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| | Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. |
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| | Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. So macht er sinngemäß geltend, als Straßenanlieger dadurch unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt zu werden, dass die (Reinigungs-,) Räum- und Streupflicht bei einseitigen Gehwegen nurmehr allein den Straßenanliegern auferlegt wird, auf deren Seite der Gehweg verläuft. |
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| | Auch die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. So wurde die Streupflichtsatzung am 03.05.2013 bekannt gemacht. Der Normenkontrollantrag ist am 17.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. |
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| | 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die allein beanstandete Satzungsbestimmung des § 2 Abs. 3 der Streupflichtsatzung der Antragsgegnerin vom 17.04.2013 ist weder in formeller (a) noch in materieller Hinsicht (b) rechtswidrig. |
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| | a) Dass die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Da dies nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wurde, wäre die Verletzung solcher Vorschriften auch grundsätzlich unbeachtlich (vgl. § 4 Abs. 4 GemO). |
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| | b) Die beanstandete Satzungsbestimmung leidet auch in materieller Hinsicht unter keinem zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mangel. Insbesondere verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht. |
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| | Ermächtigungsgrundlage für die in § 2 der Streupflichtsatzung vorgesehene Überwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger - nicht Angrenzer - ist § 41 Abs. 2 Satz 1 StrG. Danach können die den Gemeinden nach § 41 Abs. 1 Satz 1 StrG obliegenden Pflichten - außer der Verpflichtung zur Beleuchtung - für Gehwege durch Satzung den Straßenanliegern ganz oder teilweise auferlegt werden. § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass für den - auch hier gegebenen - Fall, dass nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Verpflichtung nach Satz 1 auferlegt werden kann. Mit dieser zum 01.01.1988 in Kraft getretenen Änderung des Straßengesetzes sollte offenbar der Rechtsprechung Rechnung getragen werden (vgl. hierzu die Regierungsbegründung, LTDrs. 9/4134, S. 50). |
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| | Damit ist es aber nach der gesetzlichen Regelung zulässig, die Verpflichtung nach Satz 1 bei einseitigen Gehwegen nur den Anliegern aufzuerlegen, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Dies dürfte nach der gesetzlichen Systematik - entsprechend dem hergebrachten Grundsatz, dass „jeder vor seiner Tür kehrt“ - auch als der „Normalfall“ anzusehen sein. Dass bereits die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 41 Abs. 2 StrG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstieße, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch der Antragsteller macht dies letztlich nicht geltend. |
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| | Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen für den Gesetzgeber unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvL 21/11 -, BVerfGE 130, 131; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Eine strengere Bindung kann sich aber auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011, a.a.O. m.w.N.); denn dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 -, BVerfGE 121, 317 m.w.N.). |
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| | Danach ist, soweit die - eine Abwälzung der Verpflichtung allein auf die Direkt-anlieger ermöglichende - gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 2 StrG in Rede steht, eine eher großzügige Prüfung angezeigt. |
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| | Denn angeknüpft wird nicht an Persönlichkeitsmerkmale, sondern nur an die räumliche Nähe zur Straße und die damit verbundenen Vorteile. Zwar werden mit der Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die Straßenanlieger auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) berührt. Der Eingriff in diese Rechtspositionen ist jedoch grundsätzlich eher gering und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22, 26), denn der Straßenanlieger profitiert im besonderen Maße davon, dass ein Grundstück durch eine Straße erschlossen wird. Der dahinter stehende Gedanke der Vorteilsausgleichung rechtfertigt es, ihm nicht nur Geldleistungspflichten etwa in Gestalt von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen für den Bau und die Unterhaltung von Straßen aufzuerlegen, sondern ihn auch zur Reinigung des vor seinem Grundstück gelegenen Straßenabschnitts heranzuziehen, damit auf diese Weise - auch in seinem Interesse - die Sicherheit und Leichtigkeit des auf der Straße stattfindenden Verkehrs gewährleistet ist (vgl. BayVGH vom 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435 m.w.N.). Die Heranziehung zu diesen Reinigungspflichten beruht damit auf einer unbedenklichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG; BayVGH, Beschl. v. 08.02.2011, a.a.O., m.w.N.). Sie ist auch ohne Weiteres mit dem persönlichen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) zu vereinbaren, denn sie braucht von den betroffenen Grundstückseigentümern - schon wegen Art. 12 Abs. 2 GG - nicht persönlich erfüllt zu werden. Vielmehr können sie sich hierzu Dritter bedienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1965 - I C 78.62 -, BVerwGE 22, 26; Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 -, NVwZ 1988, 824). |
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| | Dass nach der gesetzlichen Ermächtigung die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht allein den Straßenanliegern auferlegt werden kann, auf deren Seite der Gehweg verläuft, führt auf keine unzulässige Ungleichbehandlung. Denn für diese, bereits in der gesetzlichen Regelung angelegte sachbezogene - weil an die räumliche Nähe zum zu reinigenden bzw. zu räumenden Gehweg anknüpfende - Ungleichbehandlung gibt es sachlich einleuchtende Gründe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989 - 4 NB 21.89 -, Buchholz 407.0 Allgemeines Straßenrecht Nr. 21; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985 - 1 S 2122/83 -; BayVGH, Urt. v. 25.04.1989 - 8 N 87.01583 -, BayVBl 1989, 435; anders HessVGH, Urt. v. 17.06.2008 - 2 UE 203/07 -, ESVGH 59, 18), die auch von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 -, BVerfGE 107, 27; Beschl. v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412); von einer auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot führenden evidenten Unsachlichkeit der vorgenommenen Differenzierung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.1993 - BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -,BVerfGE 88, 87), kann ersichtlich nicht die Rede sein. |
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| | Denn dieser Anlieger hat, da er dem Gehweg räumlich näher als der Gegenüberlieger ist, nicht nur im Regelfall rascheren und gefahrloseren Zugang zu der zu reinigenden und zu räumenden Fläche, sondern auch typischerweise die größeren Vorteile durch ihn. Nur ihm, nicht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des gegenüberliegenden Grundstücks, bietet der Gehweg einen unmittelbaren Zugang zum Grundstück (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.; VGH.-Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985 - 1 S 2122/83 -). Hinzu kommt, dass Verunreinigungen des Gehwegs durch Grundstücke der Straßenanlieger - wie etwa durch herabfallendes Laub, Dachlawinen und dergleichen - naturgemäß in weit größerem Maße von den an den Gehweg angrenzenden Grundstücken herrühren. Schließlich lässt sich bei gemeinsamer Verpflichtung die gemeinsam zu reinigende bzw. zu räumende Fläche häufig nur unter erheblichen Schwierigkeiten ermitteln. Immer dann, wenn die seitlichen Grundstücksgrenzen nicht einander gegenüberliegen, entstünden gemeinsame Verpflichtungen hinsichtlich von Teilflächen für mehr als zwei gegenüberliegende Straßenanlieger, was letztlich unpraktikabel wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1985, a.a.O.). Schließlich ist durch die ausdrückliche Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG, dass bei einseitigem Gehweg durch Satzung auch dem Anlieger der gegenüberliegenden Seite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auferlegt werden kann, gewährleistet, dass auch besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann, die eine Heranziehung auch der Gegenüberlieger angezeigt erscheinen lassen können. |
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| | Vor diesem Hintergrund fällt indes auch der Antragsgegnerin, die bei der Neufassung ihrer Streupflichtsatzung gleichermaßen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten hatte, nicht dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - insbesondere auch nicht gegen das daraus abzuleitende Willkürverbot - zur Last, dass sie mit der Regelung in § 2 Abs. 3 - der Mustersatzung des Gemeindetages von 2006 folgend - davon abgesehen hat, bei einseitigen Gehwegen nach § 41 Abs. 2 Satz 3 StrG auch die Gegenüberlieger heranzuziehen. Auch wenn die oben beschriebenen Schwierigkeiten und die sich daraus ergebende Unpraktikabilität in dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt der B.straße zu vernachlässigen sein dürften, weil die Grenzlängen nahezu übereinstimmen („korrespondierende Anlieger“, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985, a.a.O.), stellt sich die typischerweise gegebene Interessenlage vorliegend nicht anders dar. Besondere Umstände in der Schwarzwaldgemeinde Simonswald, insbesondere in der B.straße, die etwa dazu führten, dass sich gerade dadurch eine für die Anlieger der Straßenseite mit dem Gehweg unzumutbare Belastung ergäbe, dass nicht auch die („korrespondierenden“) Gegenüberlieger in die Pflicht genommen werden, sind nicht ersichtlich. Dass die Heranziehung - jedenfalls zur winterlichen Räumpflicht - unabhängig von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz - unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62; Beschl. v. 08.02.2011 - 8 ZB 10.1541 -, BayVBl 2011, 435) und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße, ist im Übrigen auch nicht zu erkennen. |
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| | Zwar wäre es der Antragsgegnerin nicht verwehrt gewesen, nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 3 StrG auch die Gegenüberlieger zu verpflichten, um es bei der bisherigen Satzungslage zu belassen, und die gemeinsame Verpflichtung im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung des von ihr angeführten Verwaltungsaufwands nunmehr durch eine alternierende Verpflichtung (etwa durch einen wöchentlichen oder jährlichen Turnus) praktikabel auszugestalten (vgl. Senatsbeschl. v. 23.05.1989 - 5 S 3298/88 -, BWVPr 1989, 272; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985 - 1 S 2439/84 -; SächsOVG, Urt. v. 21.03.2014, - 5 C 27/12 -, juris Rn. 58; auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 13.05.1987 - 10 C 41/86 -, juris: „Regelungsmodell“ für eine entsprechende freiwillige Vereinbarung). Denn schon das Erschlossensein durch die Straße stellt einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Begründung von Straßenreinigungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 17.06.2008, a.a.O.; Urt. v. 10.11.1987 - 2 UE 329/85 -, RdL 1989, 19). |
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| | In welcher Weise sie vorgehen wollte, lag indes - im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in ihrem normativen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, a.a.O.). Hierbei konnte sie sich durchaus auch von Erwägungen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit (vgl. HessVGH, Urt. v. 18.08.1999, a.a.O.) sowie der Rechtssicherheit leiten lassen. Die objektiv gerechteste Lösung musste sie nicht treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1976 - X 1863/75 -, ESVGH 26, 51; SächsOVG, Urt. v. 21.03.2014, a.a.O., Rn. 60; HessVGH, Urt. v. 18.08.1999 - 5 UE 871/95 -, NVwZ-RR 2000, 242). |
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| | Auch auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller nicht berufen; denn er musste jederzeit damit rechnen, dass die Antragsgegnerin ihre Streupflichtsatzung - im Einklang mit § 41 Abs. 2 StrG - an die Mustersatzung des Gemeindetags „anpasst“. |
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| | Ob, was der Antragsteller insbesondere bezweifelt, die von der Antragsgegnerin für eine Überwälzung der Pflichten allein auf die Anlieger der Straßenseite mit dem Gehweg angeführten Gründe - Rechtsklarheit und Vermeidung von Verwaltungsaufwand - im Hinblick auf eine hier ohne Weiteres mögliche alternierende Verpflichtung der „korrespondierenden Anlieger“ überhaupt tragfähig waren und sich deren Entscheidung, ihre Streupflichtsatzung nunmehr neu zu fassen, möglicherweise vor dem Hintergrund des ansonsten gebotenen ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen den säumigen - gesamtschuldnerisch verpflichteten - Anlieger (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1985, a.a.O.; BGH, Urt. v. 11.06.1992 - III ZR 134/91 -, BGHZ 118, 368) als ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich darstellte, ist demgegenüber vom Senat nicht zu prüfen. |
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| | Denn die Grundsätze über die Ermessensentscheidung beim Erlass von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlass von Satzungen gelten, nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.04.1988 - 7 B 47.88 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 73). Anders als etwa bei Bebauungsplänen (vgl. § 214 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ist der Entscheidungsvorgang beim Erlass von Satzungen (Normsetzungsvorgang) grundsätzlich nicht an weitere, gerichtlich nachprüfbare Voraussetzungen gebunden. Soweit verschiedentlich bei Abgabensatzungen Anforderungen an die Entscheidungsgrundlagen - etwa an die zugrundeliegende Gebührenkalkulation - gestellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1989 - 2 S 2805/87 -, VBlBW 1990, 103, Urt. v. 20.01.2010 - 2 S 1171/09 -, juris Rn. 30) und bei örtlichen Bauvorschriften eine Abwägung für erforderlich gehalten wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 -, VBlBW 2003, 123, Urt. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 -, ESVGH 57, 82), lässt sich dies jedenfalls nicht auf Satzungen nach § 41 Abs. 2 StrG übertragen. |
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| | Insofern hat es grundsätzlich sein Bewenden damit, dass das Satzungsrecht von den Gemeinden „im Rahmen der Gesetze“ (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG) nach ihrem nicht weiter überprüfbaren, weiten normativen Ermessen wahrgenommen werden darf und keinen weiteren Einschränkungen aufgrund richterlicher Rechtsschöpfung unterliegt (vgl. Schoch NVwZ 1990, 808; Gern, Kommunalrecht, 9. A. 2005, Rn. 154; zu örtlichen Bauvorschriften BVerwG, Beschl. v. 18.05.2005 - 4 B 23.05 -, BauR 2005, 1752). |
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| | Dies bedeutet, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Satzung - wie auch grundsätzlich bei Gesetzen - nur das Ergebnis des Normsetzungsvorgangs, also die Satzung selbst Prüfungsgegenstand ist. Sie ist Ausdruck des objektivierten Willens des Satzungsgebers. Ist dieser Wille - wie hier - objektiv fehlerfrei in der Satzung niedergelegt und als solcher erkennbar, ist die Satzung wirksam. Konkrete Überlegungen des Gemeinderats oder einzelner seiner Mitglieder sind, soweit sie nicht in der Satzung Ausdruck gefunden haben, mögen sie auch für sich betrachtet sachwidrig sein, für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998 - 2 S 1648/97 -, VBlBW 1998, 430; Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 1995/11 -, BWGZ 2013, 118). Insofern führte auch eine etwaige subjektive Willkür des Satzungsgebers nicht zur Unwirksamkeit der erlassenen Norm (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.03.1979 - 1 BvR 111/74, 1 BvR 283/78 -, BVerfGE 51, 1, juris Rn. 83; BVerwG, Beschl. v. 05.04.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998, a.a.O.). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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| B e s c h l u s s vom 10. November 2015 |
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| | Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 u. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs 2013). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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