| | § 15 Abs. 2 RVG verbietet lediglich, dass in derselben Angelegenheit, was hier der Fall ist, die Gebühr mehrfach gefordert werden kann. Die Vorschrift setzt denknotwendig voraus, dass der Gebührentatbestand an sich in derselben Angelegenheit mehrfach verwirklicht werden kann. Deshalb besteht, soweit ersichtlich in der Literatur Einigkeit darüber, dass im Falle einer eingetretenen Verjährung, wenn also der Prozessbevollmächtigte die Gebühr nicht mehr fordern kann, er aber in der Folge wieder Tätigkeiten entfaltet, durch die der Gebührentatbestand wieder verwirklicht wird, die Gebühr erneut gefordert werden kann (vgl. H. Schmidt, AnwBl 1979, 382; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, § 8 Rn. 30; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § Rn. 35 dort versehentlich systematisch unter dem Stichwort „Pflichtverteidiger“ eingeordnet; Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 8 Rn. 2; Enders, in: Hartung u.a., RVG 2. Aufl., § 8 Rn. 39; OLG Köln, Beschluss vom 06.05.1992 - 17 U 1/92 - JurBüro 1993, 345). |
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