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| | Streitig ist die Höhe eines Anspruchs auf Elterngeld. |
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| | Die Klägerin war bis zum 30.4.2016 Abgeordnete des Landtags von Baden-Württemberg. Das Land zahlte ihr bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Landtag Abgeordnetenentschädigung, danach bis zum 30.9.2016 Übergangsgeld. |
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| | Noch während ihrer Zeit als Abgeordnete, am ...7.2015, brachte die Klägerin eine Tochter zur Welt. |
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| | Am 3.4.2016 beantragte die Klägerin Elterngeld für den 15. – 26. Lebensmonat ihrer Tochter, also beginnend ab dem ...9.2016. |
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| | Die Beklagte bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 13.6.2016 antragsgemäß Elterngeld für den 15. – 26. Lebensmonat, mithin für die Zeit vom ...9.2016 – ...9.2017. Die Höhe der monatlichen Leistungen setzte die Beklagte auf 150 EUR fest. Zur Begründung gab sie insoweit an, die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt ihrer Tochter kein Einkommen erzielt. Angesichts dessen könne sie Elterngeld nur in Höhe des Mindestbetrages beanspruchen. |
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| | Hiergegen legte die Klägerin am 4.7.2016 Widerspruch ein. Sie machte geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie vor der Geburt ihres Kindes durchaus Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BEEG erzielt, nämlich in Gestalt der Abgeordnetenentschädigung: Beim Landtag von Baden-Württemberg handele es sich um ein „Vollzeitparlament“. Die Tätigkeit als Landtagsabgeordneter sei daher ein Beruf, der den vollen Einsatz der Arbeitskraft fordere. Hierfür erhalte der Abgeordnete als Gegenleistung eine Abgeordnetenentschädigung, die zu versteuern sei. Zwar ordne § 22 EStG die Abgeordnetenentschädigung steuerrechtlich den „sonstigen Einkünften“ zu; dies liege aber nur daran, dass es sich bei der Abgeordnetentätigkeit weder um eine selbständige noch um eine nichtselbständige Tätigkeit handele. Ihrem Anspruch auf höheres Elterngeld stehe nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG bei der Berechnung des Elterngeldes nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 EStG Berücksichtigung finden sollten, nicht hingegen sonstige Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 EStG. Dies sei im Hinblick auf die Abgeordnetenentschädigung eine planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, mit dem Verweis auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 EStG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erfasst zu haben. Dabei habe er übersehen, dass zu den nicht erfassten sonstigen Einkünften nach § 22 EStG neben Renten, Unterhaltsleistungen, Einkünften aus Veräußerungsgeschäften und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen auch Abgeordnetenentschädigungen zählten. Hätte der Gesetzgeber dies erkannt, hätte er geregelt, dass die Abgeordnetenentschädigung bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. Jedes andere Ergebnis wäre zudem mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar: Zwar schulde der Abgeordnete keine Dienste, sondern nehme sein Mandat unabhängig wahr. Dieser Umstand rechtfertige aber keine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. In beiden Fällen sollten Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, um Kinder zu betreuen, einen finanziellen Ausgleich erhalten, und zwar orientiert am bisherigen individuellen Einkommen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 13.7.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG liste abschließend diejenigen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit auf, die bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und Fortwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG gehörten hingegen nicht dazu, unabhängig davon, ob sie das Haupteinkommen darstellten. Die Abgeordnetenentschädigung der Klägerin zähle steuerrechtlich zu den sonstigen Einkünften; sie bleibe daher außer Betracht. Dieses Ergebnis sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich: Das Elterngeld diene nicht dazu, dringende soziale Notlagen zu beheben; vielmehr solle es nur die wirtschaftliche Lage einer Gruppe von Bürgern erleichtern. In diesem Bereich habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. |
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| | Mit der am 12.8.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Sie trägt ergänzend vor, bei der Abgeordnetenentschädigung handele es sich um eine Gegenleistung für die parlamentarische Tätigkeit; sie habe daher durchaus Gehalts– oder Besoldungscharakter. Angesichts dessen sei aus Gründen der Gleichbehandlung die Entschädigung bei der Bemessung des Elterngeldes genauso zu berücksichtigen wie die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 EStG erwähnten Einkünfte. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, im Frühjahr 2016 als Abgeordnete aus dem Landtag von Baden-Württemberg ausgeschieden. Mit dem Ende ihrer Tätigkeit als Abgeordnete sei ihr früheres Arbeitsverhältnis bei der A. AG, das während der Zugehörigkeit zum Landtag geruht habe, wieder aufgelebt. Zum Zeitpunkt des Antrags auf „Elternzeit“ sei sie schon nicht mehr Abgeordnete gewesen, sondern abhängig Beschäftigte. Während der Elternzeit beziehe sie von der A. AG kein Arbeitsentgelt. Vor diesem Hintergrund führe die Elternzeit durchaus zu einer finanziellen Einbuße, die auszugleichen Sinn und Zweck des Elterngeldes sei. |
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| | die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 13.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2016 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom ...9.2016 bis ...9.2017 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung ihres Einkommens als Abgeordnete des baden-württembergischen Landtags zu zahlen. |
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| | Sie trägt u.a. ergänzend vor, entgegen der Auffassung der Klägerin liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Vielmehr habe der Gesetzgeber bewusst geregelt, dass ausschließlich die in § 2 Abs. 1 S. 3 BEEG erwähnten Einkunftsarten für die Berechnung des Elterngeldes relevant sind. Die Entschädigung nach § 5 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes sei kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit: Durch die Alimentation aus der Staatskasse solle der Abgeordnete in die Lage versetzt werden, sein Mandat unabhängig wahrzunehmen. Ein staatlicher Anspruch auf eine bestimmte Arbeits- oder Dienstleistung gehe damit nicht einher. Angesichts dessen lasse sich die Abgeordnetenentschädigung nicht mit Arbeitsentgelt oder einer Beamtenbesoldung vergleichen. Darüber hinaus verringere sich die Abgeordnetenentschädigung nicht, wenn der Abgeordnete zum Zwecke der Kinderbetreuung den Umfang seiner Tätigkeit reduziert – anders als einem Arbeitnehmer, der Elternzeit in Anspruch nimmt. Es sei auch unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der A. AG zum 1.5.2016 wieder aufgelebt ist; denn es komme hier ausschließlich auf das vorgeburtliche Einkommen in der Zeit vom 1.7.2014 – 30.6.2015 an. In diesem Zeitraum habe die Klägerin unstreitig kein Arbeitsentgelt bezogen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. |
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