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| | Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnungsbescheide zur Umsatzsteuer 2011 und 2012 vom 20. August 2015 sowie der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 21. Oktober 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klägerin schuldet die Umsatzsteuer aus den von ihr bezogenen Bauleistungen weiterhin zu Recht. |
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| | 1.Den Antrag der Klägerin entnimmt der Senat der Bemessungsgrundlage, die das FA in den angefochtenen Steuerbescheiden angesetzt hat einerseits, und dem Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2016 andererseits. Wie sich diese Beträge errechnen, ergibt sich aus der folgenden Übersicht: |
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| | 2. Vorliegend ist nicht die Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO streitig, auch wenn das FA diese Rechtsgrundlage im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 und in der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2015 nennt. In diesem Verfahren sind ausschließlich Umsatzsteuerbescheide Streitgegenstand (siehe Einspruchsentscheidung vom 13. November 2015: „Umsatzsteuer 2011, 2012 und 2013“). Es kommt daher nicht auf die -von beiden Beteiligten diskutierte- Frage an, ob ein solches Auskunftsverlangen ermessensgerecht wäre. Diese Frage wäre in einem gesonderten Verfahren über ein Auskunftsersuchen zu klären. Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung eines Auskunftsersuchens richten sich nach §§ 328 ff. AO. |
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| | Auch aus § 174 Abs. 4 AO folgt nicht, dass der Änderungsantrag auf Herabsetzung der Steuerfestsetzung beim Bauträger nur dann begründet wäre, wenn die Steuer beim leistenden Unternehmer entsprechend höher festgesetzt wird.Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO können aus einem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wurde. Die Vorschrift setzt gerade voraus, dass in einem ersten Schritt beim Steuerpflichtigen (hier: beim Bauträger) aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags die Steuer zutreffend festgesetzt wird, um anschließend in einem zweiten Schritt die richtigen steuerlichen Folgerungen zu ziehen (hier: beim leistenden Bauunternehmer). |
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| | Gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet in den in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG genannten Fällen der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt. Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. |
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| | Ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt nach diesen Vorschriften nicht in Betracht, wenn der Leistungsempfänger keine steuerpflichtigen bauwerksbezogenen sonstigen Leistungen oder Werklieferungen erbringt, weil er als Bauträger die empfangenen Leistungen (ausschließlich) für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwendet (BFH-Urteile vom 22. August 2013 BFH V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 28; vom 11. Dezember 2013 XI R 21/11, BFHE 244, 115, BStBl II 2014, 425; Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 13b Rz. 128; Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 27 Rz. 54). Die Finanzverwaltung hat sich dem unter Aufgabe ihrer ursprünglichen Auffassung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014, BStBl I 2014, 233, unter 1. Buchst. f). |
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| | Im Streitfall hat die Klägerin selbst Grundstücke erworben, bebauen lassen, in Wohnungen aufgeteilt und anschließend steuerfrei verkauft (siehe Bilanzakten und Umsatzsteuererklärungen). Die Feststellungslast für den Ansatz steuerpflichtiger Leistungen trägt das FA. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst Bauleistungen erbracht hat. Die Klägerin hat auch keine -nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Leistungsempfänger zu versteuernden- Leistungen ausländischer Unternehmer erklärt. Somit ist die Klägerin unabhängig von der Kenntnis der Identität der leistenden Bauunternehmer nicht Steuerschuldnerin. |
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| | Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert hat. Die Berichtigung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. |
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| | Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt § 17 Abs. 1 UStG sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). |
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| | Der BFH hat mit Beschluss vom 27. Januar 2016 V B 87/15 (DStR 2016, 470 mit Anmerkung Heuermann, DStR 2016, 472, und Schulze, DStR 2016, 561) in einem Aussetzungsverfahren eine analoge Anwendung der Vorschrift mit folgender Begründung bejaht: |
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| | „Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG liegen zwar nicht vor. Uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG ist nicht das vereinbarte Entgelt ..., sondern allenfalls der sich auf die Leistung beziehende Steuerbetrag. Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG könnte demgegenüber auf der durch die Verwaltungsanweisung verursachten Uneinbringlichkeit des materiell-rechtlich geschuldeten Steuerbetrags beruhen. |
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| | Der Antragsteller (Anmerkung des Gerichts: Bauunternehmer) und die GmbH (Anmerkung des Gerichts: Bauträger) haben als Gegenleistung für die von ihm zu erbringenden Leistungen ein Entgelt ohne Umsatzsteuer vereinbart und damit eine sog. Nettoabrede getroffen. Ursächlich dafür war die im Streitzeitraum ... niedergelegte Verwaltungsauffassung. Die für eine entsprechende Anwendung der Norm erforderliche Regelungslücke mag darin liegen, dass mit § 27 Abs. 19 UStG lediglich eine verfahrensrechtliche Vorschrift geschaffen wurde, die nur im Rahmen einer Änderung des Steuerbescheids -nicht aber auch bei erstmaligen Steuerfestsetzungen- anwendbar ist. |
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| | Bei entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 UStG hat der Bauunternehmer die an den Bauträger erbrachten Leistungen erst dann zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag vereinnahmt. |
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| | Zu erheblichen Steuerausfällen käme es dann nicht. Der Rückforderung der -zu Unrecht an das FA abgeführten- Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger könnte eine entsprechend § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG -zeitgleich auch beim Leistungsempfänger- vorzunehmende Berichtigung entgegenstehen. ... Die vom Bauträger und Bauunternehmer übereinstimmend -entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung angenommene Steuerschuld des Bauträgers- entfiele dann entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erst aufgrund einer Zahlung des Steuerbetrags durch den Bauträger (Leistungsempfänger) an den Bauunternehmer (Leistender).“ |
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| | Das Verfahren beim BFH betraf die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzung beim leistenden Bauunternehmer im Hinblick auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Die Rechtsausführungen des BFH beschränken sich aber nicht auf den Bauunternehmer, sondern beziehen -in einem obiter dictum- den Leistungsempfänger (Bauträger) ausdrücklich mit ein. Die analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG greift nicht nur in den Fällen einer geänderten Steuerfestsetzung, bei denen § 27 Abs. 19 UStG den Vertrauensschutz beim leistenden Bauunternehmer ausschaltet, sondern auch bei der erstmaligen Steuerfestsetzung (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 V B 87/15, DStR 2016, 470, Rz. 16). |
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| | Im Streitfall führt die analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zur Steuerschuld der Klägerin, bis sie den Steuerbetrag an die leistenden Bauunternehmer zahlt. Die Klägerin hat die Umsatzsteuer in den Streitjahren nicht an die Bauunternehmer gezahlt. In diesem Klageverfahren könnte diese Zahlung nicht mehr berücksichtigt werden, da die Steuer erst in dem Zeitraum zu berücksichtigen ist, in dem die Zahlung erfolgt (§ 17 Abs. 1 Satz 7 UStG). |
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| | 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der BFH kann nach dem Beschluss vom 27. Januar 2016 V B 87/15 (DStR 2016, 470) in einem Hauptsacheverfahren über die analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG befinden (kritisch: Kessens, Mehrwertsteuerrecht -MwStR- 2016, 226, unter 6.2; Lippross, DStR 2016, 993, unter 5.3.4; Reiß, MwStR 2016, 361, unter 4.4; Hummel, Umsatzsteuerrundschau 2016, 289). Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. |
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