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| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die mit dem Schriftsatz vom 12.02.2016 vorgenommene Klageänderung ist zulässig, nachdem der Beklagte sich auf die geänderte Klage im Sinn des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat. |
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| | Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten. |
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| | 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Informationsanspruch ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 LPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. |
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| | a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Klägerin um eine Vertreterin der Presse handelt. Bei den von der Klägerin betriebenen Internetportalen handelt es sich offensichtlich nicht um „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes, sondern um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). Das von der Klägerin herausgegebene Printmedium „...“ stellt hingegen nach dem herrschenden weiten, formellen Pressebegriff, der allein auf die Art der Herstellung oder Anfertigung und nicht auf Inhalt und Qualität einer Veröffentlichung abstellt, „Presse“ im Sinne des Landespressegesetzes dar (vgl. Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 43). |
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| | Wer „Vertreter der Presse“ im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG und damit Inhaber des der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe als Meinungsmittlerin im demokratischen Prozess in allen Landespressegesetzen eingeräumten Auskunftsanspruchs ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Da es sich bei § 4 Abs. 1 LPresseG um einen spezifisch der Presse zustehenden Auskunftsanspruch handelt, muss nach der Rechtsprechung hinzukommen, dass derjenige, der sich dieses Auskunftsanspruchs berühmt, einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung der begehrten Auskünfte zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 - 10 S 1821/95 -, juris; Schröer/Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1. Aufl. 1987, S. 48 ff. m.w.N.). Eine solche Zuordnung hat der Generalbevollmächtigte der Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Leipzig beinhaltet der dort festgelegte Unternehmensgegenstand keine Pressetätigkeit. |
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| | b) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LPresseG liegen ferner auch deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Auskünfte begehrt, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen. Nach § 3 LPresseG erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. |
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| | Die Klägerin nimmt keine öffentliche Aufgabe im Sinn des § 3 LPresseG wahr, weil bei ihr die zentrale Funktion der Presse, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen, ersichtlich außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet ist. Sie zielt mit ihrem Onlineangebot und der Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „...“ in erster Linie darauf ab, die von ihr begehrten Auskünfte über Daten zu Auftragsvergaben in der Bau- und Gebäudewirtschaft und damit verbundene Wirtschaftszweige gewinnbringend für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Durch die Bereitstellung der Daten soll Materiallieferanten und Herstellern die Möglichkeit gegeben werden, sich an denjenigen zu wenden, der den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten hat, um Leistungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, anzubieten. Danach geht es primär um die Befriedigung geschäftlicher Interessen potentieller Anbieter. Dementsprechend ist die Klägerin vor allem daran interessiert, möglichst umfassend diejenigen, die öffentliche Aufträge erhalten haben, in ihren Datenbanken namentlich und mit ihrer Anschrift sowie unter Angabe des Auftragswerts und der Zahl der Bieter aufzunehmen. Diese Daten sollen zwar nicht vollständig automatisch aufgelistet, aber doch im Wesentlichen lediglich als systematisch zugeordnete Rohdaten in Datenbanken dauerhaft archiviert werden. Ihr Onlineangebot ist mithin insgesamt auf die Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer aus der Bauwirtschaft zugeschnitten. Soweit die Klägerin auch andere interessierte Bürger als Zielgruppe versteht, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollen, handelt es sich dabei allenfalls um einen zu vernachlässigenden Nebeneffekt, der unter Umständen zur Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens auch im unterschwelligen Bereich, der nicht europarechtlich geprägt ist, führen könnte. Das lückenlose Informationsinteresse der Klägerin, das alle öffentlichen Vergaben ausnahmslos erfasst, ist durch ein mögliches Bestreben, interessierte Bürger über die Wettbewerbssituation zu unterrichten, nicht zu erklären. Vor allem aber sind für eine derartige Unterrichtung die im Fokus des Begehrens der Klägerin stehenden Namen und Anschriften derjenigen, die einen öffentlichen Auftrag erhalten haben, nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2014 - 5 B 1430/13 -, juris). |
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| | c) Ob dem Beklagten zusätzlich ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 4 Abs. 2 LPresseG zur Seite steht, kann nach den bisherigen Ausführungen dahinstehen. |
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| | d) Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Vorschriften zur Auskunftserteilung steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Er kann die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigen und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit in Abwägung bringen. Im Hinblick auf die Gewichtung und Austarierung dieser Interessen unterliegt er deutlich schwächeren verfassungsrechtlichen Direktiven als beim Erlass von Regelungen, mit denen Eingriffe in den abwehrrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit verbunden sind. So ist er im Grundsatz etwa nicht gehindert, bei Vorliegen plausibler Gründe auch solchen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall Vorrang einzuräumen, die bei abstrakter Betrachtung nicht das verfassungsrechtliche Gewicht aufbringen, das der Pressefreiheit zukommt; ebenso wenig ist er grundsätzlich gehindert, auf der Grundlage typisierender bzw. pauschalierender Interessensgewichtungen und -ab-wägungen bestimmte behördliche Funktionsbereiche von der Pflicht zur Auskunftserteilung ganz auszunehmen. Entscheidend ist, dass die Auskunftsregelungen insgesamt hinreichend effektiv sind, d.h. der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13 -, NJW 2014, 1126; Urteil vom 25.03.2015 - 6 C 12.14 -, juris). |
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| | Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 4 LPresseG die Entscheidung getroffen, Pressevertretern lediglich dann privilegierten Zugang zu Auskünften zu verschaffen, wenn diese der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen und Auskunftsverweigerungsrechte nicht entgegenstehen. Dass der Gesetzgeber mit dieser einfach-rechtlichen Regelung die Grenzen seines weiten Ausgestaltungsspielraums überschritten hätte, ist nicht erkennbar. |
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| | 2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9 a RStV nicht zu, da sie kein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne dieser Vorschriften ist. |
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| | a) Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Die von der Klägerin betriebenen Internetportale sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition. |
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| | b) Es fehlt jedoch an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Angebote der Klägerin. Welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen sind, ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht definiert. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Unerheblich ist dabei, ob die Inhalte auch in periodischen Druckerzeugnissen oder - wie hier - ausschließlich elektronisch verbreitet werden. |
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| | Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung - jedenfalls innerhalb der Zielgruppe - angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915 f.; ähnlich BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG, wonach journalistisch-redaktionelle Gestaltung nur dann vorliegt, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist). Kommerzielle Kommunikation fällt grundsätzlich nicht unter die journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote (Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 59). Ein rein formelles Verständnis wie beim Begriff der Presse scheidet zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ aus (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45). Weitere Kriterien für die Einstufung eines Angebots als journalistisch-redaktionell sind die Ausrichtung an Tatsachen (Faktizität), die Aktualität, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise sowie ein gewisser Grad an organisatorischer Verfestigung und Kontinuität (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 52 ff.). |
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| | Bei der rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines redaktionellen Angebots muss dabei einzelfallabhängig auf diejenige Einheit abgestellt werden, die aus Sicht des Nutzers als journalistisch-redaktionelle Einheit erscheint (vgl. zum Meinungsstand Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 56 m.w.N.). Denn es erscheint wenig sinnvoll, von vornherein jede Webseite einzeln zu betrachten (so aber Weiner/Schmelz, K&R 2006, 453, 458), da auf einer Webseite häufig - so auch vorliegend - eine Kombination verschiedener Dienste angeboten wird (so auch Held, a.a.O., § 54 Rn. 56). Als „Webseite“ wird ein Dokument als Bestandteil eines Angebotes oder einer Website im World Wide Web bezeichnet, das mit einem Browser unter Angabe eines Uniform Resource Locators (URL) abgerufen und von einem Webserver angeboten werden kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Webseite; letzter Zugriff: 23.06.2016). Ebenso wenig sachgerecht wäre es, das Vorliegen eines journalistisch-redaktionellen Angebots standardisiert anhand des Gesamtobjekts Homepage zu überprüfen. Mit „Homepage“ wird eine Webseite bezeichnet, die für eine ganze Internetpräsenz steht. Im engeren Sinne bezeichnet sie die Seite, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt wird. Im weiteren Sinne wird Homepage auch als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt verwendet und mit der Website gleichgesetzt (https://de.wikipedia.org/wiki/Homepage; letzter Zugriff: 23.06.2016). Da auf einer Homepage diverse, gegebenenfalls sehr unterschiedliche Dienste kombiniert werden können, stellt eine derart umfassende Betrachtung ohne Ansehung des Einzelfalls keine zielführende Herangehensweise für die Frage der journalistisch-redaktionellen Ausgestaltung dar. So kann eine Homepage beispielsweise über eine Suchmaschine, einen Chatdienst, einen Weblog, eine Datenbank und weitere Dienste verfügen. |
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| | Prüfungsgegenstand muss nach dem dargelegten individuellen Maßstab, der die Nutzersicht in den Vordergrund stellt, das gesamte Angebot der Klägerin sein. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich bei den unter verschiedenen Internetadressen geführten zehn Portalen der Klägerin, deren im Einzelnen funktional abgrenzbaren Diensten (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center) und der von ihr herausgegebenen Vierteljahreszeitschrift „Auftragsmonitor“ um ein einheitliches Geschäftsmodell, welches darin besteht, Daten zu Vergabeaufträgen aus der Bauwirtschaft kommerziell zu vermarkten. Dies ergibt sich insbesondere aus den wechselseitigen Verlinkungen der Portale untereinander sowie der in der Zeitschrift „...“ jeweils bereits im Logo der Überschrift enthaltenen Verweise auf die Onlineportale. |
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| | Daran gemessen ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung des Angebots der Klägerin zu verneinen. Entscheidend ist, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festgestellt werden kann, dass das Angebot insgesamt oder einzelne abgrenzbare Teile (E-Mail-Service, Suche nach Vergabeverfahren, Kontakt- oder Adress-Center; Zeitschrift „...“) eine publizistische Zielsetzung haben. Vielmehr sind die Angebote auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer aus dem Bereich der Bauwirtschaft und auf die eigenen Geschäftsinteressen der Klägerin (Gewinnung zahlender Premiumnutzer) zugeschnitten. Der Schwerpunkt des Angebots der Klägerin liegt auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Klägerin sammelt die von ihr abgefragten Daten zu einzelnen Vergabeverfahren, ordnet sie, teilt sie in verschiedene Kategorien ein und bietet sie bei den kostenpflichtigen Angeboten den gewerblichen Nutzern zum Kauf an. Diese Tätigkeit der Klägerin bei der Datensammlung und -verwaltung ist vergleichbar mit dem Erstellen von Statistiken. Die allgemeine Information der Nutzer der Datenbanken, die zur Meinungsbildung in öffentlichen Vergabeverfahren beitragen könnte, ist dabei ein reiner Nebeneffekt von allenfalls untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch VG Köln, Urteil vom 25.02.2015 - 6 K 5245/13 -, juris). |
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| | Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Angebote dienten auch der Erhöhung der Transparenz des öffentlichen Beschaffungs- und Vergabewesens und damit der Befriedigung eines öffentlichen Interesses, und Zielgruppe seien auch interessierte Bürger, die sich etwa über die Wettbewerbssituation informieren wollten, erscheint diese Argumentation lediglich vorgeschoben. Die Aufbereitung und Präsentation der von der Klägerin zusammen getragenen Informationen und Daten zielt ausschließlich auf gewerbliche Nutzer. Eine Registrierung als Premiumnutzer, die Voraussetzung ist, um etwa Auskunft über den Auftragnehmer in einem bestimmten Vergabeverfahren zu erhalten, ist auf den entsprechenden Registrierungsmasken nur für Unternehmen, nicht aber für Privatpersonen, Vereine oder andere Organisationen vorgesehen. Auch die Preisgestaltung (147,-- EUR monatlich bei Jahreszahlung auf Rechnung) macht eine Nutzung nur für Unternehmen interessant, die damit eigene gewerbliche Zwecke verfolgen. Für einen Bürger, der sich etwa für die Vergabepraxis in seiner Region interessiert, sind die Angebote der Klägerin hingegen unbrauchbar. |
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| | Ferner kann die Gestaltung des Impressums die Einschätzung, dass der Schwerpunkt des Telemediums der Klägerin offensichtlich kommerziell ausgerichtet ist, nicht erschüttern. Das Impressum der Internetportale der Klägerin ist zwar - abweichend von der früheren Gestaltung - dahingehend geändert worden, dass mittlerweile nach § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher für die Webseite, nämlich der Generalbevollmächtigte U.K. als „Ansprechpartner | verantwortlicher Redakteur | Webmaster“, benannt wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Die Gestaltung des Impressums als solche kann allerdings lediglich als Indiz für die journalistisch-redaktionelle Gestaltung eines Angebots fungieren (vgl. Held, a.a.O., § 54 RStV Rn. 44-45, wonach ein rein formelles Verständnis zur Bestimmung des Begriffs der „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ ausscheidet). |
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| | Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Professor Dr. ... vom 14. Juli 2014 vermag die Einschätzung, dass es an der journalistisch-redaktionellen Gestaltung respektive der publizistischen Zielsetzung der Angebote der Klägerin fehlt, nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter leitet die hier verneinte publizistische Zielsetzung der - wohl als Gesamtheit beurteilten, nicht auf einen als funktional abgrenzbar angesehenen Bereich „News“ begrenzten - Angebote allein daraus ab, dass die Klägerin als Erstellerin des Angebots sich erkennbar von der gesellschaftlichen Relevanz habe leiten lasse und sich dies besonders im Bereich der Nachrichtensparte erkennen lasse, „da hier u. a. über die Auftragsvergabe berichtet wird, die aus öffentlichen Geldern (u. a. Steuereinnahmen) finanziert wird“ (S. 6 des Gutachtens). Allein der Umstand, dass es sich bei der Vergabe von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen um einen Gegenstand von gesellschaftlicher Relevanz handeln kann, dürfte indes nicht genügen, die Auswahl und Präsentation der Inhalte durch die Klägerin im konkreten Fall als Beitrag zur öffentlichen Kommunikation zu bewerten. Denn nach den erklärten Zielen der Klägerin - die sich selbst als „Informationsbroker im B2B Geschäft“ bezeichnet - strebt diese die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft an, um ihre Nutzer mit Informationen über für sie interessante Ausschreibungen versorgen und ihnen einen weitgehenden Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten als Vorteile anbieten zu können. Dass mit dem Angebot auf eine Teilhabe der angesprochenen Zielgruppe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung hingewirkt werden soll, erscheint fernliegend und wird auch mit dem vorgelegten Gutachten nicht belegt. Denn mit der sich angesichts des konkreten Falles aufdrängenden Problematik der Abgrenzung zwischen Angeboten öffentlicher und kommerzieller Kommunikation und den sich daraus gegebenenfalls ergebenden Konsequenzen für den besonderen, über die Information aus allgemein zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG) hinausgehenden medienrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 55 Abs. 3 i. V. m. § 9a RStV befasst sich das Gutachten nicht (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - OVG 11 S 15.14, juris). |
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| | c) Die Frage, ob der Beklagte sich gegenüber dem Auskunftsbegehren der Klägerin auf das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV berufen könnte und mit welchem Gewicht die Interessen der Klägerin in eine etwaige Ermessensentscheidung einzustellen wären, kann vorliegend offen bleiben. |
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| | d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1.d) verwiesen. |
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| | 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, was unter der journalistisch-redaktionellen Gestaltung von Telemedienangeboten zu verstehen ist, hat - über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus - wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung sowie für die Fortbildung des Rechts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 9). |
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