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| | Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>; zur Klageart vgl. BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 22, Rnr. 13 m.w.N. und LSG Baden-Württemberg vom 17.03.2016 - L 6 U 1518/14 -, Rnr. 50 <Juris>) zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, die Harnblasenkrebserkrankung des Klägers als Folge einer BK der Nr. 1303 der Anlage 1 zur BKV festzustellen. Hierüber konnte die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) ist für die Feststellung einer Listen-BK erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) sowie, dass eine Krankheit vorliegt. Des Weiteren muss die Krankheit durch die Einwirkungen verursacht sein (haftungsbegründende Kausalität). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die BK nicht anzuerkennen (vgl. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5, Rnr. 17 und BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R -, Rnr. 11 <Juris>). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. |
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| | Außerdem müssen wie bei einem Arbeitsunfall auch bei einer BK die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen neben der versicherten Tätigkeit die Dauer und Intensität der schädigenden Einwirkung und die als BK-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung gehören, erwiesen sein (vgl. BSGE 45, 1, 9; 58, 80, 83 und 60, 58 ff. sowie BSG SozR 3-5670 Anlage 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.). Dem gegenüber reicht für den nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit aus (vgl. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2109 Nr. 1, Rnr. 12; BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4, Rnr. 16 m.w.N.; BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 14, Rnr. 9 m.w.N. sowie zuletzt BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R -, Rnr. 11; - B 2 U 20/14 R -, Rnr. 10 und - B 2 U 6/13 R -, Rnr. 10 <jeweils Juris>). Die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs liegt vor, wenn nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht, d.h. wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Gründe zumindest deutlich überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSGE 45, 285, 286; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 und a.a.O., § 200 Nr. 3 sowie BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - <Juris>). Kann u.a. der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet (st. Rspr. seit BSGE 6, 70, 72; vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Das ist vorliegend der Kläger. |
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| | 2. Daran orientiert sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, die Harnblasenkrebserkrankung als Folge einer BK der Nr. 1303 festzustellen. Zwar leidet der Kläger - zwischen den Beteiligten nicht umstritten und nicht zweifelhaft - jedenfalls seit März 2015 an einer Harnblasenkrebserkrankung mit transurethraler Resektion im Klinikum Y. am 01.04.2015 und Nachoperation am 05.05.2015. Er war nach den glaubhaften Darlegungen des Präventionsdienstes der Beklagten während seiner Tätigkeit als Tanklastzugwagenfahrer auch beruflichen Einwirkungen durch Benzoldämpfe ausgesetzt. Benzol ist ein systemisches Kanzerogen. Allerdings wird der Blasenkrebs durch die BK Nr. 1303 der Anlage 1 zur BKV nicht erfasst (vgl. SG Düsseldorf vom 31.10.2006 - S 16 (18) U 15/04 -, Rnr. 10 und SG Hamburg vom 07.04.2006 - S 40 U 409/04 -, Rnr. 48 <jeweils Juris>). Vielmehr sind die typischen Erkrankungen dieser BK Leukämien und Lymphome, wie der Präventionsdienst der Beklagten und die Gewerbeärztin E. im Ergebnis übereinstimmend und zutreffend ausgeführt haben (vgl. auch Abschnitt II des Merkblatts zur BK Nr. 1303, veröffentlicht in BArbBl. 1964, 30 sowie Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall- und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 1240). Während die Benzolhomologe Toluol, Xylol und Styrol nicht kanzerogen sind, worauf der Präventionsdienst der Beklagten ebenfalls zutreffend hinwiesen hat - Toluol und Xylol wirken neurotoxisch auf das Zentralnervensystem, ebenso Styrol, dessen akute Wirkung in Schleimhautreizungen der oberen Atemwege und der Augen besteht (vgl. Koch in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 9 SGB VII, Anh. IV 1303 erg Erl, S. 247/5 f.) -, ist Benzol als Verursacher von Krebserkrankungen des blutbildenden Systems bekannt. Zwar können nach mehrjährigen Einwirkungen bestimmte Aminoverbindungen des Benzols Schleimhautveränderungen der Harnwege, Blasenpapillome und Blasenkrebs verursachen. In diesem Fall handelt es sich jedoch um Erkrankungen im Sinne der Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV. Dies lässt sich Abschnitt IV des Merkblatts zur BK Nr. 1304 der Anlage 1 zur BKV, veröffentlicht in BArbBl. 1963, 130) entnehmen (vgl. SG Düsseldorf vom 31.10.2006 - S 16 (18) U 15/04 -, Rnr. 10 sowie - im Ergebnis - Schleswig-Holsteinisches LSG vom 24.11.2005 - L 1 U 18/04 - Rnr. 17 und 26 <jeweils Juris>). |
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| | Vor diesem Hintergrund sah sich die Kammer auch nicht gedrängt, von Amts wegen (§ 103 S. 1 SGG) weiteren Beweis etwa durch Einholung schriftlicher Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen oder ein medizinischen Sachverständigengutachtens einzuholen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103, Rnr. 4 m.w.N.). |
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| | Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. B. vom 21.06.2016. Denn dessen Auffassung eines wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen berufsbedingten Benzoleinwirkungen und dem Auftreten einer Harnblasenkrebserkrankung stimmt mit der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht überein. |
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| | 3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben. |
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