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| | 1. Die Klage ist unbegründet. |
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| | a) Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf oder ändert ihn, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Unter den gleichen Voraussetzungen spricht das Gericht gem. § 101 FGO die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, einen abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtmäßig; der Beklagte hat zu Recht den begehrten Vorsteuerabzug versagt, Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 3 UStG festgesetzt und die streitgegenständlichen Umsatzsteuerfestsetzungen 2004 bis 2009 nach Durchführung der Außenprüfung geändert. |
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| | Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung oder Gutschrift besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG). Gem. § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen eines Unternehmers Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt gem. § 3 Abs. 3 UStG zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer. Voraussetzung hierfür ist allerdings denknotwendig, dass überhaupt ein Kommissionsgeschäft vereinbart und schließlich auch durchgeführt worden ist. Entsprechend regelt Art. 5 Abs. 4 c) der Richtlinie 77/388/EWG vom 13. Juni 1977 (6. Umsatzsteuerrichtlinie, bis 2006) bzw. Art. 14 Abs. 2 c) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (RiLi 2006/112/EG vom 28. November 2006, ab 2007) dass auch die Umsätze als Lieferung von Gegenständen gelten, die die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission zum Gegenstand haben. |
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| | Grundsätzlich trägt die Klägerin die Beweislast für die Ausführung einer Lieferung, für die sie den Vorsteuerabzug beansprucht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Februar 2014 V S 1/14 [PKH], unter 2. b, m. w. Nachw.). Diesen Nachweis hat die Klägerin allerdings nicht geführt. Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass im Streitfall wie auch immer geartete Kommissionsumsätze oder Umsätze aus Geheißerwerben oder sonstige zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen an die Klägerin aus den streitigen Geschäften nicht stattgefunden haben und damit auch kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Geschäften oder eine Berechtigung der Klägerin zum Umsatzsteuerausweis aus solchen Geschäften bestand. Die Klägerin war vielmehr nach der Überzeugung des Senats nur als Serviceleistungserbringer im Rahmen der erforderlichen Abrechnungen zwischen den beteiligten Landwirten und als Inkassounternehmen sowie - allenfalls - im Rahmen der Koordinierung der von den Betreuern und den anderen Verbandsmitgliedern erfolgten Beratungsleistungen tätig. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Klägerin in ihren Rechnungen zu Unrecht „Kommissionsgebühren“ ausgewiesen hat. Sie war nicht an der Durchführung von Kommissionsgeschäften beteiligt. Sie hat lediglich für ihre Abrechnungen eine Gebühr erhalten. |
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| | Der Senat gewinnt hierbei seine Überzeugung bereits aus den eigenen Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin und den dem Gericht vorliegenden Geschäftsunterlagen und Abrechnungspapieren der Klägerin. Die Klägerin hat weder vor noch nach der Unterzeichnung schriftlicher Kommissionsverträge - im Anschluss an den Beginn der Steuerfahndungsprüfung - Kommissionsgeschäfte oder vergleichbare, zum Vorsteuerabzug berechtigende Geschäfte, ausgeführt. |
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| | aa) Der Geschäftsführer der Klägerin hat selbst erklärt, eine seiner Grundaufgaben sei von Anfang an das Erstellen von Gutschriften und Rechnungen aufgrund von Lieferscheinen gewesen. Er selbst sei bei den Geschäftsabschlüssen nicht anwesend gewesen, die Lieferscheine seien vielmehr von den beteiligten Landwirten unmittelbar ausgefüllt worden. Von diesen sei auch das Gewicht der gelieferten Tiere ermittelt worden. Schon hieraus folgt, dass die Klägerin keine eigenen schuldrechtlichen Verpflichtungen im Sinne eines Kommissions- oder Geheißgeschäftes eingegangen sein kann und damit auch keine Lieferungen an bzw. von der Klägerin ausgeführt worden sein können. Die Aufgabe der Klägerin war auf das bloße Erstellen von Gutschriften und Rechnungen beschränkt. So sind auf den Lieferscheinen - was der Geschäftsführer der Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - jedenfalls bis zum Beginn der Steuerprüfung durch den Beklagten nur der Verkäufer - der Ferkelerzeuger - und der Käufer - der abnehmende Landwirt - bezeichnet. Hinweise auf die Einschaltung eines Dritten, der Klägerin, ergeben sich aus den Lieferscheinen nicht. Der Kaufvertrag wurde zwischen dem Ferkelerzeuger und dem abnehmenden Landwirt abgeschlossen. Eine wie auch immer geartete Beteiligung der Klägerin, die über deren bloße Abrechnungserstellung und Inkassostätigkeit hinausgehen würde, ist hierbei weder vereinbart noch sonst erkennbar. Dies gilt auch für die Inrechnungstellung der Speditionsgebühren, die die Klägerin offenbar im Rahmen ihrer Abrechnungstätigkeit lediglich „durchberechnet“ hat. Jedenfalls war die Klägerin ausweislich der Ausführungen ihres Geschäftsführers auch nicht bei den einzelnen Speditionsbeauftragungen eingeschaltet gewesen; das Transportrisiko trug der Ferkelerzeuger. |
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| | Zu einer anderen Würdigung führt auch nicht der Umstand, dass die Einzelgeschäfte bzw. die grundsätzlichen Geschäftsbeziehungen durch die Betreuer in die Wege geleitet worden sein sollen. Selbst bei einer Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Betreuer ergibt sich keine vertragsmäßige Einschaltung der Klägerin im Rahmen von Kommissions- oder Geheißgeschäften. Die Einschaltung und Beratungstätigkeit der Betreuer ist vielmehr im Zusammenhang mit deren originärer Funktion in Ausfüllung der in Tz. 3 der Geschäftsordnung der Klägerin festgelegten Beratungsaufgaben durch angestellte Mitarbeiter des Y-Verbands als Berater „in allen Fütterungs- und Tierhaltungsfragen“ zu sehen. Hierfür - und nicht etwa für die Vermittlung schuldrechtlicher Verträge - haben diese ihre Bezahlung in Form von Provisionen aus dem Gesamtumsatz erhalten, wie der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung beispielhaft auch für die streitigen Zeiträume vorgelegten Besuchsprotokoll vom 10. September 2002, welches keinerlei Hinweise auf Verhandlungen oder Absprachen in Bezug auf ein Kommissionsgeschäft enthält. Die behauptete Vereinbarung solcher Kommissionsverträge ohne jede hierauf gerichtete ausdrückliche oder auch nur erkennbare Willenserklärung und Festlegung der wesentlichen Vertragsgrundlagen ist aber fernliegend. Hinzu kommt, dass weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter zweifelsfrei darlegen, welche Art von Vertrag (Einkaufs-, Verkaufs-, Doppelkommission, Kommissionsagentengeschäft oder Geheißerwerb) eigentlich zustande gekommen sein soll, sondern selbst ausführen, derartige Verträge seien zu kompliziert, als dass erwartet werden könne, dass die beteiligten Landwirte die rechtliche Einordnung ohne weiteres verstehen würden oder auch nur die korrekten „Termini“ verwenden. Vor diesem Hintergrund ist der Senat aber davon überzeugt, dass ein stillschweigender oder konkludenter oder wie auch immer erfolgter schuldrechtlicher Abschluss solcher Rechtsgeschäfte tatsächlich nicht stattgefunden hat. |
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| | bb) Die Überzeugung des Senats wird zudem aus den dem Gericht vorliegenden Geschäftsunterlagen der Klägerin bestätigt. Diese belegen, dass die Klägerin keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze aus Kommissions- oder ähnlichen Geschäften ausgeführt hat, sondern lediglich mit der Abrechnung der Ferkel- und Getreidekäufe betraut war. So ist in sämtlichen Lieferscheinen ausschließlich der jeweilige Ferkelerzeuger als Verkäufer und der jeweils abnehmende Landwirt als Käufer aufgeführt. Eine schuldrechtliche Ein- oder Zwischenschaltung der Klägerin im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ergibt sich hieraus nicht. Im Gegenteil: Ausweislich der von dem Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abrechnungspapiere beschränkte sich die Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin auf das Inkasso der vereinbarten Rechnungsbeträge und die rechnerische Kontrolle der Gesamtbeträge. Diese Tätigkeit ist offensichtlich Teil der Abrechnungstätigkeit der Klägerin. Ein Erwerb „im eigenen Namen“ ergibt sich hieraus aber nicht, auch wenn die Klägerin später - nach Beginn der Steuerfahndungsprüfung, vgl. die Rechnung vom 7. September 2009 - offenbar versucht hat, im Rahmen der Rechnungserstellung ein solches Kommissionsgeschäft „auszuweisen“. Derartige Hinweise finden sich in den zuvor erstellten Rechnungen und Lieferscheinen jedenfalls - mit Ausnahme der teilweise erfolgten Bezeichnung der Provision der Klägerin als „Kommissionsgebühr“ - nicht. Auf die Bezeichnung der Beteiligten kommt es jedoch nicht an. |
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| | Auch ausweislich § 1 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Klägerin fanden die rechtsgeschäftlichen Verbindungen nur zwischen dem Ferkelerzeuger („Verkäufer“) und dem abnehmenden Landwirt („Käufer“) statt. Eine rechtsgeschäftliche Einbindung der Klägerin findet dagegen nicht statt. Wie aber - entgegen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ein zusätzliches Verpflichtungsgeschäft mit dem Ziel der schuldrechtlichen Einbindung der Klägerin im Rahmen von Kommissionsgeschäften - noch dazu ohne konkrete Vereinbarung und damit konkludent - abgeschlossen worden sein soll, ist weder vorgetragen noch erkennbar. In keinem einzigen der zahlreichen Geschäftsvorfälle ist erkennbar oder gar nachgewiesen, dass sich die Beteiligten über die wesentlichen Geschäftsgrundlagen eines Kommissionsgeschäftes geeinigt haben. Die Annahme von Kommissionsgeschäften steht damit im klaren Widerspruch zu den tatsächlich abgeschlossenen Vereinbarungen und dem verwirklichten Lebenssachverhalt. |
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| | Ausweislich der im Rahmen der Klagebegründung vorgelegten Vermarktungsmasken war ausdrücklich geregelt, die Klägerin „wickelt den Geldverkehr ab“. Ein Hinweis auf darüber hinausgehende Pflichten und Vereinbarungen ist hieraus nicht zu entnehmen. Auch gem. § 6 des Liefer- und Abnahmevertrags für Babyferkel erfolgte lediglich „die Abrechnung“ über die Klägerin. Diese Vorgehensweise entspricht unmittelbar auch den im Rahmen ihrer Informationsveranstaltungen gegenüber ihren Mitgliedern erteilten Informationen. Bei diesen hat die Klägerin darüber informiert, es bestehe ein großer Wunsch, Ferkel und Getreide „abzurechnen“. Im Rahmen einer Mitgliederversammlung hat die Klägerin dann auch darüber informiert, sie sei „ins Leben gerufen“ worden, „um den Betriebsmittelbezug der Erzeugerringe Baden-Württembergs zu legalisieren“. Auch werde „die Abrechnung von Ferkeln angeboten“. In diesem Zusammenhang schildert die Klägerin sodann ausführlich die steuerlichen Vorteile einer solchen „Abrechnung“. Diese Vorgehensweise findet sich auch in den folgenden Mitgliederversammlungen. Das Angebot der Klägerin wurde demnach zunehmend genutzt. So wurde ausweislich einer Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2001 darauf hingewiesen, dass „die Möglichkeit Ferkel und Getreide abzurechnen […] von den Mitgliedern des Ringes B.. nun ebenfalls sehr stark genutzt“ werde. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die einzelnen beteiligten Landwirte auch nur im entferntesten vom Abschluss von Kommissionsverträgen ausgehen konnten oder gar mussten. So hat die Klägerin gegenüber den Ferkel- und Getreidelieferanten im Rahmen eines Schreibens vom 27. November 2003 mitgeteilt, dass zukünftig sowohl die Steuernummer als auch das Lieferdatum der Ferkel bzw. des Getreides anzugeben seien. Wenn aber - auch - hiernach die Klägerin offensichtlich noch nicht einmal Einfluss auf das Lieferdatum gehabt hat, sondern sämtliche vertragswesentliche Vereinbarungen unmittelbar zwischen dem Verkäufer und dem Käufer der Ferkel bzw. des Getreides vereinbart worden sind, kann auch keine vertragliche Einbeziehung der Klägerin, die über die bloße Abrechnungstätigkeit hinaus geht, stattgefunden haben. |
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| | Dass tatsächlich lediglich eine Abrechnungstätigkeit der Klägerin auch im Hinblick auf die Futtermittel- bzw. Getreidelieferungen erfolgten sollte, wird auch daraus deutlich, dass im Rahmen einer Vorstandssitzung des Erzeugerrings C.. die Entscheidung getroffen wurde, die Futtermittelausschreibungen „ab dem Jahr 2003 über die“ Klägerin „abzurechnen“. Gleiches ergibt sich aus dem Bericht zur Situation der einzelnen Geschäftsbereiche der Klägerin im Jahr 2003, nach dem im Jahr 2003 „....... Ferkel über die“ Klägerin „abgerechnet“ worden sind. Diese Vorgehensweise blieb über die Streitjahre offenbar unverändert. So weist auch der „P.. e.V. am Montag, 8. Januar 2007 auf folgendes hin: „Durch die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes bei Schweinen […] ist es für Ferkelerzeuger noch wichtiger geworden, über einen Vermarktungspartner abzurechnen“. |
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| | Hinzu kommt, dass offenbar auch Nichtmitglieder der Klägerin den Service der „Ferkel- und Getreideabrechnung“ nutzen konnten. Auch insoweit fand keinerlei Einordnung als „Kommissionsgeschäft“ durch die Klägerin statt. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass ein und dieselbe Vorgehensweise eine andere rechtsgeschäftliche Natur erfährt, je nachdem, ob ein Mitglied oder ein Nichtmitglied betroffen ist, ohne dass sich die Vorgehensweise jeweils unterscheidet. |
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| | Auch die übrigen Beteiligten sind zudem nicht vom Vorliegen von Eigengeschäften der Klägerin in Form von Kommissions- oder ähnlichen Geschäften der Klägerin ausgegangen. So hat z.B. der Erzeugerring M. in einem Rundschreiben vom Februar 2007 darauf hingewiesen, dass „bei direkten Käufen bzw. Verkäufen zwischen pauschalierenden Betrieben ein Mehrwertsteuervorteil mitgenommen werden“ könne, „wenn über die Ü.. abgerechnet wird“ und weiter klar gestellt, „für Sie ändert sich nichts außer dass Sie Ihre Bestellung nicht mehr bei Herrn E.. abgeben sondern bei Herrn Y.“. Hiernach ging die Klägerin selbst nicht davon aus, eine andere Tätigkeit als die bloße Abrechnung von Direktgeschäften zwischen den beteiligten Landwirten auszuüben. Dem entsprechend hat die Klägerin in der Darstellung der „Situation der einzelnen Geschäftsbereiche“ auch lediglich über die „Abrechnung“ von Ferkeln Rechnung gelegt. |
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| | Dem entspricht auch die dokumentierte tatsächliche Vorgehensweise im Rahmen der Getreidebestellungen. Insoweit meldeten die Lieferanten von Getreide zur „Abrechnung“ die verkauften Mengen mit der Bitte, „die Abrechnung wie folgt vorzunehmen“. Jedenfalls bis zum Beginn der Umsatzsteuer- bzw. Steuerfahndungsprüfung findet sich - soweit ersichtlich - nicht ein einziger Vorgang - weder in Bezug auf Ferkel- noch auf Getreidekäufe - bei dem die Formulierung „Kommission“ im Rahmen der Verkaufsmeldungen verwendet worden wäre. |
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| | Im Streitfall kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass sich, wie der Bevollmächtigte in seinem - weiteren - Schreiben vom 9. Dezember 2015 ausführt, schriftliche Vereinbarungen und einvernehmliche Vertragsdurchführung widersprechen. Ein solcher Fall liegt - wie ausgeführt - jedenfalls bis zur Unterzeichnung einzelner Kommissionsverträge - wie erst ab dem Streitzeitraum 2008 geschehen - nicht vor. |
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| | cc) Auch der Vortrag des Bevollmächtigten belegt, dass eine Einigung über die Einbeziehung der Klägerin in die Lieferkette in Form eines eigenständigen Rechtsgeschäfts im Sinne eines Verpflichtungsvertrags als Kommissionärin nicht stattgefunden hat. So legt sich auch der Bevollmächtigte - auch im Schreiben vom 9. Dezember 2015 - nicht fest, in welchem Fall, welche Geschäfte „als Kommissionsgeschäfte, einige als Kommissionsagentengeschäfte, wieder andere als doppelte Geheißerwerb- bzw. als Reihengeschäft zu beurteilen“ seien, zumal „denkbar […] auch ein Treuhand- oder Strohmanngeschäft sein“ könnte. Dieser vage Sachvortrag steht in Widerspruch zur Behauptung der Klägerin, es habe sich bei den Lieferbeziehungen um „Dauergeschäftsbeziehungen“ zwischen den Beteiligten unter Einschaltung der Betreuer zur Vermittlung der Verträge gehandelt, wenngleich sie noch nicht einmal klar den jeweiligen im Einzelfall vorliegenden Vertragstypus klar benennen kann. Im Übrigen ist jedes Verkaufsgeschäft für sich zu betrachten. Schließlich gibt es für eine - erstmals im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreibens vom 9. Dezember 2015 behauptete - „Duldungs- oder Anscheinsvollmacht“ der Klägerin keine Anhaltspunkte. Vielmehr schließt der Senat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen sowie des widersprüchlichen klägerischen Vortrags, dass die Klägerin zur Minderung der Steuerlast versucht, dem verwirklichten Sachverhalt nachträglich ein anderes steuerliches Gepräge zu geben. |
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| | dd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht für die Umsätze in den Zeiträumen, nach denen die Klägerin in 41 Fällen - und damit nur mit einer begrenzten Zahl von Landwirten - schriftliche Kommissionsverträge unterzeichnet und - zumindest teilweise - ihre (Einkaufs-)Formulare entsprechend der Vorschläge ihrer steuerlicher Berater angepasst hat. Unterzeichner dieser Verträge war jeweils nur eine Vertragspartei, eine Einbeziehung der jeweils anderen Vertragspartei fand offenbar nicht statt. Die Unterzeichnung der Vereinbarungen und Verwendung entsprechender Formulare erst nach Beginn der Steuerfahndungsprüfung (blockweise ab September 2008) belegt allerdings die Überzeugung des Senats, dass die Klägerin lediglich den Versuch einer nachträglichen „Umwidmung“ des verwirklichten Sachverhalts zu ihren Gunsten unternimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach Unterzeichnung dieser Verträge und damit nach Beginn der Steuerfahndungsprüfung tatsächlich Aktivitäten entfaltet hat, die den Nachweis für die tatsächliche Durchführung von Kommissions- oder vergleichbaren Geschäften erbringen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit folgt der Senat dem von dem Bevollmächtigten in Bezug genommenen Grundsatz, dass bei sich widersprechenden schriftlichen Vereinbarungen und einvernehmlichen Vertragsdurchführungen letztere maßgeblich sind. Allerdings haben sich auch nach Unterzeichnung der schriftlichen Verträge weder in der Vorgehensweise noch in dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt Änderungen ergeben. So erfolgte die Geschäftsabwicklung weiterhin ausschließlich zwischen Erzeuger und Abnehmer, die Klägerin übernahm lediglich die Rechnungs- und Inkassotätigkeit, was auch - weiterhin - aus dem eigenen Auftreten der Klägerin als bloße Service- und Rechnungsstelle folgt, wobei deren Service auch die Sicherstellung von Handels- und sonstiger Beratungsleistungen umfasst. Auch nach Unterzeichnung der Verträge ist es zudem dem Prozessbevollmächtigten weiterhin nicht möglich, die einzelnen Geschäftsvorfälle zweifelsfrei einem bestimmten Vertragstypus zuzuordnen. |
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| | Auch aus dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich nach dem „Abschluss“ dieser Verträge tatsächlich entscheidungsrelevante Änderungen in der Vorgehensweise der Klägerin ergeben hätten. Der Geschäftsführer der Klägerin hat vielmehr wiederholt erklärt, dass die gleiche Vorgehensweise auch zuvor, also vor Abschluss schriftlicher Vereinbarungen, bereits ausreichend zur Annahme von Kommissionsgeschäften gewesen sei und damit keine geänderte Vorgehensweise stattgefunden habe. Hieraus schließt der Senat, dass die Vereinbarungen nur deshalb abgeschlossen worden sind, um der Vorgehensweise der Klägerin nachträglich zur steuerlichen Anerkennung zu verhelfen. Eine vom Bevollmächtigten geäußerte „Rückbewirkung“ der nun unterschriebenen Verträge auf die Vergangenheit ist steuerlich ausgeschlossen. Hierzu bedarf es keiner Beweiserhebung. Der „Beweisantrag“ im Schreiben vom 9. Dezember 2015 geht daher ins Leere. Dem Beweisantrag ist auch lediglich zu entnehmen, dass der Bevollmächtigte für sämtliche Streitzeiträume vom Vorliegen des identischen Sachverhaltes ausgeht. Hiervon geht auch das Gericht aus. Daher muss das Gericht dem gestellten Beweisantrag nicht nachgehen. Im Übrigen werden die Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, nicht in substantiierter Form bezeichnet. Unbestimmten oder unsubstantiierten Beweisanträgen sowie Beweisermittlungs- und -ausforschungsanträgen braucht das Gericht regelmäßig nicht nachzugehen (Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 82 Rz. 17 m. w. Nachw.). Der Beweisantrag ist nicht auf eine Tatsachenfeststellung, sondern auf die rechtliche Einordnung eines nicht näher bezeichneten Rechtsgeschäfts durch die Beteiligten gerichtet und damit als untauglicher Beweis anzusehen (vgl. auch Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 76 Rz. 29 m. w. Nachw.). |
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| | Seine Überzeugung, dass die genannten Kommissionsverträge nur deshalb unterzeichnet worden sind, um der Vorgehensweise der Klägerin nachträglich einen steuerlich relevanten „Anstrich“ zu geben, entnimmt der Senat außerdem der Tatsache, dass die Klägerin bzw. dessen früherer Steuerberater im Rahmen einer E-Mail vom 3. Juni 2008 selbst darauf hingewiesen haben, dass die Klägerin „über die reine Rechnungsstellung und Zahlungsvermittlung hinaus eine Art 'Werbung' betreiben bzw. über eine Art Sortimentsangebot verfügen und ggf. auch Preisverhandlungen führen“ solle, „um eine gewisse Daseinsberechtigung nachweisen zu können“. Der Mail waren umfangreiche Informationsschreiben über den notwendigen Inhalt von Kommissionsgeschäften eines beauftragten Rechtsanwaltes beigefügt. Erst im Anschluss an diese Mail wurden die im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Kommissionserträge unterzeichnet, wohl, wie in der bereits genannten Mail gefordert, „um ggf. etwas in der Hand zu haben“, allerdings mit der Folge, dass „danach der Kommissionär auch die unmittelbare Gewährleistungsverpflichtung und das Delkredere“ trage. Offenbar als weitere Konsequenz hat die Klägerin sodann darauf hingewiesen, dass „bisher“ eine „Abrechnung über die Ü.. ohne Bedenken möglich“ gewesen sei, „doch nun hat ein Steuerprüfer bei der Außenprüfung den MWSt.vorteil nicht anerkannt“. Entsprechend versuchte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin auch erst im Rahmen seines Schreibens vom 30. Mai 2008 die Beklagte unter Übernahme der anwaltlichen Formulierungen davon zu überzeugen, dass Kommissionsgeschäfte vorliegen würden. |
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| | Auch fällt auf, dass die Klägerin erst nach Beginn der Umsatzsteuer-Sonderprüfung - soweit ersichtlich erstmals im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 3. Juni 2008 mit dem Datum 30.06.2009 den Begriff „Kommissionsgeschäft“ verwendet hat. Auch dies wertet der Senat als ein Indiz dafür, dass die Klägerin erst nach Beginn der steuerlichen Überprüfung durch den Beklagten die verwendeten Begrifflichkeiten und ihren Sprachgebrauch angepasst hat, um die zu Unrecht erzielten steuerlichen Vorteile zu bewahren. So finden sich auch erstmals nach diesem Zeitpunkt Gutschriften der Klägerin, in denen diese - nur - gegenüber dem Verkäufer ein angebliches „Kommissionsgeschäft“ in Bezug nimmt. Exemplarisch sei hier auf den Vorgang „V..“ vom 21. August 2009 verwiesen. Allerdings fällt auch insoweit auf, dass es sich hierbei offensichtlich nur um eine Scheinbezeichnung handelt, nachdem auch diesem Vorgang - und soweit ersichtlich auch den übrigen Vorgängen - eine bloße „Getreideabrechnung“ - wiederum ohne jeden Hinweis auf ein angebliches Kommissionsgeschäft - zugrunde liegt. |
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| | ee) Soweit die Klägerin zum Beleg ihrer Rechtsauffassung vorträgt, es seien Versicherungen abgeschlossen bzw. entsprechende Angebote eingeholt worden, um hierdurch das Vorliegen einer Kommissionstätigkeit zu belegen, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. So wurde - offenbar lag jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auch nach Auffassung der Klägerin noch keine entsprechende Versicherung vor - erstmals am 30. März 2006 in einem Anschreiben an die „Q Versicherung“ ein Angebot für eine Betriebshaftpflichtversicherung eingeholt. Allerdings hat die Klägerin auch hierin ausdrücklich ausgeführt, sie - die Klägerin - vermittle Ferkel und Getreide, wobei „der Bezug von Ferkeln und Getreide […] direkt von Landwirt zu Landwirt“ erfolge. Die „Abwicklung“ dieser Kaufbewegungen „bis hin zur Rechnungsstellung“ sei Aufgabe der Klägerin, wobei auch hierbei kein Hinweis auf ein etwaiges Kommissionsgeschäft oder eine vertragliche Einbeziehung als Zwischenhändlerin erfolgt ist. (Auch) die Versicherung musste hiernach davon ausgehen, dass die „Vermittlung“ dieser Geschäfte lediglich im Rahmen der allgemeinen satzungsmäßigen Serviceleistungserbringung der Klägerin erfolge und demnach nicht gesondert abgedeckt werden müsse. Entsprechend ist auch in dem am 21. März 2007 mit der T. Versicherung abgeschlossenen Nachtrag zur Haftpflichtversicherung als Risikobeschreibung der „Handel mit Futtermitteln, Getreide und Ferkeln“ und die „Auftragsabwicklung, Trächtigkeitsuntersuchungen bei Schweinen“ genannt, die Prämienberechnung umfasst sodann aber nur den Betriebsteil „Futtermittelhandel, Trächtigkeitsuntersuchungen, Vermietung und Bauherrenhaftpflicht“. Im Übrigen belegt der Abschluss einer Versicherung, die auch Kommissionsgeschäfte umfasst, nicht, ob tatsächlich auch derartige Geschäfte - abgeschlossen worden sind. |
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| | ff) Dass auch die Klägerin selbst nicht vom Vorliegen eines eigenen Kommissionshandels ausging, folgt schließlich - auch für das Streitjahr 2008 und damit für die Zeiträume nach Unterzeichnung schriftlicher Kommissionsverträge - aus den eigenen Gewinnermittlungen der Klägerin. So weist diese beispielsweise in der Bilanz für 2008 auf Bl. 16 Erlöse zu 7% UST „Futter“ in Höhe von .........,... EUR aus sowie weitere Erlöse zu 19%. Erlöse aus wie auch immer gearteten Kommissiongeschäften für Getreide oder gar Ferkel sind hierin offensichtlich nicht enthalten. |
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| | b) Ist der Senat aus den genannten Gründen davon überzeugt, dass die Klägerin keine Lieferungen ausgeführt, sondern lediglich die Erstellung von Rechnungen oder sonstigen Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht hat, sind die von ihr ausgestellten Rechnungen nicht ordnungsgemäß. Sie schuldet die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14 c UStG. |
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| | c) Der Senat ist nicht verpflichtet, vor dem Erlass einer Entscheidung die von der Klägerin - zuletzt konkretisiert durch Schreiben vom 9. Dezember 2015 - benannten weiteren Zeugen zu vernehmen. |
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| | Die Klägerin hat zum einen die Tatsachen, die der jeweilige Zeuge bekunden soll, nicht in substantiierter Form bezeichnet. Unbestimmten oder unsubstantiierten Beweisanträgen sowie Beweisermittlungs- und -ausforschungsanträgen braucht das Gericht regelmäßig nicht nachzugehen (Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 82 Rz. 17 m. w. Nachw.). Gleiches gilt für Ausforschungsbeweisanträge oder solche Beweisanträge, die nicht auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet sind (Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 76 Rz. 29 m. umfangr. w. Nachw.). |
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| | Zum anderen bedarf es einer Beweiserhebung nicht, wenn diese für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehenden Tatsachen zu Gunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden können oder wenn das Beweismittel oder die Beweiserhebung unzulässig oder untauglich ist (Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 76 Rz. 28 m. umfangr. w. Nachw.). |
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| | aa) Beantragt die Klägerin, Beweis darüber zu erheben, dass ihre Einschaltung zur Minimierung der Ferkelherkünfte, zur Versorgung von Schweinemästern in Gebieten mit Ferkelmangel, zur Auswahl der richtigen Genetik sowie zur Schließung von Lieferantenlücken für die Schweinemäster erforderlich war, geht es ihr um die Feststellung ihrer nicht streitigen satzungsmäßigen Aufgaben zur Beratung der Kunden der Klägerin - auch durch Mitarbeiter des Y-Verbands - im Rahmen der von ihr angebotenen Serviceleistungen. Ihre satzungsmäßigen Aufgaben lassen jedoch nicht auf den Abschluss von Kommissionsgeschäften schließen. Insoweit sind die angebotenen Beweisanträge offensichtlich weder entscheidungsrelevant noch entscheidungstauglich. Soweit sich die genannten Beweisanträge dagegen darauf richten, die rechtliche Wertung des Bevollmächtigten zu stützen, indem die Rechtsmeinung der benannten Zeugen erfragt werden soll, ist der Beweisantrag nicht auf einen Tatsachenbeweis gerichtet und damit auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. |
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| | bb) Die gleichen Erwägungen gelten für den unter Beweisantritt gestellten Vortrag der Berechnung von Futterrationen und Abstimmung von Fütterungskonzepten zwischen Ferkelerzeuger und Schweinemäster, Beratung und Abstimmung zwischen Ferkelerzeuger und Schweinemäster über Zuschlagshöhe und Preise. Insoweit widerspricht der Bevollmächtigte zudem dem Vortrag der Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt hat, dass sich die Preise und Zuschläge nach den hierfür geltenden Notierungen gerichtet haben und die Klägerin deren korrekte Berechnung nachträglich kontrolliert und ggf. korrigiert hat. Soweit der Bevollmächtigte insoweit mit seinen Ausführungen den Eindruck erwecken möchte, die Klägerin habe echte Preisverhandlungen im eigenen Namen geführt, so steht dieser Vortrag im deutlichen Widerspruch zum klaren Inhalt der Akten und den Ausführungen der Klägerin - ihres Geschäftsführers - selbst. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit solchen „aus der Luft gegriffenen“ Behauptungen, die noch dazu im Widerspruch zum eigenen Sachvortrag der Klägerin und dem klaren Inhalt der Akten stehen, zu befassen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661). |
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| | cc) Die Einbindung der Betreuer im Auftrag der Klägerin in die - wie auch immer rechtlich einzuordnenden Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen Landwirten stellt ebenfalls weder ein Indiz noch gar einen Nachweis für das behauptete Vorliegen von Kommissionsverträgen dar. Die Einschaltung der Betreuer folgt vielmehr bereits aus Tz. 3 der Satzung der Klägerin in deren Funktion zur Gewährleistung der satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin. Auch hierzu bedarf es offenkundig keiner eigenen Beweiserhebung durch das Gericht. |
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| | dd) Soweit der Bevollmächtigte unter Beweisantritt die Behauptung aufstellt, die Klägerin sei bei der Reklamationsbearbeitung und zur Sicherstellung der Zahlung bzw. von Forderungsausfällen, „insbesondere durch Übernahme der Delkredere-Haftung“ notwendig „zwischengeschaltet“ gewesen, ist auch diesem Beweisantrag nicht nachzugehen. Er ist nicht geeignet, ein Kommissionsgeschäft zu belegen. Zum einen handelt es sich auch insoweit um einen reinen Beweisausforschungsantrag, nachdem der Bevollmächtigte selbst formuliert, hierzu könnten die benannten Zeugen „Aussagen“ machen. Tatsächlich sind der Klägerin lediglich Belastungen in Höhe von 0,77 EUR bis zu 23,40 EUR entstanden. Diese, nicht bestrittenen, Beträge stellen aber ersichtlich lediglich Risiken dar, die sich durch die Zahlungsabwicklung für die beteiligten Landwirte ergeben haben. Darüber hinaus richtet sich der Antrag nicht auf den Beweis von Tatsachen, sondern auf die Einholung der Rechtsauffassung der benannten Zeugen und ist damit als untauglicher Beweisantrag zu qualifizieren. |
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| | ee) Soweit sich die - weiteren - Beweisanträge des Bevollmächtigten schließlich darauf beziehen, die Einschaltung der Klägerin sei zur Durchführung eines abgestimmten Systems der Schweinezucht und Unterstützung der Ferkelerzeuger bei den Trächtigkeitsuntersuchungen mit Ultraschallgeräten und Sauenplaner erforderlich gewesen, Auswertungen und Betriebsvergleiche zur Verfügung zu stellen und die Beteiligten bei dem preisgünstigen Einkauf von Mineralfuttermitteln und weiteren Betriebsmitteln zu unterstützen, richten sich diese nicht auf die Gewinnung entscheidungserheblicher Tatsachen. Die Beratung und Koordinierung gehört bereits zur satzungsmäßigen Aufgabe der Klägerin und ist zudem selbst bei Wahrunterstellung kein Nachweis für das Vorliegen und die tatsächliche Durchführung von Kommissions- oder anderen, zu einer Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin aus diesen Geschäften führenden eigenständigen Verträgen. Die Durchführung von Ultraschall- und Trächtigkeitsuntersuchungen stellte zudem eine eigenständige und als solche auch eigenständig vergütete Tätigkeit der Klägerin außerhalb der behaupteten Kommissionsverträge dar. |
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| | d) Der Senat ist nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Überprüfung der Weigerung des Beklagten, die Protokollierung der Dienstbesprechung der Steuerverwaltung der Umsatzsteuer-Fachtagung 2012 (dort Tz. 11.4) sowie der USt-HSGL-Besprechung 2013 (dort Tz. 6.1) vorzulegen, gem. § 86 Abs. 3 FGO herbeizuführen. Gem. § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, sofern durch deren Vorlage nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Verweigert eine Behörde die Vorlage solcher Unterlagen, stellt der Bundesfinanzhof gem. § 86 Abs. 3 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor. |
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| | Zwar hat der Bevollmächtigte ausdrücklich im Rahmen des Erörterungstermins den Antrag gestellt, das sog. „In-Camera-Verfahren“ gem. § 86 Abs. 3 FGO durchzuführen. Der Antrag ist jedoch unzulässig. |
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| | § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2006 X B 65/06, BFH/NV 2006, 1699). Voraussetzung einer Feststellung i.S. von § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist daher, dass das Gericht, wenn es im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens Steuerakten vom Finanzamt anfordert und diese nicht vollständig vorgelegt werden, weiterhin, d.h. auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des BFH, auf der lückenlosen Vorlage besteht (BFH-Beschluss vom 25. Februar 2014 V B 60/12, BStBl II 2014, 478). An einer derartigen Aufforderung durch das Gerichts fehlt es im Streitfall. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, den Beklagten zur Vorlage der von dem Bevollmächtigten geforderten Niederschriften über die genannten Dienstbesprechungen aufzufordern. Das Gericht ist an den Inhalt derartiger Dienstbesprechungen zum einen nicht gebunden. Zum anderen teilt der Senat die vorgetragene - bloße - Vermutung des Bevollmächtigten, aus den Niederschriften sei „möglicherweise nachzuweisen, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit oder Erhebungsdefizit vorliege“, nicht. Die Unterstellung des Prozessbevollmächtigten, „er gehe davon aus, dass in vielen anderen Sachverhalten die Finanzverwaltung die Geschäftsabwicklung, wie sie bisher praktiziert worden sei, weiterhin toleriere“, überzeugt das Gericht nicht. |
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| | e) Der Senat war auch nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorzulegen. |
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| | Gemäß Art. 267 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Buchst. a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV - ABl EU Nr. C 115 S. 47) kann der Senat die Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Streitfalls entscheidungserheblich sind und die Auslegung von Unionsrecht betreffen, vorlegen. Allerdings bestehen derartige Zweifel, welche eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen könnten nicht, so dass bereits aus diesem Grund eine Vorlage an den EuGH ausscheidet. Der Bevollmächtigte hat zwar im Schreiben vom 9. Dezember 2015 aus seiner Sicht „grundsätzliche Rechtsfragen“ formuliert, auf deren Beurteilung kommt es im Streitfall aber mangels Verwirklichung des für die Stellung der Rechtsfragen unterstellten Sachverhaltes gar nicht an. Im Streitfall erfolgte gerade keine „Zwischenschaltung“ der Klägerin als „Kommissionärin, Kommissionsagentin, Händlerin, Treuhänderin, Geschäftsbesorgers, Auftragnehmers oder Strohmanns“, wie der Bevollmächtigte - wiederum ohne jede Festlegung auf einen bestimmten Vertragstypus - unterstellt, sondern lediglich eine Einschaltung der Klägerin als „Abrechner“ und Serviceleister im Rahmen von deren satzungsmäßigen Aufgaben. Auf die Beantwortung der von dem Bevollmächtigten formulierten Vorlagefragen kommt es damit im Streitfall nicht an. Ein Handeln im eigenen Namen der Klägerin mit Bezug auf die streitgegenständlichen Veräußerungsvorgänge lag im Streitfall jedenfalls nicht vor. |
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| | Soweit der Bevollmächtigte darüber hinaus Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die von der Klägerin verwendeten Formulare als weiteren Vorlagegrund anführt, fehlt es schon an der substantiierten Darlegung eines konkreten europarechtlichen Bezugs. Darüber hinaus liegen aber auch insoweit keine Zweifel des Senats an der Auslegung europäischer Rechtsvorschriften vor, die eine solche Vorlage erforderlich machen könnten. Im Streitfall kommt es auf einen solchen Vertrauensschutz der Klägerin gar nicht an, nachdem diese aus den genannten Gründen nicht den dem Beklagten möglicherweise jahrelang vorgetäuschten Sachverhalt verwirklicht hat. |
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| | f) Der Senat war schließlich auch nicht verpflichtet, das Verfahren gem. § 74 FGO bis zu einer Entscheidung des Beklagten über den Billigkeitserlass gem. § 163 AO auszusetzen. |
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| | Nach § 74 FGO kann das Gericht das Klageverfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Entscheidung darüber ist eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 32/06, BFH/NV 2008, 569, unter II.2.a, m.w.N.). Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ist zwar ein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung. Das die Steuerfestsetzung betreffende Verfahren kann deshalb gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, um die Entscheidung der Finanzverwaltung über den Erlass einer Billigkeitsmaßnahme herbeizuführen. Ob dies geschieht, steht jedoch im Ermessen des Gerichts, bei dem das auszusetzende Verfahren anhängig ist. Werden - wie vorliegend - die beiden Verfahren getrennt durchgeführt und wird der Billigkeitsantrag nach § 163 AO erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt, entspricht eine Verfahrensaussetzung weder prozessökonomischen Gründen noch den Interessen der Beteiligten an einer zeitnahen Entscheidung (BFH-Urteil vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80). Nichts anderes gilt, wenn der Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme wie im Streitfall erst im Mai 2015 und damit etwa 2 ½ Jahre nach Klageeingang gestellt worden und der gegen die Ablehnung des Antrags erhobene Einspruch erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung - im Streitfall am 8. Dezember 2015 - erhoben worden ist. Auch im Streitfall war damit eine zeitgleiche Entscheidung über den Billigkeitsantrag bereits im Rahmen des Festsetzungsverfahrens - wie von § 163 Satz 3 AO grundsätzlich vorgesehen - bereits deshalb nicht möglich, weil die Klägerin den Billigkeitsantrag nach § 163 AO erst Jahre nach Erhebung der vorliegenden Klage und damit mehrere Jahre nach Bekanntgabe der Umsatzsteuerfestsetzung gestellt hat. |
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| | Im Streitfall kommt hinzu, dass der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Vorschlag des Gerichts einen weitgehenden Erledigungsvorschlag unterbreitet hat, welcher bereits Billigkeitscharakter hatte, die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer und ihren Bevollmächtigten, diesen jedoch umgehend abgelehnt hat. Auch vor diesem Hintergrund vermag der Senat weder eine Sachdienlichkeit einer Verfahrensunterbrechung noch prozessökonomische Gründe hierfür zu erkennen. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass mit dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens lediglich eine Verfahrensverzögerung erreicht werden soll. Damit ist der Antrag rechtsmissbräuchlich und nicht sachdienlich. |
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| | 3. Die Revision war mangels Vorliegens von Revisionszulassungsgründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. |
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