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IFG § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (2. Kammer) - 2 K 212/23
23. März 2026
2 K 212/23 23. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 2195/25
19. Februar 2026
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 5.24
17. Dezember 2025
10 C 5.24 17. Dezember 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 750/22
16. Dezember 2025
15 A 750/22 16. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 27/25
3. Dezember 2025
3 Kart 27/25 3. Dezember 2025
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LB 117/24
10. November 2025
12 LB 117/24 10. November 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 B 24.1119
16. Oktober 2025
5 B 24.1119 16. Oktober 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 A 3.24
25. September 2025
10 A 3.24 25. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - OVG 12 N 12/25
18. September 2025
OVG 12 N 12/25 18. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 32 K 23.1714
9. September 2025
M 32 K 23.1714 9. September 2025