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| | Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| | Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ) eingelegte und statthafte (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 14.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch Gewährung der begehrten operativen Beinverlängerung als Sachleistung. |
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| | Anspruchsgrundlage für die begehrte Behandlung ist § 27 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach Nr 5 der Vorschrift umfasst die Krankenbehandlung auch eine (notwendige) Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 SGB V. Krankheit im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt entweder allein die Notwendigkeit von Heilbehandlung oder zugleich oder ausschließlich Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BSG 20.10.1972, 3 RK 93/71, BSGE 35, 10, 12 = SozR Nr 52 zu § 182 RVO; BSG 13.02.1975, 3 RK 68/73, BSGE 39, 167 = SozR 2200 § 182 Nr 9). Als regelwidrig ist dabei ein Zustand anzusehen, der von der Norm, vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht (BSG 12.11.1985, 3 RK 48/83, BSGE 59, 119, 120 = SozR 2200 § 182 Nr 101 mwN; BSG 08.03.1990, 3 RK 24/89, BSGE 66, 248, 249 = SozR 3-2200 § 182 Nr 2). Angesichts der Bandbreite menschlichen Aussehens stellen Abweichungen im Aussehen nicht per se Regelwidrigkeiten im Sinne des Krankheitsbegriffs dar. Eine Krankheit als vom Leitbild eines gesunden Menschen abweichenden Körperzustand hat das BSG deshalb verneint, wenn die Körpergröße des Betroffenen „im Normbereich“ liegt (BSG 10.02.1993, 1 RK 14/92, BSGE 72, 96 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14). Die Klägerin selbst hat geltend gemacht, dass nur 3% der erwachsenen Frauen eine Körpergröße von unter 150 cm habe und sie damit ersichtlich von Norm abweiche. Allerdings wird klinisch von „Kleinwuchs im weiteren Sinne“ gesprochen, wenn die Körperlänge das 10. Perzentil der Wachstumskurve für das entsprechende Alter unterschreitet, derzeit bei Frauen eine Endgröße nicht über 140 cm und von „Kleinwuchs im engeren Sinne“ bei Unterschreitung des 3. Perzentiles, Endgröße < 120 cm (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl, Stichwort „Kleinwuchs“). Nach den „versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ - Teil 18.7 - auf deren Vorgängerregelung („Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“) das BSG im Beschluss vom 19.09.2007 (aaO) hinweist, wird bei Kleinwuchs erst ab einer Körpergröße nach Abschluss des Wachstums von weniger 141 cm ein Grad der Behinderung angenommen, eine Schwerbehinderteneigenschaft erst bei einer Körpergröße von weniger als 131 cm festgestellt. Eine Körpergröße der Klägerin von 147 cm (so die Messung von Prof. Dr. B. laut Befundbericht vom 05.12.2012) bzw 148 cm (so die Messung der Universitätsklinik T., Berichte vom 21.06.2012 und 13.10.2011) stellt sich allein nicht als regelwidriger Körperzustand und damit als Krankheit dar. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits konkret entschieden worden, dass eine Krankheit iSv § 27 SGB V nicht vorliegt bei einer Wachstumsprognose von 146,5 cm bei einer Frau (BSG 19.09.2007, aaO) bzw bei einer tatsächlichen Körpergröße von 145 cm bei einer 19-jährigen Frau (BVerwG 30.09.2011, 2 B 66/11, NVwZ-RR 2012, 147). Schwierigkeiten im Alltag aufgrund der geringen Größe ist - darauf weist das SG zutreffend hin - durch eine angepasste Wohnungseinrichtung und technische Hilfsmittel zu begegnen. Auf die Ausführungen auf Seite 6 des angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG). Funktionsstörungen liegen bei der Klägerin nicht vor, wie sich übereinstimmend aus den vorliegenden ärztlichen Berichten und MDK-Gutachten entnehmen lässt. Als Jugendliche hat die Klägerin sogar Turnen als Leistungssport betrieben; vor Aufnahme ihres Studiums an der Universität K. im Oktober 2013 hat sie ein Auslandsjahr in Costa Rica verbracht. |
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| | Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entstellung des äußeren Erscheinungsbildes kann die geringe Körpergröße der Klägerin nicht als Krankheit bewertet werden. Eine Entstellung liegt nicht bei jeder körperlichen Anomalität vor, es muss sich vielmehr objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit hervorruft und damit zugleich erwarten lässt, dass sich der Betroffene ständig vielen - neugierigen, mitleidigen oder gar abschätzigenden - Blicken ausgesetzt sieht und so zum besonderen Objekt als belastend empfundener Beachtung anderer wird, ggf mit der Folge, dass er sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzieht und vereinsamt. Eine Auffälligkeit eines solchen Ausmaßes liegt nur vor, wenn eine beachtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. Die körperliche Auffälligkeit muss in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass es sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar macht und regelmäßig zur - als negativ empfundenen - Fixierung des Interesses anderer auf dem Betroffenen führt. Ob wegen einer körperlichen Anomalität einer Entstellung vorliegt, ist regelmäßig eine Wertungsfrage aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (BSG 19.10.2004, B 1 KR 3/03 R, BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr 3; BSG 28.02.2008 B 1 KR 19/07 R, BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr 14; BSG 30.09.2015, B 3 KR 14/14 R). |
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| | Nach diesen Maßstäben ist das äußerliche Erscheinungsbild der Klägerin in keiner Weise entstellend. Nach der vorliegenden Bilddokumentation bestehen keine signifikanten Disproportionalitäten der äußeren Gliedmaßen oder des Kopfes, ebenso stellt die geringe Körpergröße für sich allein keine Auffälligkeit von solchem Gewicht dar, dass ihr bei objektiver Betrachtung eine entstellende Wirkung beizumessen ist. Dies entspricht auch dem Eindruck, den der Vorsitzende des SG im Rahmen eines Erörterungstermins gewonnen hat. Auf die subjektive Einschätzung der Klägerin, die ihre Körpergröße als erhebliche Belastung wahrnimmt, kommt es insoweit nicht an. |
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| | Ebenso kommt eine operative Beinverlängerung zur Behandlung der vorliegenden psychischen Störung, der nach den vorhandenen ärztlichen Unterlagen, insbesondere Dr. H. und Dipl.-Psych. J., durchaus Krankheitswert beizumessen ist, nicht in Betracht. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung des BSG, dass es für operative Eingriffe in den gesunden Körper, durch die psychischen Krankheiten entgegengewirkt werden soll, die auf einen subjektiv als unzulänglich empfundenen körperlichen Zustand ohne Krankheitswert zurückzuführen sind, an der Notwendigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V fehlt. Denn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnisse ist generell zweifelhaft, ob derartige Eingriffe zur Überwindung einer psychischen Krankheit geeignet sind. Die psychischen Wirkungen der körperlichen Veränderungen können nicht eingeschätzt werden, insbesondere ist nach dem Eingriff eine Symptomverschiebung zu besorgen. Hinzu kommt, dass der operative Eingriff dem subjektiven Empfinden des Betroffenen geschuldet ist, der eine körperliche Eigenschaft als belastend empfindet und sich damit nicht abfindet. Letztlich müssten Schönheitsoperationen auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt werden, wenn psychotherapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der Betroffene auf den Eingriff fixiert ist (BSG 10.02.1993, 1 RK 14/92, BSGE 72, 96 = SozR 3-2200 § 182 Nr 14; BSG 09.06.1998, B 1 KR 18/96 R, BSGE 82, 185, 163 f = SozR 3-4100 § 71 Nr 2; BSG 28.09.2010, B 1 KR 5/10 R, SozR 4-2500 § 27 Nr 10). Auch vor dem Hintergrund, dass Dr. H. den Minderwuchs als alleinige Ursache für die psychischen Probleme der Klägerin ansieht und eine kurative Behandlungsoption allein in einer operativen Beinverlängerung sieht, kann daher nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG zu keinem weitergehenden Anspruch der Klägerin führen. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ergibt sich auch aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des BSG kein weitergehender Krankheitsbegriff. So wird etwa in der genannten Entscheidung vom 28.02.1980 (8a RK 13/79, BSGE 50, 47 = SozR 2200 § 184a Nr 3) lediglich ausgeführt, das die Versichertengemeinschaft insbesondere nicht in Anspruch genommen werden kann für Regelwidrigkeiten, die durch Änderung der Lebensführung oder durch einfache Maßnahmen der Gesunderhaltung behoben werden können. Der von dem Bevollmächtigten der Klägerin als wörtliches Zitat angeführte Satz findet sich in den genannten Entscheidungen nicht. |
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