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| | Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bauvorbescheid ist formell (unten 1.) und materiell rechtswidrig (unten 2.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. |
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| | a) Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO hat die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen zu ersetzen, wenn die Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat; seit 01.03.2015 ist diese Ersetzung zwingend vorgeschrieben und steht nicht mehr im Ermessen der Baurechtsbehörde. Diese Vorschrift gilt auch für den Bauvorbescheid (§ 57 Abs. 2 LBO). Die Erteilung der Genehmigung (hier des Bauvorbescheids) gilt zugleich als Ersatzvornahme und ist insoweit zu begründen (§ 54 Abs. 4 Sätze 3 und 4 LBO). Die Gemeinde ist vor Erteilung der Genehmigung anzuhören (§ 54 Abs. 4 Satz 6 LBO). Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (§ 54 Abs. 4 Satz 7 LBO). |
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| | Im vorliegenden Fall bedurfte der angefochtene Bauvorbescheid des Einvernehmens der Klägerin nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, und zwar unabhängig davon, ob das Baugrundstück als Innenbereich oder Außenbereich einzustufen ist. Hier hat das Landratsamt die Klägerin zwar mit Schreiben vom 04.09.2016 zur Ersetzung des Einvernehmens angehört, jedoch ist die Fristsetzung unterblieben, die vor der Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO erforderlich ist. |
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| | Bereits der Wortsinn der Vorschrift („binnen angemessener Frist“) spricht dafür, dass die Baurechtsbehörde der Gemeinde eine genau bestimmte Frist setzen muss, vor deren Ablauf sie das Einvernehmen nicht ersetzen darf, und dass die bloße Androhung oder Ankündigung dieser Ersetzung des Einvernehmens nicht ausreicht (so auch Sauter, LBO, Kommentar, 3. Aufl., § 54 Rdnr. 47 am Ende, 46. Lfg. vom Januar 2015). |
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| | Dies folgt aber auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 54 Abs. 4 LBO. Das Erfordernis einer Anhörung und Begründung ergibt sich bereits aus den vorangehenden Sätzen 4 und 6. Dabei umfasst das Erfordernis der Anhörung bereits, dass der Gemeinde die Gelegenheit zur erneuten Entscheidung über ihr Einvernehmen gegeben wird. Ohne konkrete Fristsetzung enthielte Satz 7 daneben keine eigenständige Regelung mehr. |
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| | Schließlich verleiht auch der Normzweck der Fristsetzung nach § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO eine ganz besondere Bedeutung. Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens geht es nicht nur darum, dass die betroffene Gemeinde vor Erlass eines sie belastenden Verwaltungsakts angehört wird (vgl. § 28 LVwVfG) und auf diese Weise die Gelegenheit bekommt, eigenständig und von sich aus eine rechtmäßige Beschlusslage herzustellen. Sondern die Gemeinde soll vor der Ersetzung des Einvernehmens auch die Möglichkeit erhalten, dass sie von ihren kommunalen Planungsmöglichkeiten Gebrauch machen kann. Hiervon geht auch der Beklagte aus. Ist das Einvernehmen erst einmal durch die Baurechtsbehörde ersetzt und die Baugenehmigung bzw. der Bauvorbescheid erteilt, dann ist es für einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre (§ 14 BauGB) zu spät. Eine Veränderungssperre kann zwar ein Grund für die Versagung des Einvernehmens sein (Dürr / Leven / Speckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2016, Rdnr. 172). Aber wenn ein Vorhaben wie hier baurechtlich genehmigt worden ist, wird es von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB). Dies gilt nicht erst ab Bestandskraft der baurechtlichen Genehmigung, sondern bereits ab wirksamer Erteilung; Für die Freistellungswirkung des § 14 Abs. 4 BauGB ist nur entscheidend, dass die baurechtliche Genehmigung (noch) wirksam, nicht hingegen dass sie bestandskräftig ist (Brügelmann / Sennekamp, BauGB, § 14, Neubearbeitung 2009, Rdnr. 83 m.w.N.). Auch für den Antrag der Gemeinde auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB ist es zu spät, wenn die Baurechtsbehörde die Genehmigung bereits erteilt hat. Gerade im vorliegenden Fall wird der Zweck der Fristsetzung deutlich. Auf die Androhung des Landratsamts, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, hat der Gemeinderat am 29.09.2014 die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre beschlossen. Da der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre aber erst nach dem Erlass des angefochtenen Bauvorbescheids publiziert worden sind, kam die Gemeinde damit um wenige Tage zu spät. Mit einer konkreten Fristsetzung hätte die Klägerin hingegen die Möglichkeit gehabt, die beiden Beschlüsse rechtzeitig vor dem Bauvorbescheid zu fassen. |
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| | b) Die Fristsetzung war hier auch nicht entbehrlich. Ausnahmsweise kann eine Fristsetzung entbehrlich sein, wenn die Gemeinde definitiv erklärt hat, sie werde auch bei einem Vorgehen der Baurechtsbehörde nach § 54 Abs. 4 Sätze 6 und 7 LBO ihr Einvernehmen verweigern (Sauter, LBO, Kommentar, 3. Aufl., § 54 Rdnr. 47 am Ende, 34. Lfg. vom März 2010). Ein solcher Ausnahmefall lag hier aber nicht vor. Zwar hat der Bürgermeister der Klägerin dem Landratsamt mit Mail vom 18.09.2014 mitgeteilt, dass der Technische Ausschuss nach seiner Einschätzung das Einvernehmen auch in seiner nächsten Sitzung vom 14.10.2014 nicht erteilen werde. Hieraus konnte das Landratsamt aber nicht schließen, dass der Gemeinderat der Klägerin in dieser Angelegenheit untätig bleiben und die Ersetzung des Einvernehmens „über sich ergehen lassen“ wolle. Im Gegenteil hätte das Landratsamt aus dieser E-Mail folgern müssen, dass die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen an einem raschen Bauvorbescheid und der Klägerin an ausreichender Zeit zur Bauleitplanung durch eine Fristsetzung nach § 54 Abs. 4 Satz 7 LBO aufzulösen sind. Dem Landratsamt war von der Juli-Sitzung des Technischen Ausschusses bekannt, dass dieser von den Möglichkeiten der kommunalen Bauleitplanung für das Baugrundstück Gebrauch machen wollte und die Aufstellung eines Bebauungsplanes verfolgte. Da die Fristsetzung vor der Ersetzung des Einvernehmens auch dem Schutz dieser kommunalen Bauleitplanung dienen soll, durfte das Landratsamt der Klägerin diese planerische Entscheidung nicht ohne vorherige Fristsetzung unmöglich machen. |
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| | 2. Der angefochtene Bauvorbescheid ist auch materiell rechtswidrig. |
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| | a) Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5/14 -, BVerwGE 152, 275, Rdnr. 11; Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21 f.). Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 13; Urteil vom 01.12.1972 - 4 C 6/71 - BVerwGE 41, 227, 234). Das Erfordernis der prägenden Wirkung erklärt sich aus der planersetzenden Maßstabsfunktion der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich: Was sich im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lässt sich im unbeplanten Innenbereich mangels planerischer Festsetzungen nur anhand eines durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmens beurteilen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Folglich können auch nur solche Bauwerke dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugerechnet werden, die für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind. Welche Fortentwicklung angemessen ist, ist mit Blick auf das im Begriff des "Ortsteils" anklingende Ziel einer "organischen Siedlungsstruktur" zu bestimmen, und zwar für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.). |
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| | Die Kriterien, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, sind in der Rechtsprechung im Grundsatz geklärt. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung; die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 14 m.w.N.; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - ZfBR 2007, 480 = juris Rdnr. 4). Letztlich ausschlaggebend bleiben die Umstände des Einzelfalls. |
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| | b) Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe bilden die umliegenden Grundstücke keinen städtebaulichen Ordnungsfaktor und erwecken nicht den nötigen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, um einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB herzustellen. Die Umgebungsbebauung bildet keinen Rahmen mit einer prägenden Wirkung für das Baugrundstück. Hierfür ist sie zu verschieden. Im Norden und Nordwesten besteht sie aus Wohnbebauung, im Süden und Südosten aus Gewerbe- oder Industriebetrieben. Der Gebäudekomplex, der sich im Osten anschließt, umfasst ein Einzelhandelsgeschäft (den genannten Edeka-Markt) und eine Wohnanlage. Zwischen diesem Gebäude bzw. dem zugehörigen Parkplatz und dem südlich gelegenen ... zieht sich aber auch noch der Grünstreifen der ehemaligen Maulbeerallee und Bahnlinie von Heidelberg nach Schwetzingen durch. Dieser Grünstreifen setzt sich über das Baugrundstück nach Westen fort und prägt das Baugrundstück ebenfalls. Insgesamt ist die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks damit weder geschlossen noch zusammengehörig. Ob neben den genannten Wohn- und Gewerbebauten in der Nachbarschaft auch der Sportplatz im Südwesten mit noch einer weiteren Nutzung zur prägenden Umgebung des Baugrundstücks gehört, kann offen bleiben. Ein maßstabsbildender städtebaulicher Ordnungsfaktor, anhand dessen die vorhandene Siedlungsstruktur angemessen fortentwickelt werden könnte, ist in dieser Bebauung eindeutig nicht zu erkennen. |
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| | Nicht entscheidend sind die Größe des Baugrundstücks und die räumliche Entfernung der umliegenden Gebäude. Auch auf die im Jahr 1999 vom VGH Baden-Württemberg erörterte Frage, wo die Bebauungsgrenze und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, kommt es demnach nicht an. Denn das Baugrundstück fällt nicht deshalb in den Außenbereich, weil es außerhalb der vorhandenen Bebauungsgrenzen liegt, sondern weil die Umgebung keine organische Siedlungsstruktur aufweist und nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rdnr. 11). Unerheblich ist auch, ob das Betonwerk südlich des Baugrundstücks heute dem Innenbereich oder, wie mit der Klagebegründung geltend gemacht wird, nach wie vor dem Außenbereich zuzuordnen ist. Unerheblich sind auch die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche im Gemeindegebiet der Klägerin (vgl. § 34 Abs. 3 BauGB). |
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| | c) Das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt somit im Außenbereich. Ihm kommt keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu. Daher könnte es als sonstiges Vorhaben nur zugelassen werden, wenn es keine öffentlichen Belange beeinträchtigen würde (§ 35 Abs. 2 BauGB). Die ist jedoch der Fall. |
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| | Das Vorhaben widerspricht dem von der Klägerin vorgelegten Flächennutzungsplan 2015/2020 des Nachbarschaftsverbands Heidelberg-Mannheim, der jedenfalls Teile des Baugrundstücks als Grünfläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). |
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| | Außerdem beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, 2221) die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft, nicht hingegen die Bewahrung einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 8 S 1947/11 - BauR 2012, 618 m.w.N.DVBL Jahr 1972 Seite). Hier besteht die naturgegebene Bodennutzung des Baugrundstücks in der überkommenen Nutzung als Grünstreifen auf der ehemaligen Bahnlinie. Spätestens seit der eisenbahnrechtlichen Entwidmung scheidet die verkehrswirtschaftliche Nutzung als Eisenbahnstrecke als Bodennutzung endgültig aus. Doch schon zuvor ist über Jahrzehnte hinweg auf der ehemaligen Bahnstrecke ein Wald entstanden, der auch im Luftbild mit großem Maßstab zu erkennen ist. Gerade die Bewaldung dieses Grünstreifens zeigt, dass er schon über lange Zeit nicht baulich genutzt wird, sondern zu Erholungszwecken und als Puffer zu dem Betonwerk und der Getränkefabrik südlich des ehemaligen Ortsrandes dient. Diese Wald- und Erholungsnutzung würde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Dass sich nördlich und südlich des Baugrundstücks seit Jahrzehnten eine inhomogene Bebauung entwickelt hat, ändert nichts an der naturgegebenen Bodennutzung dieses Grünstreifens als unbebautes Waldgebiet. Ihre Erholungsfunktion wird hierdurch sogar noch erhöht. |
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| | Ob das Bauvorhaben daneben – etwa durch seinen Verkehr oder den Wegfall des Wäldchens als Pufferzone zum südlich gelegenen Betonwerk – auch schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), bedarf keiner Klärung mehr. |
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| | d) Das Bauvorhaben verletzt die Klägerin in ihrer durch die Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützten kommunalen Planungshoheit und damit in eigenen Rechten (BVerwG, Urteil vom 19.11.1965 - IV C 184/65 - BVerwGE 22, 342). |
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| | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). |
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