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| | Die Klage ist teilweise unzulässig und - soweit zulässig - nicht begründet. |
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| | Soweit die Klage darauf gerichtet war, Informationen zu dem beim Polizeieinsatz am 28.09.2013 eingesetzten Hubschrauber zu erlangen, ist sie nach Vorlage des Flugberichts durch die Beklagte unzulässig geworden. Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da die Beklagte seinem Begehren durch Vorlage des bei ihr vorhandenen Flugberichts entsprochen hat und insoweit Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist. Anhaltspunkte dazu, dass der Beklagten weitere Informationen über den Hubschraubereinsatz vorliegen, bestehen nicht. Dies hat auch der Kläger nicht dargelegt. |
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| | Soweit sich die Klage auf die Gewährung von Zugang zu weiteren Unterlagen bezüglich des Polizeieinsatzes am 28.09.2013 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu allen weiteren bei der Beklagten vorhandenen Informationen zum Einsatz am 28.09.2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei diesen Informationen handelt es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (1.). Selbst wenn es sich bei den Informationen zum Einsatz am 28.09.2013 um Umweltinformationen handeln sollte, hätte die Beklagte ihre Bekanntgabe jedoch zu Recht abgelehnt (2.). |
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| | Der Kläger stützt sein Begehren ausdrücklich und ausschließlich auf das Umweltinformationsgesetz als Rechtsgrundlage. Für die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung seines Antrags als einen solchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz - vom 01.01.2006 (BGBl I 2005, 272) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G.v.07.08.2013 BGBl I 3154 (IFG) ist damit kein Raum. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1643) (UIG) hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - definiert den Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein. |
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| | Bei den weiteren Informationen zum Polizeieinsatz am 28.09.2013, die bei der Beklagten vorhanden sind, handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme, 4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3 betroffen sind oder sein können. |
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| | In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), ist auch der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UIG weit auszulegen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3. b) UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58). |
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| | Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 2 Abs. 3 UIG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat - zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG ist ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310). |
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| | Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den weiteren Informationen zum Polizeieinsatz vom 28.09.2013 - selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis - nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Nach den Angaben der Beklagten handelt es sich bei den ihm vorliegenden Informationen zum Polizeieinsatz vom 28.09.2013 um begleitende bzw. nachträgliche Zusammenfassungen des Einsatzes sowie E-Mail-Korrespondenz und einen Telefonvermerk. Diese polizeilichen Einsatzunterlagen stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG dar. Sie enthalten keine Informationen über Maßnahmen und Tätigkeiten mit Umweltbezug, sondern dokumentieren nach den Angaben der Beklagten den Ablauf des Polizeieinsatzes, der nicht den Schutz der Umwelt sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Zweck hatte. Es handelt sich um ein polizeiliches Instrumentarium zur Dokumentation der polizeilichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit der am 28.09.2013 durchgeführten Sonderzugfahrt. Die Berichte haben selbst weder Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren noch bezwecken sie deren Schutz. |
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| | Anders als der Kläger meint, handelt es sich auch nicht um Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 a) UIG, weil im Rahmen des Polizeieinsatzes Lärm, der von den eingesetzten Blechblasinstrumenten und einer Vuvuzela ausging, untersagt worden ist. Dieser Lärm stellt nach Überzeugung der Kammer keinen Faktor i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG dar, da sich der Lärm nicht auf Umweltbestandteile i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG ausgewirkt hat oder wahrscheinlich auswirken konnte. Es fehlt insoweit an einem Wirkungszusammenhang, der zu einer Veränderung des Zustands eines Umweltbestandteils führt. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei Verursachung von Lärm erst bei einer dauerhaften Veränderung der Umwelt durch Akkumulation von wiederkehrenden Lärmemissionen überschritten (vgl. hierzu (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 311). Anders als in dem vom Kläger herangezogenen Urteil des BVerwG vom 18.10.2005 (- 7 C 5/14 - in juris), in dem es um Verträge über die Standortnutzung eines Flugplatzes durch einen privaten Fallschirmspringer-Verein ging, also um dauerhaft wiederkehrende Lärmemissionen, deren Auswirkung auf die Umwelt des BVerwG ohne weiteres angenommen hat, kommen dem hier im Rahmen einer (Demonstrations-)Veranstaltung erzeugten Lärm schon aufgrund der auf den einmaligen Anlass bezogenen, lediglich begrenzten zeitlichen Wirkung keine den Zustand eines Umweltbestandteils verändernde Auswirkungen zu. Es handelt sich vielmehr um ein singuläres Auftreten von Lärm, das eine Zustandsveränderung eines Umweltbestandteils nicht bewirkt und auch nicht bewirken kann. |
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| | Zudem ist die Untersagung des Lärmens durch Betätigung der Blasinstrumente lediglich eine der polizeilichen Maßnahmen im Rahmen des Einsatzes am 28.09.2013, die nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten auch nicht dem Schutz der Umwelt diente, sondern den Schutz des sicheren und geordneten Betriebes auf dem Bahnhof und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezweckte. Die Dokumentation der Lärmuntersagung in den polizeilichen Einsatzberichten könnte deshalb auch nur einen allenfalls äußerst entfernten Bezug zur Umwelt begründen. Im Vordergrund derartiger Einsatzunterlagen steht vielmehr maßgeblich die Darstellung des Ablaufes eines Polizeieinsatzes, der hier nicht aus Gründen des Schutzes der Umwelt durchgeführt wurde, so dass sich auch die Dokumentation nicht auf Umweltauswirkungen des Einsatzes bezieht, sondern etwaige Umweltbezüge allenfalls als Nebeneffekt bzw. Reflex daraus erst herzuleiten wären. Für eine Qualifizierung der Einsatzberichte als Umweltinformationen reicht dies nicht aus. |
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| | Nichts anderes gilt hinsichtlich der Argumentation des Klägers, Polizeieinsätze seien immer mit Lärm- und Abgasemissionen verbunden, weshalb es sich bei Daten über Polizeieinsätze stets - und hier wegen des Hubschraubereinsatzes in erhöhtem Maße - um Umweltinformationen über Maßnahmen und Tätigkeiten, welche sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könnten, handele. Auch insoweit gilt, dass Auswirkungen oder die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen auf Umweltbestandteile durch jeden Polizeieinsatz nach der Auffassung der Kammer deshalb nicht anzunehmen sind, weil es hierfür an einer dauerhaften Zustandsveränderung von Umweltbestandteilen fehlt. Da jegliche menschliche Aktivität Auswirkung auf die Umwelt entfaltet, ist die Erheblichkeitsschwelle für Auswirkungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG erst dann erreicht, wenn den Auswirkungen durch Dauerhaftigkeit, Akkumulation oder Wiederholung eine den Zustand von Umweltbestandteilen verändernde Wirkung zukommt. Diese Voraussetzung ist bei singulären Ereignissen wie einem einzelnen Polizeieinsatz nicht erfüllt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Einsatzunterlagen keine Umweltinformationen darstellen. |
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| | Die Einsatzunterlagen sind auch keine Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG, wonach alle Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können, Umweltinformationen darstellen. Auch wenn durch die Lärmuntersagung die in unmittelbarer Nähe zu den Lärmquellen stehenden Personen geschützt werden sollten, macht dies - entgegen der Auffassung des Klägers - die Einsatzberichte nicht zu Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit einzelner Personen war bei dem Polizeieinsatz am 28.09.2013 anlassbezogen in der konkreten Situation erforderlich. Der von den Veranstaltungsteilnehmern erzeugte Lärm erfüllt - wie dargelegt - schon nicht die Voraussetzungen eines Faktors i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Über die in der Situation entstandenen Beeinträchtigungen hinaus hat sich der Lärm nicht auf den Zustand der menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG ausgewirkt, was der Kläger so auch nicht geltend macht. Allein durch die Dokumentation der Gründe für die Lärmuntersagung werden die Polizeiberichte nicht zu Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit, so dass die Einsatzberichte auch aus diesem Grund nicht als Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG zu qualifizieren sind. |
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| | Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt. Die Einsatzunterlagen lassen nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten die polizeitaktische Vorgehensweise der Bundespolizei bei dem dokumentierten Einsatz erkennen. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaltsbeschreibung unzutreffend sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom 21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5). |
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| | Selbst wenn jedoch die Einsatzunterlagen der Beklagten Umweltinformationen darstellen würden, stünde dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Einsatzunterlagen der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313/EWG (gleichlautende Vorgängerregelung zu Art. 4 Abs. 2 UIRL) zurückgeht, ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das EG-Recht unter einer Gefahr für die „öffentliche Sicherheit“ nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn. 11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18f.). Das Bekanntwerden der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn. 11). |
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| | Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte, konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. |
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| | Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C 21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.). |
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| | Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags zu Recht darauf gestützt, dass die Bekanntgabe der Einsatzberichte sich nachteilig auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit auswirken würde, weil die Kenntnis über den Verlauf polizeilicher Einsatzmaßnahmen durch unbefugte Dritte zu einer Gefährdung des Ablaufs zukünftiger Polizeieinsätze und der daran beteiligten Polizeibeamten führen würde. Diese Erwägungen sind nach der Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten schützenswerte Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit die Effektivität polizeilicher Einsatzmaßnahmen schwächen. Insbesondere Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeibeamten würden durch die Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Die Befürchtung der Beklagten, dass potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf einstellen könnten, ist insbesondere in Anbetracht der derzeit zunehmend angespannten Sicherheitslage aufgrund von Anschlägen mit terroristischen Hintergrund ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Das Bekanntwerden der polizeilichen Einsatztaktik und -strategie würde die Durchführung zukünftiger polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft gefährden und polizeiliche Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise erheblich einschränken. Eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des Einzelnen und der Allgemeinheit. |
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| | Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Dieses öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014, - 10 S 2043/14 - juris Rn. 14f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Bekanntgabeinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014, - 10 S 2043/14 - juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes, über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen Informationen hinausgehendes Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem Vortrag ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“ verwiesen. Soweit er zuletzt geltend macht, Sinn des Antrags sei die Klärung der Umweltbeeinträchtigungen und die Schärfung des Umweltbewusstsein der Beklagten, da die dokumentierten Hubschrauberflüge die Immissionen der eingesetzten Musikinstrumente um ein Vielfaches überstiegen hätten, und nunmehr die Frage aufwirft, aus welchen Gründen die Beklagte die Luftaufklärung zur Nachverfolgung des Lärms für nötig und verhältnismäßig gehalten habe, gibt er zu erkennen, dass es ihm letztlich um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes geht. Inwieweit hingegen gerade der Zugang zu den polizeilichen Einsatzunterlagen im Zusammenhang mit dem „Stuttgarter Stern“ es ermöglichen soll, Bürger für den Umweltschutz zu gewinnen und einen freien Meinungsaustausch sowie eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu verbessern, hat er nicht dargelegt. |
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| | Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts der Einsatzlagen an. |
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| | Da die Ablehnung des Antrags daher auf das Ablehnungsrecht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG gestützt werden kann, bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, ob der Antrag des Klägers offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde und eine Ablehnung - wie die Beklagte geltend macht - auch aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG gerechtfertigt wäre. |
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| | Da der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich nicht auf das IFG gestützt wissen wollte und einer entsprechenden Umdeutung durch die Beklagte entgegen getreten ist, kam eine Prüfung seines Anspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG nicht in Betracht. Im Übrigen wären auch insoweit die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes aus § 3 Nr. 2 IFG erfüllt, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Da nach den obigen Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Einsatzunterlagen nachteilige Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) haben könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 2 IFG. |
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| | Nach alledem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht. |
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