hat, als sie das 65. Lebensjahr vollendet hatte. Hiervon wäre jedoch auszugehen gewesen, wenn die Beiträge nicht ordnungsgemäß erstattet worden wären und die Versicherte deshalb selber hätte annehmen dürfen, Altersrente erwarten zu können. |
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| | Die Erfüllung der Wartezeit ergibt sich auch nicht aus der Tätigkeit als Katechetin in den frühen 60er Jahren. Gemäß § 286 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht in diesem Sinne ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, also mindestens mehr dafür als dagegen spricht (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Vorliegend ist in Bezug auf die Tätigkeit als Katechetin eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es liegen diesbezüglich zwar handschriftlich gefertigte Statistiken über die Religionslehrer und deren Lehrumfang an verschiedenen Schulen und Gemeinden in den Schuljahren 1960/61, 1962/63 und 1963/64 vor. Aus diesen lässt sich jedoch lediglich ablesen, dass Frau D. im Schuljahr 1963/64 wohl 20 Wochenstunden, im Schuljahr 1961/62 2 Wochenstunden und in einem weiteren Schuljahr (1960/1961?) 12 Stunden an T. Schulen unterrichtet hat, doch gibt es keine Angaben, ob es sich hierbei um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat, ob sie entlohnt wurde, ob der Unterricht das ganze Jahr hindurch stattfand usw. Hinzu kommt, dass keine fünf Jahre einer entsprechenden Beschäftigung glaubhaft gemacht worden sind, da die genannten Statistiken sich lediglich auf drei Schuljahre beziehen. Im Schreiben vom 08.10.2009 (Bl. 55 SG-Akte) teilte die Diözese mit, bis 1979 seien die Religionslehrerinnen direkt von den örtlichen Kirchenpflegen angestellt und vergütet worden. Aus diesem Grund hat der Senat die in Frage kommenden Pfarrämter in T. um Auskunft gebeten, ob dort noch Unterlagen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat Frau R. des K. T. daraufhin mitgeteilt, im Archiv der Katholischen Gesamtkirchengemeinde T. befänden sich keine Unterlagen über Frau D. Gleiches hat Frau T. der Kirchengemeinde St. P. bestätigt. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich und angesichts des Zeitablaufs von 50 Jahren auch nicht erfolgsversprechend. Hinzu kommt, dass auch hier eine versicherungspflichtige Beschäftigung von Frau D., die zu einer Rentenberechtigung führen würde, eher unwahrscheinlich ist, da die Verstorbene anderenfalls mit Erreichen der Altersgrenze einen Antrag auf Altersrente gestellt hätte. |
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| | Da die Wartezeit somit vorliegend nicht erfüllt ist, ist ein Anspruch der Frau D. auf Altersrente und damit auch ein entsprechender Antrag der Klägerin auf Auszahlung dieser Leistung an sie als Erbin zu verneinen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG war somit zurückzuweisen. |
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| | Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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