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| | Die Berufung ist zulässig. |
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| | Auch mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wird im konkreten Fall und in Ansehung des Inhalts dieser Ausführungen den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO genügt. |
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| | Der Kläger hat die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung nach § 124a Abs.6 Satz 1 VwGO zwar versäumt, ihm war aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin insoweit Wiedereinsetzung (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, weil er ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Insbesondere war er angesichts der Tatsache, dass er den Begründungsschriftsatz über eine Woche vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen hatte, nicht gehalten weitere Vorkehrung zu treffen oder Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Beförderungszeiten einzuholen. |
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| | Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. |
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| | 1. Zunächst besteht trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hatte. |
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| | 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | a) Die Befristungsentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet, verstößt zunächst nicht gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und das dort niedergelegte und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltende (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 <Gattoussi> -, juris) Diskriminierungsverbot. Dem vorgenannten Urteil (Rn. 40 und 42) liegt jeweils die maßgebliche und entscheidungserhebliche Auffassung zugrunde, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt unmittelbar zu einem anderen Zweck als dem der Beschäftigung erteilt wurde, losgelöst von diesem und in zeitlicher betrachtet Hinsicht weitergehende Rechte in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und einer Beschäftigung verliehen worden waren mit der Folge, dass nach dem Wegfall des eigentlichen Aufenthaltszweck grundsätzlich gleichwohl bis zum Ablauf der diesbezüglichen Berechtigung der Aufenthalt zur weiteren Ausübung der Beschäftigung gestattet werden muss, sofern dem nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen (vgl. auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 <El-Yassini>, - juris, Rn. 64). Dem entsprach auch teilweise die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005. Bis dahin konnte nach § 2 ArGV vom 17.09.1998 (BGBl. I, S. 2899, später teilweise geändert durch VO v. 16.02.2001 - BGBl. I, S. 266) einem Ausländer eine unbefristete Arbeitsberechtigung erteilt werden, auch wenn der zugrunde liegende Titel nur befristet Geltung hatte; dieses galt bis 31.07.2001 insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV a.F. für den Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde ein grundsätzlich abweichendes Regime eingeführt. Die selbständige von der Arbeitsverwaltung erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ist ersatzlos entfallen. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur noch erlaubt, wenn (1) der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die konkret zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (2) dem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzt, von der Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit erlaubt wird oder (3.) aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung unmittelbar hierzu berechtigt ist. Eine weitergehende Berechtigung ist somit von vornherein nur noch denkbar, wenn in der 2. Fallkonstellation die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt haben sollte, die ausdrücklich über die Geltungsdauer hinausreicht, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist und nicht so praktiziert wird (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 4 AufenthG Rn. 106). Im vorliegenden Fall beruht die Berechtigung des Klägers allein auf einer unmittelbar gesetzlichen Gestattung nach § 27 Abs. 5 AufenthG bzw. § 28 Abs. 5 AufenthG a.F., die in jeder Hinsicht an den Bestand des konkreten Titels gebunden ist und somit kein losgelöstes und weitergehendes Recht vermitteln kann. Sie ist untrennbar mit dem Bestand des Titels und - was hier wesentlich ist - mit dem konkreten Aufenthaltszweck verknüpft. Entfällt dieser und wird diesem Umstand durch eine in die Zukunft reichende Entscheidung der Ausländerbehörde in der Weise Rechnung getragen, dass auf der Grundlage des nationalen Rechts (hier § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Titel beseitigt wird, so entfällt auch die rechtliche Grundlage einer Beschäftigung (wie hier auch HessVGH, Beschluss vom 06.11.2014 - 6 A 691/15.Z -, InfAuslR 2015, 96). Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu unter b). Allerdings kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das weitergehende Recht ausschließlich auf einer individuellen Verleihung beruhen muss und nicht auch auf einer unmittelbaren gesetzlichen Zulassung beruhen kann, sofern diese nur überschießenden Charakter hat. Denn dem Urteil vom 02.03.1999 (vgl. dort Rn. 5) lag eine solche gesetzliche Zulassung zugrunde. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es allerdings nicht. |
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| | b) Die Ermessensentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid wurde, wenn auch knapp, die Interessenlage des Klägers gesehen, gleichwohl aber dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des legalen Aufenthalts der Vorrang eingeräumt. Dieses stellt - auch in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des Klägers - eine vertretbare Entscheidung dar, die sich im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfreiheit hält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein entsprechendes Vertrauen bilden konnte und durfte, ihm werde eine Beschäftigung ohne weiteres auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Zutreffend wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund haben könnte (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.09 -, juris). Wenn der Kläger allerdings einen Ermessensfehler darin erkennen will, das die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb eine Verkürzung der Geltungsdauer nicht zulässig, jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, so kann dem der Senat nicht folgen. Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, in dem zutreffend dargelegt wird, dass weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sowie § 18 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. § 125 Abs. 1 und § 117 Abs. 5 VwGO). Ein solcher kann auch nicht aus § 9 BeschV abgeleitet werden. Denn am 24.10.2015, dem letzten Geltungstag der Aufenthaltserlaubnis wäre der Kläger, der erst seit dem 01.04.2014 beschäftigt ist, noch keine zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt. |
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