| | Streitig ist die Höhe der Altersrente, die der Kläger nicht auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Nachversicherungsbeiträge, sondern nach fiktiv höheren Nachversicherungsbeiträgen berechnet haben möchte. |
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| | Der am 1948 geborene Kläger war vom 16.4.1963 bis 1.10.1967 als Postschaffner bei der Deutschen Bundespost tätig. Vom 2.10.1967 bis 16.7.1968 leistete er seinen Wehrdienst und war vom 17.7.1968 bis 30.9.1975 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet. Vom 1.10.1975 bis 14.6.1976 befand er sich in Fachschulausbildung. Vom 1.9.1976 bis 31.7.1999, seinem unversorgten Ausscheiden, war er im Beamtenverhältnis als Polizeibeamter (zuletzt Hauptkommissar, Besoldungsgruppe A 12) beschäftigt. Anschließend war er versicherungsfrei selbständig tätig. Für die Beschäftigungszeiten wurde der Kläger bei der Beklagten durch die Deutsche Post, das Bundesverwaltungsamt und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg auf der Grundlage der gemeldeten beitragspflichtigen Brutto-Einnahmen 1999 bzw. 2001 nachversichert (vgl. Gesamtkontospiegel Bl. 5 VA). Aktenvorgänge der Beklagten hierzu sind nicht mehr vorhanden, der Kläger hat die ihm vorliegenden Nachversicherungsbescheinigungen und weitere Unterlagen vorgelegt (Bl. 20 bis 32, 43 ff VA). Am 14.11.2013 bestätigte der Kläger der Beklagten, dass der Versicherungsverlauf vollständig und richtig ist. |
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| | Auf seinen Antrag vom 3.12.2013 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.1.2014 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1.12.2013 in Höhe von 1.272,34 EUR monatlich. |
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| | Den dagegen eingelegten Widerspruch gegen die Rentenhöhe begründete der Kläger damit, dass zu Unrecht bei den nachzuversichernden Arbeitsentgelten ausgeschiedener Beamter lediglich die niedrigeren, tatsächlich erhaltenen und gemeldeten Bezüge anstatt der weit höheren Bruttobezüge vergleichbarer versicherungspflichtiger Angestellter nachversichert worden seien. Die Beklagte hätte im Rahmen der Nachversicherung die gemeldeten tatsächlichen Rentenbezüge gegebenenfalls im Wege eines Zusatzfaktors in Bezüge eines vergleichbaren Angestellten umrechnen und bei der Nachversicherung heranziehen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8.4.2014 zurück. Der Nachversicherungsschuldner sei ebenso wie der Arbeitgeber eines abhängigen Pflichtversicherten ohne vorherige Einschaltung des Versicherungsträgers für die korrekte Ermittlung der Nachversicherungsbeiträge selbst verantwortlich. Darüber hinaus sei für die Frage, welche Bezüge als nachzuversicherndes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien, auf die Regelungen für die beitragspflichtigen abhängig beschäftigten Pflichtversicherten zurückzugreifen. Nach § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI seien die beitragspflichtigen Einnahmen, also die tatsächlich erhaltenen Bezüge, die Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung. Die im Rentenbescheid aufgrund der von den Arbeitgebern übermittelten Entgelte berechnete Rentenhöhe sei richtig und vollständig. |
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| | Dagegen hat der Kläger am 25.4.2014 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und sein Begehren mit gleicher Begründung weiterverfolgt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts wolle der Gesetzgeber entsprechend seiner Fürsorgepflicht nach § 8, 181 ff. SGB VI auch für ausgeschiedene Beamte eine rentenrechtliche Besitzstandswahrung erreichen und die erworbenen Pensionsansprüche mit denen vergleichbarer sozialpflichtig versicherter Angestelltenrenten gleichstellen, was jedoch nicht annähernd stattfinde. |
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| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. |
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| | Mit Urteil vom 19.1.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Bescheid vom 14.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.4.2014 rechtmäßig sei. Beitragsbemessungsgrundlage seien nach § 181 Abs. 2 S. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Zu Recht gehe die Beklagte davon aus, dass hierbei die tatsächlich erhaltenen Bezüge nachzuversichern seien, nicht jedoch die höheren Bruttobeträge, die einem vergleichbaren Angestellten zugestanden hätten. Eine solche fiktive Gleichstellung lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Von einer planwidrigen Regelungslücke sei angesichts der differenzierten Regelungen ebenfalls nicht auszugehen. Die Regelung des §§ 181 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, denn die rentenrechtliche Regelung des §§ 181 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI stelle grundsätzlich ohne Differenzierung nach der Person auf die tatsächlich erhaltenen Beträge ab. Die vom Kläger empfundene Benachteiligung beruhe auf den grundlegend verschiedenen Versorgungssystemen für Beamte und Nichtbeamte, die keine vergleichbare Personengruppe seien. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) könne ebenfalls eine Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht hergeleitet werden. Nachdem eine Nachversicherung im Versorgungssystemen der Beklagten nur bei Ausscheiden aus dem Beamtentum in Betracht komme, sei der Kern des Beamtenrechts damit nicht tangiert. Dem Gesetzgeber komme bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungssystems ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenzen nicht überschritten seien. |
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| | Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 26.1.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 11.2.2016 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und seine Rechtsauffassung vertieft. Sinn und Zweck des Gesetzes sei für ausgeschiedene Beamte eine rentenrechtliche Besitzstandswahrung erreichen zu wollen und die erworbenen Pensionsansprüche während der Beamtenzeit den Altersrenten vergleichbarer sozialversicherungspflichtiger Angestellter zumindest gleichzustellen und ausgeschiedene Beamte nicht noch durch eine Rentenkürzung zu benachteiligen. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2016 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente entsprechend den Bruttobezügen vergleichbarer versicherungspflichtiger Angestellter anstelle der tatsächlichen Bezüge zu gewähren, |
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| | hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen. |
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