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| | Die Beteiligten streiten darum, ob bei Verwendung des von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Computerprogramms „ElsterFormular“ für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die Antragsfrist dadurch versäumt wird, dass zwar die elektronische Übermittlung der Steuerdaten, nicht aber die Übersendung der sogenannten komprimierten Steuererklärung in Papierform noch vor dem Jahreswechsel erfolgt ist. |
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| | Der im Jahre 1977 geborene Kläger ist ledig, von Beruf Lehrer und erzielte im Streitjahr (2009) wie auch in den Vorjahren seit 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er unterrichtete zunächst am X-Gymnasium in Y und lebte in dieser Zeit im Hause seiner Eltern in Z im örtlichen Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts (des Beklagten). Seine Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2006 bis 2008 reichte der Kläger jeweils kurz vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist am 28. Dezember 2010, am 30. Dezember 2011 und am 28. Dezember 2012 beim Beklagten ein. Im Streitjahr (2009) trat der Kläger zum 1. August 2009 eine neue Stelle an der W-Schule in C an. Dazu bezog er im Oktober 2009 eine neue Wohnung in der etwa 14 km von seiner Arbeitsstelle entfernten, im Nachbarland Belgien gelegenen Ortschaft Q. Wohnung und Arbeitsstelle behielt der Kläger in den folgenden vier Jahren und damit auch noch am Ende des Jahres 2013 bei. |
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| | Für das Streitjahr 2009 erstellte der Kläger seine Einkommensteuererklärung erstmals unter Verwendung der von der Steuerverwaltung entwickelten Software „ElsterFormular“. Die in die Eingabemaske eingesetzten Daten übermittelte er über eine Internetverbindung am Sonntag, den 22. Dezember 2013 um 21.02 Uhr an die Finanzverwaltung. Dabei hatte er zuvor die vom Programm gestellte Frage nach der Art der Datenübermittlung in der Weise beantwortet, dass er anstelle der Option: „Datenübermittlung mit Authentifizierung“ (Erläuterungstext: „Sie haben die Möglichkeit, ihre Steuererklärung mit einem elektronischen Zertifikat zu versehen und sich damit als Datenübermittler gegenüber dem Finanzamt zu identifizieren. Dieses Zertifikat ersetzt Ihre Unterschrift der Steuererklärung. Daher brauchen Sie in diesem Fall auch keine Steuererklärung in Papierform an das Finanzamt zu übersenden.“) die Option: „Datenübermittlung ohne Authentifizierung“ (Erläuterungstext: „Falls Sie nicht über ein registriertes Zertifikat verfügen, können Sie ihre Steuererklärung ohne Authentifizierung übermitteln.“) gewählt und mit dem Button: „Weiter“ quittiert hatte. Das Programm hatte ihm daraufhin folgenden Hinweis auf dem Bildschirm gegeben: |
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| Komprimierte Steuererklärung |
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| Nach erfolgreicher Übermittlung Ihrer Steuerdaten an das Finanzamt wird eine komprimierte Steuererklärung als PDF-Datei erzeugt. |
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| Die komprimierte Steuererklärung enthält eine sogenannte Tele-Nummer. Diese bildet für die Bediensteten im Finanzamt den Schlüssel, um Ihre übermittelten Daten bearbeiten zu können. |
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| Sie sollten die komprimierte Steuererklärung so bald als möglich ausdrucken und ihrem Finanzamt zukommen lassen. |
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| Ohne die schriftliche Erklärung ist eine Bearbeitung Ihrer Daten im Finanzamt nicht möglich.“ |
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| | Der letzte Satz des Hinweises war fett gedruckt. Der Kläger hatte auch diesen Hinweis mit dem Button: „Weiter“ quittiert. Unmittelbar nach erfolgter Datenübermittlung öffnete sich das Programm „Acrobat Reader“ in einem neuen Fenster auf dem Bildschirm mit einer Datei, in der die Papierversion der Steuererklärung angezeigt und zum Abspeichern angeboten wurde. Zudem eröffnete das Programm „Elster“ dem Kläger die Möglichkeit, durch Anklicken eines weiteren Buttons diese komprimierte Steuererklärung sofort zu drucken und ein Anschreiben an das Finanzamt zu erstellen. Erst im Anschluss daran ließ sich das Programm durch Anklicken des Buttons: „Fertig“ wieder schließen. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger in dem Eingabefeld: „Bei der Ausfertigung dieser Steuererklärung / dieses Antrags hat mitgewirkt:“ den Namen seines späteren Prozessbevollmächtigten, des in S und T ansässigen Rechtsanwalts A, eingesetzt. |
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| | Die Weihnachtsferien begannen am Unterrichtsort des Klägers in B mit dem ersten Ferientag am Montag, den 23. Dezember 2013. Der Kläger verbrachte die Weihnachtsferientage an seinem Heimatort in Z bei seinen Eltern. Die ausgedruckte komprimierte Steuererklärung versah er unter dem Datum: „30. Dezember 2013“ mit seiner Unterschrift und reichte sie gemeinsam mit dem über die Wohnung in Q abgeschlossenen Mietvertrag, seinen elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sowie einer Bescheinigung über Altersvorsorgebeiträge und einem auf den 10. Februar 2014 datierten Anschreiben am 27. Februar 2014 beim Beklagten ein. |
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| | Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass er die Veranlagung des Klägers nicht antragsgemäß durchführen könne. Denn dieser Antrag sei erst am 27. Februar 2014 bei ihm eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die dafür maßgebliche Frist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bereits abgelaufen gewesen. Mit dieser Begründung lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 6. März 2014 ab. |
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| | Gegen die Ablehnung legte der Kläger – eingehend am 26. März 2014 – beim Beklagten Einspruch ein, wobei er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Zur Begründung führte er aus, er habe die Abgabefrist unverschuldet versäumt. Ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er seine Erklärung für 2009 vor dem Jahresende 2013 habe abgeben müssen. Er sei aber davon ausgegangen, dass er mit der Abgabe der Erklärung über „Elster“ diese Frist habe wahren können. Er habe die Ferien an seinem Heimatort in Z verbracht und sei erst nach dem Jahreswechsel wieder nach Belgien zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er nur seinen Laptop und ein paar Unterlagen dabei gehabt und die Erklärung daher nach dem Versenden gar nicht mehr unmittelbar drucken können. Nachdem er zunächst gedacht habe, dass er gar keine Belege für Werbungskosten mehr habe beifügen müssen, habe er erst aufgrund eines Hinweises des Programms erkannt, dass er bei einer erstmaligen doppelten Haushaltsführung die entsprechenden Belege, und zwar vor allem den Mietvertrag, einreichen müsse. Diesen habe er aber ohnehin während der Ferien nicht dabei gehabt. |
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| | Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2014 als unbegründet zurück. Im Streitfall hätten die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorgelegen. Auch ein Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nicht gegeben. Denn dafür hätte der Kläger seinen Antrag auf Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung – und zwar nach amtlichem Vordruck und eigenhändig unterschrieben – innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist stellen müssen, die im Streitfall mit Ablauf des Streitjahrs 2009 begonnen und damit am 31. Dezember 2013 geendet habe. Diese Frist habe er – der Beklagte – nicht verlängern können. Bei elektronischer Übermittlung der Steuerdaten genüge die bloße Bereitstellung der Daten nicht zur Wahrung der Abgabefrist. Vielmehr hätte der Kläger entweder die komprimierte Steuererklärung – und zwar den Ausdruck nach dem Übermittlungsvorgang – fristgerecht und unterschrieben beim Finanzamt einreichen oder den Datensatz vor dem Versenden im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens mit einer Signatur bzw. einem Zertifikat versehen und innerhalb der Frist versenden müssen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Denn nach den Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Verhältnissen zu beurteilen, habe der Kläger die verspätete Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für 2009 selbst verschuldet. Bei dem Programm „ElsterFormular“ werde – was zutrifft – unter „Hilfe“ unter anderem auch eine Anleitung zur Steuererklärung angeboten, in der unter dem Stichwort: „Abgabefrist“ ausdrücklich aufgeführt sei, welche Besonderheiten dafür bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung bestünden. Als Lehrer habe der Kläger sich die Mühe machen müssen, bei der erstmaligen elektronischen Übermittlung solcher Steuerdaten vom Inhalt der angebotenen Anleitung zur Steuererklärung Kenntnis zu erlangen. Außerdem sei er dabei von einem Rechtsanwalt beraten gewesen. |
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| | Dagegen richtet sich die am 28. Juli 2014 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Mit ihr macht der Kläger geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter keineswegs bei der Ausfertigung der Steuererklärung mitgewirkt habe. Ihn selbst habe an der Fristversäumnis erkennbar keine Schuld getroffen. Ihm sei es nicht bewusst gewesen, dass die von ihm gewählte Form der Abgabe die Frist nicht habe wahren können, und sich daher in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Einen konkreten Anlass dafür, in der „Hilfe“-Funktion des Programms „Elster“ nach Hinweisen zur Frage der rechtskonformen Fristhemmung zu suchen, habe er schon mangels eines hinreichenden Problembewusstseins für die Frist nicht gehabt. Die von der Finanzverwaltung in den Programmablauf aufgenommenen Hinweise – und zwar insbesondere dazu, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung „so bald als möglich ausdrucken und (seinem) Finanzamt zukommen lassen“ solle und dass ohne schriftliche Erklärung „eine Bearbeitung (seiner) Daten im Finanzamt nicht möglich“ sei – vermittelte eher den gegenteiligen Eindruck, nämlich, dass die elektronische Übermittlung den Anforderungen an eine fristgerechte Abgabe bereits genüge. Denn wenn ausdrücklich nur von der Bearbeitung der Daten die Rede sein, werde damit aus der Sicht des Empfängers deutlich, dass er im Hinblick auf die Bearbeitungszeiten in seinem eigenen Interesse so schnell wie möglich die Papiererklärung nachsenden solle. Ein Hinweis darauf, dass mit der gewählten Übermittlungsmethode die Erklärung noch gar nicht als abgegeben gelte, ergebe sich daraus nicht. Außerdem sei zu beachten, dass er – selbst wenn er nach der Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub nur die zusammengefasste Erklärung ausgedruckt und auf den Postweg gebracht hätte – damit die Frist nicht habe wahren können. Einen Vertreter im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO, dessen Verschulden er sich hätte zurechnen lassen müssen, habe es im Streitfall nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte habe ihm – dem Kläger – lediglich eine Hilfestellung bei der Erstellung der Erklärung in Form von Tipps und Hinweisen gegeben, weil man seit Jahren freundschaftlich miteinander verbunden sei. Dies sei aus reiner Gefälligkeit geschehen und habe zu keiner Zeit ein Mandatsverhältnis zur steuerlichen Vertretung begründen sollen. Außerdem sei dem Prozessbevollmächtigten seinerzeit das verfahrensrechtliche Spezialproblem der Wahrung der Abgabefrist durch Übermittlung elektronischer Daten nicht bekannt gewesen. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Prozessbevollmächtigten liege vielmehr im Wirtschaftszivilrecht, wo er sich insbesondere mit Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Gesellschaftsrechts und des Arbeitsrechts befasse. Aus grundlegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus dürften die Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden. |
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| | Ergänzend legt der Kläger dar, dass es ihm während der Weihnachtsferien in seiner Heimat in Z nicht möglich gewesen sei, auf einen funktionsfähigen Drucker zurückzugreifen, mit dem er die Erklärung in Papierform hätte erstellen können. Letzteres habe er erst nach seiner Rückkehr an den Wohnort in Q veranlassen können. In Z habe er die Erklärung zudem schon deswegen nicht ausdrucken können, weil sie auf einem Laptop eingetragen und gespeichert gewesen sei, für den unmittelbar kein Drucker eingerichtet oder verfügbar gewesen sei. Wenn die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen nach Abschluss der Datenübermittlung den Hinweis gebe, dass er die Erklärung in Papierform möglichst „zeitnah“ dem Finanzamt übermitteln solle, so sei unter diesem Begriff für einen juristisch unkundigen Bürger jedenfalls kein Zeitraum von weniger als zehn Tagen zu verstehen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung am 17. August 2015 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass er – teilweise abweichend von seinem früheren Vorbringen – die Einkommensteuererklärung nach dem letzten Unterrichtstag – dies war Freitag, der 20. Dezember 2013 – am darauffolgenden Wochenende auf der Heimreise von Q nach Z zunächst mit dem mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten in dessen Wohnung in T durchgesprochen und sie dann anschließend von seinem Laptop aus am Sonntagabend über das Internet an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich also nicht mehr in Q aufgehalten. Anschließend habe er die Weihnachtsferien bei seinen Eltern in Z noch vor dem Jahreswechsel beendet. Nach der Rückkehr nach Q habe er die komprimierte Steuererklärung dann am 30. Dezember 2013 dort ausgedruckt und unterschrieben. An den Beklagten auf dem Postweg versendet habe er die komprimierte Steuererklärung dagegen erst später, weil er zuvor noch Schwierigkeiten gehabt habe, den Mietvertrag über die Wohnung in Belgien zu beschaffen und für den Beklagten zu kopieren. |
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| Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. März 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2014 eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2009 erklärungsgemäß durchzuführen. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Er weist darauf hin, dass nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV –) vom 28. Januar 2003 (BGBl I 2003, 139, BStBl I 2003, 162) in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986) Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu regeln seien. Aus dem danach maßgeblichen BMF-Schreiben vom 16. November 2011 (BStBl I 2011, 1063) ergebe sich, dass die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten nur insoweit zulässig sei, als die Finanzverwaltung dafür einen Zugang eröffnet habe. Dazu habe neben dem authentisierten Zugang auch der Zugang mit komprimierter Steuererklärung gehört, wobei jedoch nach Nr. 6 Satz 2 des BMF-Schreibens (a. a. O) in diesem Fall die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ersetze. Entscheidend sei, dass das elektronisch übermittelten Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden können. Diese Voraussetzungen seien bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung erst zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem das Finanzamt Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Tele-Nummer erhalte. Denn erst dadurch werde den Bediensteten der Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet, auf die vom Steuerpflichtigen übermittelten Daten zuzugreifen. Datenübermittlungen, die ohne nachfolgende Angabe einer Tele-Nummer erfolgten, könnten vom Finanzbeamten nicht geöffnet werden. |
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| | Der Beklagte ist daneben der Auffassung, dass dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Da er nämlich die ausgedruckte komprimierte Steuererklärung bereits am 30. Dezember 2013 mit seiner Unterschrift versehen habe und zu diesem Zeitpunkt nach seinem Vorbringen im Einspruchsverfahren noch bei seinen Eltern in seinem Heimatort Z gewesen sei, sei es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Steuererklärung anschließend auch in dem nur 22 km von seinem Wohnort gelegenen Finanzamtsgebäude in den Briefkasten einzuwerfen. Die irrige Annahme des Klägers, bereits die erfolgreiche Übermittlung der Erklärung auf elektronischem Wege müsse zur Wahrung der Antragsfrist ausgereicht haben, stelle keine hinreichende Entschuldigung für die Fristversäumung dar. Mit Blick auf die Kürze der noch verbleibenden Antragszeit hätte es dem Kläger nämlich oblegen, zum Jahresende 2013 besondere Vorkehrungen zu treffen und sich ausführlich über die Wahrung der Frist zu informieren. Außerdem habe er sich bei der Anfertigung seiner Steuererklärung von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten lassen, der jedenfalls nach dem Internetportal „Deutsche Anwalts-Auskunft“ unter anderem auch im Steuerrecht tätig sei. |
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| | Der Beklagte weist abschließend darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger seine Steuerdaten am 22. Dezember 2013 von seinem Wohnort in Q aus über das Internet übertragen habe. Dabei sei er direkt darauf hingewiesen worden, dass er eine komprimierte Steuererklärung als PDF-Datei erzeugen, ausdrucken und beim Finanzamt einreichen müsse. Dadurch hätten dem Kläger Zweifel kommen müssen, ob tatsächlich schon die elektronische Übermittlung der Steuerdaten ausreiche, um einen fristgerechten Eingang der Steuererklärung sicherzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Kläger noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, die nötigen Schritte für den rechtzeitigen Zugang seiner Steuererklärung beim Beklagten zu ergreifen. |
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| | Zur Hilfefunktion des Programms „ElsterFormular“ merkt der Beklagte an, dass – was zutrifft – bei Anklicken des Reiters „Hilfe“ und Weiterklicken auf „Anleitung zur Steuererklärung“ unter dem Stichwort „Abgabefrist“ folgender Text erscheine: |
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| | Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 und die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2009 läuft bis zum 31.5.2010. Bei Land-und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2009/2010. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der Einkommensteuer und erforderlichenfalls Zwangsgelder festsetzen. |
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| | Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2009 und der Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage 2009 müssen bis zum 31.12.2013 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Später eingehende Anträge muss das Finanzamt ablehnen. |
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| | Besonderheiten bei elektronischer Übermittlung |
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| | Die bloße Bereitstellung der Daten (elektronische Übermittlung) genügt nicht zur Wahrung der Antragsfristen. Zur Wahrung der Frist muss eine der folgenden Konstellationen erfüllt sein: |
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| Die komprimierte Steuererklärung (der Ausdruck nach dem Übermittlungsvorgang) wird fristgerecht und unterschrieben beim Finanzamt eingereicht werden. ODER |
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| Der Datensatz wurde vor dem Versenden im Rahmen eines Authentifizierungsverfahrens mit einer Signatur/Zertifikat versehen und innerhalb der Frist versendet. In diesem Fall ist die Einreichung einer zusätzlichen Erklärung in Papierform beim Finanzamt nicht notwendig.“ |
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