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| | Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitgutschriften für geleistete Betriebsratstätigkeit zu gewähren sind. Der Kläger begehrt für Tage, an denen er an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen teilgenommen hat, eine Zeitgutschrift von - seiner individuellen täglichen Arbeitszeit entsprechenden - 12 Stunden. |
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| | Der Kläger ist bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt und nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied des bei ihm gebildeten Betriebsrats. Der Beklagte ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. |
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| | Basis der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 28. August 1991, ergänzt durch Vertrag vom 1. bzw. 2. August 2013 (Bl. 49 bis 53 der Berufungsakte; ob die Unterschrift des Klägers am 1. oder 2. August 2013 geleistet wurde, ist nach der Handschrift nicht zweifelsfrei feststellbar). Gemäß § 1 II. 1. des Arbeitsvertrages gilt für das Arbeitsverhältnis "der für den Arbeitgeber geltende Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrages) und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen des Arbeitgebers". Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist dies der DRK-Reformtarifvertrag (auszugsweise vorgelegt als Anlage K1 in der Fassung des 41. Änderungstarifvertrages zum DRK-Reformtarifvertrag, Bl. 26 bis 29 der Berufungsakte). |
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| | § 12 des DRK-Reformtarifvertrags in oben genannter Fassung lautet: |
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| | "§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit |
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| | (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich; ab dem 1. Juni 2008 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Vorbehaltlich Abs. 6 verbleibt es für die im Rettungsdienst beschäftigen Mitarbeiter (Mobiler Rettungsdienst, Krankentransport und Rettungsleitstelle) bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. |
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| | (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständige Wechselschicht oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. |
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| | (6) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich |
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| a) und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, (...)" |
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| | Der Beklagte hat von der Möglichkeit nach § 12 Abs. 6 DRK-Reformtarifvertrag Gebrauch gemacht und die regelmäßige tägliche Arbeitszeit entsprechend verlängert. |
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| | § 15 DRK-Reformtarifvertrag (lediglich durch die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt, vgl. Bl. 44 der erstinstanzlichen Akte) lautet, soweit hier von Interesse: |
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| | (1) Dem DRK steht es frei, für die Mitarbeiter eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile Arbeitszeitkonten einzurichten. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, erfolgt die Ausgestaltung durch eine Betriebsvereinbarung, anderenfalls durch Tarifvertrag auf der Ebene der Landestarifgemeinschaft/Landesbezirke. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 12 Abs. 10) oder eine Rahmenzeit (§ 12 Abs. 11) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. |
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| | (2) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 12 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 6 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 14 Abs. 2 Satz 5 gebucht werden. Weitere Kontingente (zB. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. |
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| | (3) Mit der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: |
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| a) Die höchstmögliche Zeitschuld und das höchstzulässige Zeitguthaben, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen; b) Fristen und Voraussetzungen für das Abbuchen von Zeitguthaben und/oder für den Abbau von Zeitschulden; c) Regelungen zur Krankheit während der Abbuchungsphase.“ |
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| | § 41 DRK Reformtarifvertrag lautet wie folgt: |
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| | 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. |
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| | 2. Ansprüche aus unerlaubten oder mit Strafe bedrohten Handlungen bleiben unberührt. |
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| | Unter dem Datum des 1. März 2012 schlossen der Beklagte und der bei ihm gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (Bl. 36 bis 41 der erstinstanzlichen Akte). Die Betriebsvereinbarung soll gemäß der Präambel die Interessen des Betriebes des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband R., an sachgerechter Durchführung von Rettungsdienst und Krankentransport unter den bestehenden und zukünftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Gestaltung der Arbeitszeit der Beschäftigten unter Wahrung des Arbeitszeit- und Gesundheitsschutzes auf Basis des DRK-Tarifvertrages in Einklang bringen. Gemäß Ziffer 1 regelt die Betriebsvereinbarung die Lage und Verteilung der Arbeitszeit der dort beschäftigten Rettungsassistenten, Rettungssanitäter und Rettungshelfer. |
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| | Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung lautet wie folgt: |
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| | "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit |
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| | Die Parteien sind sich einig, dass der Rahmendienstplanturnus der einzelnen Rettungswachen auf einer höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 45 Stunden unter Einbeziehung von Arbeitsbereitschaft beruht. |
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| | Für Mitarbeiter, die im Rahmen ihres Dienstplanturnus in Krankentransportschichten eingeteilt sind, gilt für diese Tage entsprechend dem DRK-Reformtarifvertrag die 38,5-Stunden-Woche. |
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| | Der Rahmendienstplan gibt die Arbeitstage vor, die der Arbeitgeber fordert und bezahlt. Aus dem Rahmendienstplan erwachsen weder Stundenguthaben noch Stundenschulden. |
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| | Werden über die im Rahmendienstplan festgelegten Schichten hinaus zusätzliche Dienste übernommen, so werden diese auf dem Stundenkonto (Abs. 10) gutgeschrieben. Der Beginn und das Ende der einzelnen Schichten und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ergeben sich aus dem Rahmendienstplanturnus, der als Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung beigefügt ist und aus dem die einzelnen Monatsdienstpläne entwickelt werden. Änderungen des Rahmendienstplanturnus bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. |
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| | Ziffer 10 der Vereinbarung lautet: |
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| | Es wird ein Stundenkonto für jeden Mitarbeiter eingerichtet. |
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| | Auf diesem werden alle über den Rahmendienstplan hinaus geleisteten Stunden geführt. Die Kontenstände sind dem Betriebsrat monatlich mitzuteilen. |
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| - Auf Antrag des Mitarbeiters können die Stunden aus dem Stundenkonto als Freizeitausgleich abgebaut werden. - Das maximale Guthaben beträgt + 90 Stunden. Darüber hinaus aufgebautes Guthaben muss in den nächsten 14 Tagen als Freizeitausgleich beantragt werden. Erfolgt kein Antrag, sind die Dienstplaner berechtigt, die Stunden des Mitarbeiters abzubauen! Dazu können alle Schichten herangezogen werden! - Aus nicht abgebauten Zeitguthaben können auf Antrag des Mitarbeiters 2x jährlich mit Stand zum 01.01. bzw. 01.07. jeweils maximal 30 Stunden mit dem Überstundenzuschlag nach § 14 Abs. 2.a DRK- RTV ausbezahlt werden." |
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| | Der Kläger arbeitet in Arbeitsschichten von zwölf Stunden täglich. Er verdient 18,42 Euro brutto pro Stunde (Vergütungsgruppe E 8, Stufe 4). |
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| | In den Jahren 2014 sowie 2015 nahm der Kläger an folgenden Tagen an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit teil: Im Jahr 2014 am 3. Februar, 17. Februar, 17. März, 1. April, 28. April. 2. Juni, 1. Juli, 15. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember sowie im Jahr 2015 am 1. April, 15. April. 5. Mai, 1. Juli, 15. Juli und 28. Juli. |
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| | Für die Teilnahme an den jeweils achtstündigen Sitzungen gewährte der Beklagte dem Kläger eine Zeitgutschrift in Höhe von acht Stunden. Diese Praxis wendet der Beklagte auch bei anderen Betriebsratsmitgliedern an, die an einer Betriebsratssitzung außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit teilnehmen. |
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| | Findet eine Betriebsratssitzung in der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds statt, wird dieses nach der Praxis des Beklagten nicht zur weiteren Arbeitsleistung herangezogen, auch wenn die persönliche tägliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitgliedes zwölf Stunden beträgt. |
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| | Der Kläger war der Auffassung, ihm stehe für einen Tag, an dem er acht Stunden Betriebsratsarbeit geleistet habe, eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden zu. Der hier einschlägige § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dürfe nicht nur quantitativ in dem Sinne verstanden werden, dass lediglich tatsächlich aufgewendete Zeit gutzuschreiben sei. Geboten sei vielmehr eine qualitative Betrachtungsweise, welche die Regelungen des Tarifvertrages zur Arbeitszeit mit einbeziehe. Seine arbeitstägliche Arbeitszeit betrage danach zwölf Stunden. Da die Betriebsratsarbeit regelmäßig keine Zeiten der Arbeitsbereitschaft und schon gar nicht solche von arbeitstäglich mehr als zwei Stunden beinhalte, „könne die Zeit der Betriebsratsarbeit nur den durch anfallende Zeiten der Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst ausgedehnten Arbeitszeiten wie beim Beklagten praktiziert entsprechen“. Dies sei auch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 AZR 218/08). Somit entspreche eine arbeitstägliche Betriebsratstätigkeit von acht Stunden einer täglichen Zwölf-Stunden-Arbeitsschicht im Rettungsdienst. |
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| | Für diese Auffassung streite auch, dass der Beklagte Betriebsratsmitgliedern, welche an der Betriebsratssitzung innerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen, eine zwölfstündige Zeitgutschrift erteile, ohne dass die jeweiligen Betriebsratsmitglieder nach der Sitzung noch zur Arbeit herangezogen würden. Auch bei der Teilnahme von Rettungssanitätern und Rettungsassistenten an achtstündigen schulischen Fortbildungen würde eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden gewährt, ohne dass die Fortbildungsdauer diese Stundenzahl erreichen würde. |
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| | Ihm seien für die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen an den genannten 16 Terminen deshalb jeweils vier Stunden zu wenig gutgeschrieben worden, er begehre eine Gutschrift von 64 Stunden. |
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| | Der Kläger hat beantragt: |
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| | 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Zeitgutschrift in Höhe von 64 Stunden zu gewähren. |
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| | 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für je acht Stunden Betriebsratstätigkeit eine Zeitgutschrift von zwölf Stunden zu gewähren. |
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| | Der Beklagte hat beantragt, |
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| | Er hat die Klage bereits für unschlüssig gehalten. Der Kläger habe schon nicht vorgetragen, dass die Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden habe. Überdies sei die Ausschlussfrist des § 41 DRK-Reformtarifvertrag nicht eingehalten. Hinzu komme, dass der Freizeitausgleich im Rahmen des § 37 Abs. 3 BetrVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht tageweise, sondern stundenbezogen zu ermitteln sei (vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97). Insofern könne der Kläger nur die tatsächlich für die Betriebsratsarbeit aufgewendeten Zeiten gutgeschrieben bekommen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Es hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Einzig ersichtliche Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei § 37 BetrVG. Dieser sei dergestalt anzuwenden und zu verstehen, dass dem Betriebsratsmitglied ein Ausgleichsanspruch in dem Umfang der von ihm aufgewendeten Zeit zustehe. Insbesondere sei eine stundenweise und keine tageweise Betrachtungsweise geboten. Der Kläger könne folglich seinen Freizeitausgleich nicht nach der Formel "acht = zwölf" berechnen. |
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| | Das Urteil ist dem Kläger am 14. April 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 2. Mai 2016 Berufung eingelegt und diese am 2. Juni 2016 begründet. Die Berufung wendet sich gegen die Abweisung des Antrages 1 auf eine Zeitgutschrift von 64 Stunden. |
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| | Der Kläger trägt vor, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass denjenigen Betriebsratsmitgliedern, die an achtstündigen Betriebsratssitzungen in ihrer Arbeitszeit teilnähmen, die gesamte Zwölf-Stunden-Schicht gutgeschrieben werde. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb demgegenüber Betriebsratsmitglieder, die Betriebsratstätigkeit außerhalb ihrer gewöhnlichen Arbeitszeit (Zwölf-Stunden-Schicht) verrichteten, schlechter gestellt würden als diejenigen, die Betriebsratstätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausübten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch bereits dem Gesetzestext "entsprechende Arbeitsbefreiung" in § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu entnehmen, dass eine Eins-zu-Eins-Bewertung der aufgewandten Betriebsratstätigkeit und der gutzuschreibenden Arbeitszeit nicht vorgeschrieben sei. Entsprechend bedeute nicht deckungsgleich, sondern laut Duden "angemessen, zu etwas in richtigem Verhältnis stehend", laut Wiktionary "zu einer Sachen passend" oder laut Wahrig "analog, im Sinne einer Analogie übereinstimmend". Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2009 - 7 AZR 218/08 - sei zu folgern, dass Zeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufwende, einen Anspruch auf Freizeitausgleich auslösten, wenn eine im Betrieb geltende tarifliche und betriebliche Regelung die Bewertung diese Zeiten als Arbeitszeiten vorsehe. In der genannten Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht dies explizit für Reisezeiten des Betriebsratsmitglieds festgestellt. |
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| | 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2016 wird im Kostenpunkt aufgehoben und ansonsten wie folgt geändert: |
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| | 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Zeitgutschrift in Höhe von 64 Stunden zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Zu beanstanden sei insbesondere nicht der stundenbezogene Ansatzpunkt. Gleiches gelte für die weitere Überlegung, wonach die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit zu erfolgen habe, dass also acht Stunden Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit einen Freizeitausgleich etc. von acht Stunden nach sich ziehe. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus dem Prinzip der Gleichbehandlung herleiten. Richtig sei, dass Betriebsratsmitglieder, welche die achtstündige Betriebsratssitzung an einem Tag abhielten, zu dem sie zu einer Zwölf-Stunden-Schicht eingeteilt seien, eben diese zwölf Stunden vergütet erhielten. Dies resultiere jedoch nur aus dem Umstand, dass vor oder nach der Sitzung eine sinnvolle Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sei. Unabhängig von diesem sachlichen Grund bestünde ein Unterschied zwischen Betriebsratstätigkeit während und außerhalb der Arbeitszeit. Für Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit gelte das Lohnausfallprinzip uneingeschränkt; für die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit gehe es hingegen um einen Ausgleichsanspruch für die Nachteile, die ein Betriebsratsmitglied dadurch erleide, dass es aus betriebsbedingten Gründen zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben Freizeit opfern müsse. Ein davon unabhängiger Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers liefe die Gewährung von einem Ausgleich für zwölf Stunden auf eine ungerechtfertigte Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes hinaus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dem Kläger auf diese Art im Extremfall fünf Mal zwölf Stunden pro Woche vergütet werden müssten. |
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| | Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der in den Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen. |
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