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| | 1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung, da die Klage keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. |
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| | 2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Durchführung der Krankenversicherung der Rentner. |
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| | a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V – in der zum Zeitpunkt des vom Kläger gestellten Rentenantrags am 19. Mai 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378) – sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren (sog. Vorversicherungszeit). |
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| | b) Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat seine Erwerbstätigkeit am 1. April 1964 aufgenommen und Rente am 19. Mai 2014 beantragt. Die zweite Hälfte des durch diese beiden Daten begrenzten Zeitraums währt vom 25. April 1989 bis zum 19. Mai 2014 und dauert damit 25 Jahre und 24 Tage. 90 Prozent hiervon betragen 22 Jahre und 203 Tage. Der Kläger war indes zwischen dem 25. April 1989 und dem 19. Mai 2014 nur vom 1. Juni 1994 bis zum 19. Mai 2014 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (19 Jahre elf Monate und 19 Tage), also weniger als 20 Jahre und damit weniger als 90 Prozent des Zeitraums. Auch bestand keine Familienversicherung nach § 10 SGB V. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. |
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| | Entgegen der Auffassung des Klägers kann er nicht zu seinen Gunsten die Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung für die Erfüllung der Vorversicherungszeit geltend machen. Anders als das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 56 SGB VI) kennt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V eine solche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht. |
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| | c) Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 KR 26/07 R – juris, Rn. 19 ff. m.w.N.; Urteil des Senats vom 12. September 2014 – L 4 KR 1532/14 – juris, Rn. 20 ff., nachgehend BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – B 12 KR 114/14 B – juris), so dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (zu deren Voraussetzungen Dollinger, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 80 Rn. 56 ff.) nicht in Betracht kam. Der Kläger hat die von ihm behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 3 (vom Kläger wohl gemeint: Abs. 1) GG behauptet, ist schon nicht klar, im Verhältnis zu welcher Gruppe er eine Ungleichbehandlung sieht. Soweit es um die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die während ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, und solchen Personen, die während ihres Erwerbslebens in einer privaten Krankenversicherung versichert waren, geht, ist diese Ungleichbehandlung durch die verfassungsrechtlich zulässige generalisierende, typisierende und pauschalierende Systemabgrenzung der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Zugehörigkeit während des Berufslebens gerechtfertigt (dazu näher BSG, Urteil vom 5. Juli 2006 – B 12 KR 15/05 R – juris, Rn. 18 f.). Auch hinsichtlich der erforderlichen 9/10-Belegung in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist verletzt § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht Art. 3 Abs. 1 GG (Urteil des Senats vom 12. September 2014 – L 4 KR 1532/14 – juris, Rn. 22 f.). |
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| | Auch Art. 6 (vom Kläger wohl gemeint: Abs. 1) GG und der dort verankerte besondere Schutz von Ehe und Familie, auf den sich der Kläger weiter beruft, lässt sich für den hier vorliegenden Rechtsstreit nichts entnehmen. Der Kläger wird insbesondere nicht „benachteiligt“, weil er Kinder aufgezogen hat, sondern weil er in dieser Zeit in einer privaten Krankenversicherung versichert gewesen ist statt in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es hätte ihm frei gestanden, sich seinerzeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Hierauf hat er verzichtet, wohl weil die Versicherung in der privaten Krankenversicherung – zumal unter Berücksichtigung des bestehenden anteiligen, durch seine Ehefrau vermittelten Beihilfeanspruchs – finanziell günstiger war. Er kann nicht nunmehr die beitragsmäßige Privilegierung der Krankenversicherung der Rentner (vgl. Felix, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 76) in Anspruch nehmen. |
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| | Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wie die den Kläger treffenden Rechtsfolge ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 (vom Kläger wohl gemeint: Abs. 1) GG verletzen könnte. Dieses Eigentumsgrundrecht schützt zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch sozialversicherungsrechtliche Rechtspositionen, die einem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (etwa Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07 – juris, Rn. 31 f. m.w.N.). Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Zweig der Sozialversicherung als Pflichtversicherter folgt hieraus aber gerade nicht. Vielmehr muss sich die gesetzliche Anordnung von Sozialversicherungspflicht umgekehrt gegenüber den grundrechtlichen Positionen der Betroffenen, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 – juris, Rn. 66 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 – juris, Rn. 38). Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt über ein Anwartschaft auf Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner verfügt. |
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| | Die vom Kläger angeführten Urteile des BSG vom 18. Oktober 2005 (B 4 RA 6/05 R – juris) und vom 31. Januar 2008 (B 13 R 64/06 R – juris) betrafen das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Gleiche gilt für die von ihm angeführte Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes (Bundestags-Drucksache 16/13424, S. 36 [gemeint wohl: S. 34]) zur Änderung § 56 SGB VI. Für den vorliegenden Sachverhalt sind sie unergiebig. |
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| | d) Im Übrigen liegen von den sechs Jahren Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung, die beim Rentenversicherungsträger im Versicherungsverlauf des Klägers gespeichert sind, nur knapp über vier Monate (25. April bis 31. August 1989) in der für die Krankenversicherung der Rentner maßgeblichen zweiten Hälfte der Rahmenfrist. Dem Kläger fehlen aber mehr als zwei Jahre für die Erfüllung der Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. |
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| | e) Da der Kläger die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt, ist er in der sozialen Pflegeversicherung nicht als Rentenbezieher versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 11 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]), sondern als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI). |
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| | 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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