| | Die Beteiligten streiten darum, ob zu Lasten der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung negative Werbungskosten in Form zurückerstatteter Schuldzinsen anzusetzen und der Werbungskostenabzug für Absetzungen für Abnutzung (AfA) aufgrund einer um erstattete Anschaffungskosten nachträglich geminderten Bemessungsgrundlage zu kürzen ist. |
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| | Die Kläger beteiligten sich ab dem 30. Dezember 1992 als Ehegatten gemeinsam mit drei Anteilen an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „X GbR“. Die Anschaffungskosten der Beteiligung finanzierten sie durch Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 54.050,71 EUR bei der A-Bank Y. |
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| | Zweck der GbR war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnützung und die Verwaltung von Grundbesitz in Form eines geschlossenen Immobilienfonds. Der Fonds war von der Z-mbH (Z ) aufgelegt worden. Nach Darstellung der Kläger waren sie von einem Vertriebsmitarbeiter der Z zur Beteiligung an diesem Fonds geworben worden. Der Vermittler hatte sie im Oktober 1992 in ihrer Privatwohnung aufgesucht, ihnen die Möglichkeit der Steuerersparnis bei Beteiligung an dem Fonds vor Augen geführt und dabei auch einen gewinnbringenden Verkauf der Fondsanteile zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Über die damit verbundenen Risiken hatte der Vertriebsmitarbeiter die Kläger nicht aufgeklärt. Der Vertriebsmitarbeiter hatte den Klägern zudem versprochen, sich um die erforderliche Finanzierung zu bemühen, und ihnen den Kreditvertrag mit der A-Bank Y vermittelt. Dabei hatte der Mitarbeiter die Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass dafür neben der offen ausgewiesenen Außenprovision noch weitere nicht offengelegte Innenprovisionen gezahlt werden würden. Die Kläger hatten mit dem Fondsbeitritt zugleich auch den vom Mitarbeiter vorbereiteten Darlehensvertrag in ihrer Wohnung unterzeichnet. |
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| | In der Folgezeit erzielten die Kläger durch ihre Beteiligung an der GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei sie unter anderem auch die an die A-Bank Y geleisteten Schuldzinsen und die AfA auf die von der GbR vermieteten Gebäude als Werbungskosten in Abzug brachten. Das Darlehensverhältnis mit der A-Bank Y ging später auf die W... (W ) als deren Rechtsnachfolgerin über. |
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| | Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte B. vom 11. Oktober 2010 nahmen die Kläger die W auf Schadensersatz wegen der ihrer Auffassung nach schuldhaften Verletzung ihrer vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten in Anspruch. Dabei argumentierten sie, dass sie bei Kenntnis der wahren Fakten und Zusammenhänge vom Fondserwerb und damit auch von dessen Finanzierung durch die A-Bank Y Abstand genommen hätten. Ihnen stehe daher nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen Zug um Zug gegen Zurverfügungstellung der Gesellschaftsanteile zu. |
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| Die Bemühungen der Kläger waren nur teilweise erfolgreich. Unter dem 4./16. Februar 2011 vereinbarten die Kläger mit der W Folgendes: „Vorbemerkung Der W steht aus dem anfänglich von ihrer Rechtsvorgängerin gewährten, von ihr übernommenen Darlehen (...) eine Forderung in Höhe von 37.822,21 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten seit dem 29.10.2010 (Stichtag) zu. Mit dem Darlehen hat der Darlehensnehmer eine Beteiligung am Immobilienfonds „X GbR finanziert. Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob der Darlehensnehmer verpflichtet ist, das Darlehensverhältnis zu erfüllen oder ob der Gesamtvorgang des kreditfinanzierten Beteiligungserwerbs rückabgewickelt werden muss. Zur endgültigen und abschließenden Regelung ihrer gegenseitigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Darlehensverhältnis schließen die Parteien hiermit nachfolgenden Vergleich: Der Darlehensnehmer erkennt an, der W die in der Vorbemerkung genannte Forderung zu schulden. Zur Abgeltung dieser Forderung zahlt der Darlehensnehmer nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen eine einmalige Zahlung („Zahlbetrag“) in Höhe von 15.128,88 EUR (i.W. fünfzehntausendeinhundertachtundzwanzig Euro und achtundachtzig Cent)an die W. Der Zahlbetrag ist mit Vertragsschluss, spätestens am 15.03.2011 unter Angabe des Verwendungszwecks „Zahlung gem. Vergleichsvereinbarung“ auf das bereits genannte Konto des Darlehensnehmers bei der W (BLZ 111...) zur Zahlung fällig. |
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| 1. | | Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, seinen der W bereits zur Sicherung ihrer Forderungen verpfändeten Anteil an dem vorstehend genannten Immobilienfonds auf ihr Verlangen in erforderlicher Form mit allen Rechten und Pflichten hieraus an sie oder einen von ihr benannten Dritten zu übertragen und ggf. des Weiteren alle notwendigen Erklärungen abzugeben, die zu einer Eintragung dieses Vorgangs in das Grundbuch erforderlich sind. |
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| 2. | | Mit Erfüllung der vorstehenden Punkte verzichtet die W auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis gegen der Darlehensnehmer. Der Darlehensnehmer verzichtet mit Abschluss dieser Vereinbarung gegenüber der W, zugleich zugunsten ihrer einleitend genannten Rechtsvorgängerin, auf sämtliche ihm heute bekannte wie unbekannte Ansprüche und Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit sie sich auf das hier geregelte Darlehensverhältnis beziehen bzw. aus ihm resultieren. (...)“ |
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| | Die Kläger erbrachten in der Folgezeit den vereinbarten Zahlbetrag. Auf Verlangen der W traten sie mit notariell beglaubigter Erklärung vom 4. April 2011 ihre Gesellschaftsanteile an der GbR an die von der W benannte Q Fonds-Projekt GmbH (Q GmbH) ab. Da sie es versäumten, das Original der Abtretungserklärung an die W zu übersenden, konnte die Umschreibung zunächst nicht erfolgen. Erst später wurde die Anteilsübertragung am 25. September 2014 in das Grundbuch von C eingetragen. |
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| | Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) stellte die Besteuerungsgrundlagen der an der GbR beteiligten Gesellschafter durch Feststellungsbescheid für 2011 vom 9. Januar 2014 einheitlich und gesondert fest. Dabei wurden die Einkünfte der GbR aus Vermietung und Verpachtung mit 27.744,06 EUR festgestellt, wovon auf die Kläger ein Betrag von 13.867,05 EUR entfiel. Dieser setzte sich aus nach Quote verteilten laufenden Einkünften in Höhe von 293,97 EUR und Sondereinnahmen in Höhe von 13.573,08 EUR zusammen. Dem Bescheid war eine Anlage beigefügt, der zufolge für die Kläger eine Erstattung von Schuldzinsen von 13.487,49 EUR und eine Minder-AfA von 85,59 EUR berücksichtigt worden sei. |
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| | Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2014 Einspruch ein. Sie seien der Meinung, dass der Ansatz der Zinsrückzahlung nicht möglich sei. Sie hätten für das Geld ihre Anteile an die Bank abgetreten. |
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| | Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass der von der W ausgesprochene Erlass der Darlehensforderung in Höhe von 22.693,33 EUR (dies entspricht 60 % von 37.822,21 EUR) wie eine Schadensersatzzahlung der Bank zu sehen sei. Mit dem Vergleich seien, wie dort in Ziffer 4 geregelt, alle Ansprüche und Rechte und damit auch solche auf Rückzahlung zu viel bezahlter Schuldzinsen und auf Rückzahlung von Tilgungsleistungen abgegolten. Aus diesem Grund sei der Darlehenserlass aufzuteilen in Schadensersatz für zu viel bezahlte Schuldzinsen und Minderung der Anschaffungskosten. |
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| | Darauf entgegneten die Kläger über ihre späteren Prozessbevollmächtigten, dass sie sich gemäß Ziffer 3 des Vergleichs verpflichtet hätten, die Fondsanteile an die W oder einen von der W benannten Dritten zu übertragen. Diese Abtretung sei am 4. April 2011 erfolgt. Daher sei zu prüfen, ob ein privates Veräußerungsgeschäft oder nur ein notwendiger Teilakt im Zuge einer Rückabwicklung vorliege. Die Vertragsparteien hätten in ihrer Vereinbarung die Wirksamkeit des streitigen Darlehensverhältnisses anerkannt. Deshalb liege keine Rückabwicklung, sondern eine Veräußerung vor, die jedoch außerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei. Dass ein Veräußerungsgeschäft vereinbart worden sei, werde dadurch bestätigt, dass der als erlassen angesehene Betrag in Höhe von 22.693,23 EUR tatsächlich als mit dem Kaufpreis für die Übertragung der GbR-Anteile verrechnet zu betrachten sei, weil der Auseinandersetzungswert für die GbR-Anteile zum 31. Dezember 2010 bei Kündigung der Beteiligung bei 10.500 EUR gelegen habe. Das ergebe sich – was zutrifft – aus dem Geschäftsbericht der GbR für 2010. Die vom Beklagten getätigte Zinskürzung und die Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage seien daher zu Unrecht erfolgt. |
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| | Der Beklagte nahm den Hinweis der Kläger, dass die in den Vorjahren angefallenen Schuldzinsen sich, anders als bislang angenommen, auf lediglich 72.368,77 EUR belaufen hätten, zum Anlass, die steuerlichen Folgen seiner Rechtsauffassung neu zu berechnen. Setze man den Darlehenserlass von 22.693,33 EUR mit den Schuldzinsen von 72.368,76 EUR und der ursprünglichen Darlehensvaluta von 54.050,71 EUR ins Verhältnis, entfalle auf die Schuldzinsenerstattung ein Teilbetrag von 12.990,78 EUR. Der Restbetrag von 9.702,55 EUR stelle eine Minderung der Anschaffungskosten dar. Nach Abzug des Anteils für Grund und Boden (15 %) entfalle auf die der Abnutzung unterliegenden Wirtschaftsgüter (anteilig 4,26 % für das Objekt D-Straße 1 zu 2,5 % Abschreibung und 80,74 % für die restlichen Objekte zu 1,25 % Abschreibung) ein AfA-Betrag von 108,25 EUR, der zeitanteilig für zehn von zwölf Monaten zu einer AfA-Minderung von 90,20 EUR führe. |
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| | Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 bestätigte die W den Klägern, dass der aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile erzielte Kaufpreis auf die von der W erlassene Restforderung verrechnet werde. Den genauen Kaufpreis hierfür könne die W den Klägern jedoch nicht nennen. Zugleich forderte die W die Kläger auf, Zahlungen, die sie noch aus der Fondsbeteiligung erhalten sollten, der Bank mitzuteilen und an sie weiterzuleiten. Außerdem plane die GbR, die von dem Immobilienfonds gehaltenen Grundstücke an einen Dritten zu verkaufen. Dafür werde voraussichtlich ein Kaufpreis von mindestens 6.200 EUR pro Anteil erzielt werden. Darüber werde anlässlich einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28. Juli 2014 entschieden werden. |
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| | Der Beklagte änderte den einspruchsbehafteten Feststellungsbescheid mit Bescheid vom 21. Mai 2014. Die Einkünfte der GbR aus Vermietung und Verpachtung wurden auf 35.276,60 EUR und der auf die Kläger als Gesellschafter entfallende Anteil auf 13.374,95 EUR (davon laufende Einkünfte in Höhe von 293,97 EUR und Sondereinnahmen in Höhe von 13.080,98 EUR) festgestellt. Davon bezog sich ein Teilbetrag von 90,20 EUR auf die geänderte Minder-AfA und ein Teilbetrag von 12.990,78 EUR auf die geänderte Zinserstattung. Den weitergehenden Einspruch der Kläger wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2015 als unbegründet zurück. |
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| | Dazu führte der Beklagte aus, dass der mit der finanzierenden Bank abgeschlossenen Vereinbarung vom Februar 2011 der Widerruf der Erklärung der Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz vorausgegangen sei. Der Darlehenserlass sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen zu würdigen. In Anbetracht dieser Rechtsprechung habe die finanzierende Bank mit dem Darlehenserlass in Höhe von 22.693,33 EUR Schadensersatz für alle durch den Erwerb der Gesellschaftsanteile entstandenen Schäden geleistet. Dem gegenteiligen Vortrag der Kläger, es handele sich um eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile, könne nicht gefolgt werden. In der Vorbemerkung zu dem Vergleich sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Fortführung des Darlehensverhältnisses bestehe. Daraus erhelle, dass der Darlehenserlass der Bank nicht den Charakter eines Kaufpreises für die abgetretenen Fondsanteile habe. Der Schaden der Kläger bestehe sowohl aus dem überhöhten Kaufpreis als auch aus den zu viel bezahlten Schuldzinsen. Vor diesem Hintergrund müsse der von der Bank geleistete Schadensersatz aufgeteilt werden, und zwar in einen Teilbetrag für ersetzte Schuldzinsen, der zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führe, und einen Teilbetrag für den übersetzten Kaufpreis der Fondsanteile, der zu einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage und des AfA-Volumens führe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzten, im Jahr des Zuflusses als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln. Der zwischenzeitliche Verkauf der Fonds-Grundstücke habe auf die rechtliche Würdigung des Vergleichs keinen Einfluss. Da die Anteile an die Bank abgetreten worden seien, stehe der Bank der Veräußerungserlös zu. Falls dieser an die Kläger ausgezahlt werde, handele es sich bei deren Zahlung an die Bank nur um eine Weiterleitung. |
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| | Dagegen wendet sich die am 23. Oktober 2015 eingegangene Klage, mit der die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholen. Die vom Beklagten für seine Auffassung angeführte Rechtsprechung befasse sich mit einer Vollabwicklung des ursprünglichen Geschäfts, wobei jeder Beteiligte seine Leistung vollständig zurückerhalten habe. Demgegenüber habe die Bank lediglich auf 18 % der ihr zustehenden Leistung verzichtet. Außerdem habe der Fonds eine Vorabauszahlung von 18.000 EUR angekündigt, so dass sich der Erlassbetrag eigentlich auf eine Höhe von 2.693,23 EUR vermindere. |
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| Die Kläger beantragen, den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 21. Mai 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2015 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung um 12.990,78 EUR für die nicht vorzunehmende Schuldzinsenkürzung und um weitere 90,20 EUR für die nicht vorzunehmende Kürzung der AfA geringer festgestellt werden, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Er meint, dass eine Veräußerung i. S. des § 23 EStG trotz der Übertragung einer Beteiligung auf einen Dritten nicht vorliege, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt habe und die Übertragung in Erfüllung dieses Abwicklungsverhältnisses erfolge. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsguts stelle hierbei keinen marktoffenen Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Dabei sei es unerheblich, ob die Rückübereignung auf einem erklärten Rücktritt oder im Rahmen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs (als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots) erfolge. Im Streitfall hätten sich die Parteien im Wege des außergerichtlichen Vergleichs dahin geeinigt, dass die W den Klägern einen Teilbetrag des Restdarlehens in Höhe von 22.693,33 EUR erlassen habe und die Kläger sich im Gegenzug verpflichtet hätten, die Fondsanteile auf Verlangen der W an sie oder einen von ihr benannten Dritten zu übertragen. Dieser Vorgang komme einer Rückabwicklung gleich. Die Fondsanteile hätten zu keinem Zeitpunkt veräußert werden sollen. Vielmehr sei die Abtretung der Fondsanteile durch die Kläger nur eine Folge der Erfüllung des Abwicklungsverhältnisses. Die Schadensersatzleistung der W sei im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerbar. |
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| | Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass die für die GbR handelnde Fondsverwaltung die Kläger bis Mitte 2014 weiterhin als Gesellschafter behandelt habe. Daraus erkläre sich, dass die Kläger noch zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der GbR am 28. Juli 2014 eingeladen worden seien. Auch sei dies die Erklärung dafür, weshalb die W die Kläger am 4. Juli 2014 zur Weiterleitung der Zahlungen aus der Fondsbeteiligung an sie aufgefordert habe. Die Zahlungen der Fondsgesellschaft an die Kläger aufgrund der Veräußerung des Grundbesitzes hätten nicht mehr den Klägern zugestanden. Eventuelle Verrechnungen oder Rückzahlungen könnten daher nur mit der Handhabung der Fondsverwaltung, die Kläger auch weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, erklärt werden. Dies führe im Ergebnis aber nicht zu einer Minderung des Darlehenserlassbetrags. |
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