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| | Versicherte haben gemäß § 43 Abs 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw gemäß § 43 Abs 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (jeweils Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (jeweils Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (jeweils Nr 3). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. |
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| | Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der im Klage- und Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Voraussetzung ist lediglich die Verfügbarkeit einer Toilette. Nicht mehr zumutbar sind dem Kläger Arbeiten, die hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellen. |
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| | Der Schwerpunkt der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen liegt auf urologischem Fachgebiet. Dies ergibt sich aus den Auskünften der behandelnden Ärzte und dem eigenen Vorbringen des Klägers im Widerspruchs- , Klage- und Berufungsverfahren. Der Urologe Dr. S. hat in seiner Auskunft vom 30.09.2013 dem SG mitgeteilt, bei einer Blasenkapazität von 100 ml und einer Miktionsmenge von 50 bis 60 ml sei eine Berufstätigkeit von sechs Stunden täglich nicht möglich. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht; sie wurde durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Urologen Dr. R. widerlegt. |
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| | Beim Kläger besteht ein Prostataadenom, in deren Folge sich die Prostata vergrößert hat und den Harnabfluss behindert. Eine weitere Folge dieser Gesundheitsstörung ist eine überaktive Harnblase. Außerdem leidet der Kläger an einer Prostatitis (Entzündung der Prostata). Dies entnimmt der Senat dem fachurologischen Gutachten des Dr. R.. Die Vergrößerung der Prostata führt beim Kläger zu erheblichen Störungen des Wasserlassens mit sehr häufiger Miktion bei kleiner Blasenkapazität. Der zwanghafte (imperative) Harndrang beeinträchtigt die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers insofern, als der Kläger eine Tätigkeit alle halbe bis eine Stunde durch einen Toilettengang unterbrechen muss. Auch dies ergibt sich für den Senat schlüssig aus dem Gutachten des Dr. R.. Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass der häufige Gang zur Toilette auch zu Schlafmangel führt, weshalb die Konzentrationsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt ist. Demzufolge sind Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellen, nicht mehr zumutbar. Weitere Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit ergeben sich dadurch nicht. Insbesondere besteht keine Einschränkung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Dies hat der gerichtliche Sachverständige, auf den sich der Senat stützt, deutlich gemacht, indem er ausführt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sind. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Toilette verfügbar ist. |
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| | Weitere Gesundheitsstörungen, die zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen, liegen beim Kläger nicht vor. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid an (§ 153 Abs. 2 SGG). |
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| | Bei der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers - leichte Arbeiten mindestens 6-stündig - muss dem Kläger eine konkrete Tätigkeit, die er noch verrichten kann, nicht benannt werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, die der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen noch auszuüben vermag, wird von der Rechtsprechung des BSG jedenfalls in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, gibt es keinen konkreten Beurteilungsmaßstab. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Daher ist eine genaue Untersuchung erforderlich, welche Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen durch die beim Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen im Einzelnen ausgeschlossen sind. Die Pflicht zur konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit hängt von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab. Je mehr diese geeignet erscheinen, gerade auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, umso eingehender und konkreter muss dargelegt werden, welche Tätigkeiten der Versicherte noch verrichten kann (BSG 23.05.2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr 9 = NZS 2007, 265). |
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| | Die Notwendigkeit, aufgrund des imperativen Harndrangs häufig, dh im konkreten Fall alle halbe bis eine Stunde eine Toilette aufsuchen zu müssen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Versicherte nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann (keine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts; vgl Urteil des Senats vom 26.10.2010, L 11 R 5203/09, juris). In der Personalbedarfsberechnung in Wirtschaft und Verwaltung werden persönliche Verteilzeiten veranschlagt. Es handelt sich um Zeitanteile, die nicht für den Arbeitsprozess selbst verwendet, aber dennoch als Arbeitszeit gerechnet werden (zB für persönliche Verrichtungen, Toilettengänge, Erholungs- und Entspannungszeiten außerhalb der Pausen (LSG Sachsen-Anhalt 26.02.2015, L 1 R 55/14, juris mwN). Aufgrund dieser Verteilzeiten ist es dem Kläger nach Auffassung des Senats möglich, eine mindestens sechsstündige Tätigkeit pro Arbeitstag zu verrichten. Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen lassen deshalb keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Hohe Anforderungen an das Konzentrationsvermögen werden bei körperlich leichten Arbeiten nicht verlangt. Daher versperrt der Ausschluss solcher Arbeiten dem Kläger nicht den Zugang zu typischen Arbeitsplätzen für körperlich leichte Tätigkeiten. Aus den bestehenden Einschränkungen ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar. Der Kläger ist auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen. Dies geht aus den vom Senat und der Beklagten eingeholten Gutachten hervor. Die dort erhobenen Befunde haben keine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit ergeben. |
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| | Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gemäß § 240 Abs 1 SGB VI in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen (zuletzt geändert durch Art 1 Nr 61 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die – wie der Kläger - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Deshalb besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann, wenn der bisherige Beruf (Hauptberuf) nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern erst, wenn der Versicherte nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann. Das Gesetz verlangt dazu, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen. |
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| | Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der „bisherige“ Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. Da dies im Fall des Klägers eine ungelernte Tätigkeit ist, kann er auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kann er – wie dargelegt – noch ausüben. Der Kläger ist somit auch nicht berufsunfähig. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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