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| | Nach Übergabe der Urteilsformel an die Geschäftsstelle gemäß §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO am 02.11.2016 konnte der Senat die am 04.11.2016 und am 09.11.2016 eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten, die im Wesentlichen deren Vorbringen aus der Berufungsverhandlung wiederholen und vertiefen, bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen (vgl. zur Verbindlichkeit von Urteilen nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1999 - A 14 S 1361/97 -, NVwZ-RR 2000, 125). |
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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 gerichteten Klage stattgeben müssen. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hierin festgesetzte IHK-Beitrag für das Jahr 2013 steht nicht mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Industrie- und Handelskammergesetz - IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 7 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I 2007, 2246) in Einklang. Nach Satz 1 dieser Norm werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erbracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. |
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| | Das Gesetz legt damit der Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung der Kammer zu Grunde. Auf der ersten Stufe stellt die Kammer - im Voraus für das Wirtschaftsjahr - den Wirtschaftsplan auf, der vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf prognostiziert, den es durch die Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315). |
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| | Bei der hier nur im Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Dieser in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegte Rahmen wird gebildet durch § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG (die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen), die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dies bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist. |
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| | Im Hinblick auf die von der Klägerin allein beanstandete Rücklagenbildung bedeutet dies, dass das Verbot der Bildung von Vermögen nicht die Bildung von Rücklagen ausschließt, sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bindet. Zudem muss auch die Höhe der Rücklage von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält. |
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| | Gemessen an diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.) gebildeten Maßstäben erweist sich die Rücklagenbildung der Beklagten im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 und damit auch die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für die Klägerin für das Jahr 2013 als rechtswidrig. |
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| | Anders als die Beklagte meint, sind diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde (so in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall), sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der - wie hier im Wirtschaftsjahr 2013 - die Beklagte die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat. So wird die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung vom Bundesverwaltungsgericht für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften als weiterhin notwendig und zu einer geordneten Haushaltsführung gehörend bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O., RdNr. 17; vgl. auch: Wiemers, Anmerkung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015, NVwZ 2016, 615, 616; Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch die Industrie- und Handelskammern, GewArch 2016, 263, 265). Dem Senat ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen der auf Grundlage der Doppik erstellten Haushalte die bloße - buchungstechnische - Darstellung der Rücklagen als Passivposten einer Vermögensrechnung (Bilanz) an der rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit von Rücklagen etwas ändern sollte. Anders als im kameralen System handelt es sich bei Passivposten einer Vermögensrechnung zwar nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen Haushaltssystem das Umlaufvermögen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere) übernimmt. Doppische Rücklagen dienen zusammen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung, sind also als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (vgl. Jahn, Zulässigkeit und Grenzen der Rücklagenbildung durch Kammern am Beispiel der Industrie- und Handelskammern, GewArch 2013, 49, 51). Dem entspricht es hier, dass die Beklagte ausweislich der mit Schriftsatz vom 31.10.2016 vorgelegten Aufstellung auch nach Einführung der doppischen Haushaltsführung Entnahmen aus den jeweils gebildeten Rücklagen vorgenommen hat. |
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| | Offenbleiben kann, ob die Bildung und Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage in Höhe von 1.339.725,98 EUR im Wirtschaftsplan 2013 den oben genannten Anforderungen entsprach. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des von der Vollversammlung der Beklagten am 02.12.2005 beschlossenen und hier einschlägigen Finanzstatuts kann neben einer Ausgleichsrücklage eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v.H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient. Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeausfällen oder Einnahmeverzögerungen stellt einen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Liquiditätsrücklage grundsätzlich rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.). Ob es hier zu beanstanden ist, dass die Beklagte - wie schriftsätzlich geltend gemacht - die Liquiditätsrücklage gebildet hat, um Risiken absichern, die durch Schwankungen im Aufkommen von Gebühren (Berufsgebühren, sonstige Gebühren) und Entgelten (Weiterbildungseinnahmen, Zuschüsse Bund/Land/Agentur) sowie bei Pensionsrückstellungen inklusive Zinsen auftreten, bedarf keiner Klärung. Insoweit könnte sich die Frage stellen, ob die Bildung einer Liquiditätsrücklage zu dem in dem Finanzstatut geregelten Zweck nicht nur den vorübergehenden Ausfall von Gebühren und Entgelten, sondern auch den endgültigen Ausfall umfassen kann (vgl. zu dieser Differenzierung: BVerwG, Urteil vom 09.12.2005, a.a.O.). |
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| | Ferner erscheint diesbezüglich fraglich, ob das Maß der Rücklage noch von einem solchen sachlichen Zweck gedeckt ist, die Beklagte insbesondere den Grundsatz der Haushaltswahrheit und aus ihm folgend das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet hat. Die Beklagte hat diesbezüglich auf eine Schwankungsbreite von 478.000 EUR im Gebühren- und Entgeltaufkommen unter Zugrundelegung eines Zeitraums von vier Jahren (2010 - 2013) hingewiesen. Bei der von der Beklagten hierfür angestellten Berechnung dürfte unter Umständen schon zweifelhaft sein, dass hierbei die tatsächlich in den Jahren 2010 bis 2013 vereinnahmten Gebühren und Entgelte berücksichtigt wurden, die hinsichtlich des Aufkommens für das Jahr 2013 bei der anzustellenden Prognose noch nicht vorhanden waren und deren tatsächliche Höhe im Jahr 2013 zudem deutlich über den im Wirtschaftsplan angesetzten Gebühren (Wirtschaftsplan: 792.000 EUR; Ist: 958.000 EUR) bzw. Entgelten (Wirtschaftsplan: 2.764.500 EUR; Ist: 2.928.000 EUR) lag. Als Ausgangspunkt für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose erweisen sich damit diese Zahlen eher als ungeeignet. Es kommt hinzu, dass die Schwankungsbreite bei Gebühren und Auslagen 478.000 EUR beträgt und nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung bereits zu einem Drittel bei dem Ansatz der Höhe der zu erwartenden Gebühren und Entgelte im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 berücksichtigt wurde, während die Liquiditätsrücklage mit über 1,3 Millionen EUR dotiert wurde und damit bei knapp dem Dreifachen der Schwankungsbreite lag. Ob dies durch die Betrachtung von schwankungsbedingten Ausfällen von mehreren Jahren oder unter Hinzurechnung der Risiken der Pensionsrückstellungen zu rechtfertigen ist, dürfte ebenfalls eher zweifelhaft sein, zumal da nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Pensionsrückstellungen nur eine Ausgleichssumme von 160.000 EUR pro Jahr und nicht - wie zunächst geltend gemacht - ein Mehraufwand von 2,1 Millionen EUR - berechnet auf drei Jahre - in die Prognose eingeht. Darüber hinaus hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die Liquiditätsrücklage habe zudem den Zweck einer Anfangsfinanzierung im ersten Quartal des Jahres, nachdem ihre Mitglieder erst im März des Jahres veranlagt würden und die (ersten) Beiträge erst im April eines jeden Jahres eingingen; um die erforderlichen Ausgaben (700.000 bis 800.000 EUR pro Monat) in diesem Zeitraum ohne die Inanspruchnahme von Krediten tätigen zu können, werde auf die Liquiditätsrücklage zurückgegriffen. Insofern fällt allerdings auf, dass bei einem Bedarf von 2,1 bis 2,4 Millionen EUR im ersten Quartal eine Liquiditätsrücklage von etwa 1,339 Millionen EUR, die zudem noch dem Ausgleich von Schwankungen im Gebühren- und Entgelteinkommen und das Zinsrisiko bei den Pensionsstellungen abdecken soll, nicht hinreichend wäre. Insgesamt erscheint das von der Beklagten im Verlaufe des Verfahrens und in der Berufungsverhandlung vorgetragene Konzept und die diesem zu Grunde liegende Prognose zur Höhe der Liquiditätsrücklage nicht hinreichend nachvollziehbar, um den dargestellten Prognoseanforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Haushaltswahrheit ergeben, Rechnung tragen zu können. |
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| | Dies bedarf aber keiner weiteren Betrachtung, denn die in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 eingestellte weitere Ausgleichsrücklage erweist sich als rechtswidrig. Zwar ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 02.12.2005 eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v.H. und 50 v.H. der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen zu vermeiden, und dient eine solche Rücklage einem zulässigen sachlichen Zweck. Allerdings muss das Maß dieser Rücklage noch von diesem Zweck gedeckt sein. Dies ist hier jedenfalls bei der weiteren Ausgleichsrücklage nicht der Fall. |
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| | Schon bei der Bildung der Ausgleichsrücklage in Höhe von 2.777.948,19 EUR bestehen hieran durchgreifende Zweifel, wobei nicht näher der Frage nachgegangen werden muss, ob bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Prognose lediglich eine gesonderte Risikoabschätzung in dem von dem Finanzstatut gebildeten Rahmen von 30 bis 50 v.H. der Betriebsaufwendungen (so: Jahn, a.a.O., GewArch 2016, 617) oder ob - wie die Klägerin meint - insgesamt eine solche Prognose vorzunehmen ist, wenn und weil sich der im Finanzstatut gebildete Rahmen als rechtswidrig erweist. Bezüglich der Höhe der Ausgleichsrücklage macht die Beklagte geltend, dass sich die Meldungen der Gewerbeerträge durch das Finanzamt über einen Zeitraum von vier Abrechnungsjahren hinzögen, so dass für die Bestimmung der Schwankungen im Beitragsaufkommen (wiederum) der Vier-Jahres-Zeitraum von 2010 bis 2013 zu Grunde zu legen sei. Bei dieser Betrachtung ergebe sich eine Schwankungsbreite von 2,72 Millionen EUR, die in dieser Höhe durch die im Wirtschaftsplan festgelegte Höhe der Ausgleichsrücklage von 2,77 Millionen EUR abgebildet werde. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass bei dieser von der Beklagten vorgelegten Berechnung das tatsächliche Beitragsaufkommen herangezogen wurde, das für das Jahr 2013 einer entsprechenden Prognose naturgemäß nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Die Zahlen für das Jahr 2013 haben aber insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung, weil sie sich jeweils unterhalb der höchsten und oberhalb der niedrigsten Eingänge der Jahre 2010 bis 2013 bewegten. Unschädlich dürfte weiter sein, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2014 hinsichtlich der Entnahmen aus den Ausgleichsrücklagen ausgeführt hat, dass sie „dabei“ gemäß dem Vorsorgeprinzip auch den zu erwartenden erheblichen Kosten für den geplanten und nunmehr anstehenden Neubau des Bildungszentrums Rechnung getragen habe, um für den Fall unvorhergesehener Kostensteigerungen hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der Berufungsverhandlung dazu ausgeführt, dass es sich hierbei um eine unglückliche Formulierung gehandelt habe und sie dahin zu verstehen sei, dass diese Kosten bei der Haushaltsplanung berücksichtigt worden seien. Hingegen ist bezüglich der Dotierung der Ausgleichsrücklage in den Blick zu nehmen, dass nach den Angaben der Beklagten in der Berufungsverhandlung ein Drittel der Schwankungsbreite bereits beim Ansatz des Beitragsaufkommens im Wirtschaftsplan 2013 und lediglich zwei Drittel bei der Rücklage berücksichtigt worden sind. Insoweit dürfte die von der Beklagten geltend gemachte Schwankungsbreite nur eine Höhe der Ausgleichsrücklage von ca. 1,81 Millionen EUR rechtfertigen. Ob sich unter diesen Umständen die von der Beklagten im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 zu Grunde gelegte Ausgleichsrücklage von 2,72 Millionen EUR noch als angemessen erweist, bedarf indes keiner abschließenden Bewertung. |
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| | Jedenfalls ist das Hinzutreten einer „weiteren“ im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 mit einer Höhe von 435.777,57 EUR ausgewiesenen Ausgleichsrücklage rechtswidrig. Dabei kann offenbleiben, ob die Bildung von zwei Ausgleichsrücklagen nach dem Finanzstatut der Beklagten vom 02.12.2005 überhaupt rechtlich zulässig ist. Nach den Auskünften der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung sollte die Ausgleichsrücklage in Höhe von 2,77 Millionen EUR dem Ausgleich allgemeiner Schwankungen im Beitragsaufkommen und die weitere Rücklage dem Ausgleich besonderer Schwankungen dienen, die durch den Eintritt der Weltwirtschaftskrise ab 2007 mit einhergehender Finanz- und Bankenkrise befürchtet worden seien. Hinsichtlich dieser „weiteren“ Ausgleichsrücklage ist aber weder ersichtlich noch auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung hinreichend erläutert worden, warum diese Risiken nicht mit der allgemeinen Ausgleichsrücklage abgedeckt werden konnten, insbesondere nachdem nur zwei Drittel der Schwankungsbreite im Beitragsaufkommen (ca. 1,81 Millionen EUR) durch die Ausgleichsrücklage in Höhe von 2,77 Millionen EUR abgebildet werden sollten und auf diese Rücklage - mit Ausnahme für das Jahr 2003 in Höhe von 828.349,58 EUR (vgl. Aufstellung der Entnahmen aus den Rücklagen der IHK ..., vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2016; anders noch der Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2014: Rückgriffe auf die Ausgleichsrücklage auch in den Jahren 2004 und 2005, die nach der mit Schriftsatz vom 31.10.2016 vorgelegten Aufstellung jedoch aus der Liquiditätsrücklage erfolgten) - nicht zurückgegriffen wurde. Auch hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage hat die Beklagte keinerlei Angaben gemacht, die den Anforderungen an die Schätzgenauigkeit entsprechen würden. |
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| | Zwar hat die Beklagte die mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 erstmals in Höhe von 400.000 EUR gebildete, mit Wirtschaftsplänen für das Jahr 2009 auf 517.777,57 EUR und für die Jahre 2010 und 2011 auf 817.777,57 EUR erhöhte „weitere“ Ausgleichsrücklage mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 auf 617.777,57 EUR und mit dem hier streitgegenständlichen Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 auf 435.777,57 EUR reduziert (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.04.2016 vorgelegte Präsentation in der Sitzung der Vollversammlung vom 29.11.2012). Jedoch ist eine unzulässig gebildete oder überhöhte Rücklagenbildung baldmöglichst (so BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.) aufzulösen bzw. auf ein zulässiges Maß zurückzuführen. Diesem Erfordernis genügt der erst mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 einsetzende und zudem über den Zeitraum von mehreren Jahren (bis zum Jahr 2016) dauernde sukzessive Abbau und die Auflösung der „weiteren“ Ausgleichsrücklage nicht. |
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| | Auch eine Gesamtbetrachtung der gebildeten Liquiditäts- und Ausgleichsrücklagen führt zu der Beurteilung, dass jedenfalls die im Wirtschaftsplan 2013 angesetzte „weitere“ Ausgleichsrücklage rechtswidrig war. Insgesamt hat der Beklagte Liquiditäts- und Ausgleichsrücklagen in Höhe von 4.553.451,74 EUR und damit in Höhe von 55,9 v.H. des Betriebsaufwandes gebildet. Am 18.07.2014 hat die Vollversammlung der Beklagten ein Finanzstatut beschlossen, nach der die Beklagte eine Ausgleichsrücklage zu bilden hat, die dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient und 25 - 50 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen (§ 15a Nr. 2 des Finanzstatuts) beträgt; die Liquiditätsrücklage ist bis spätestens zum 31.12.2018 zu verwenden (§ 24 Satz 2 des Finanzstatuts); hierbei können die Beitragssätze gesenkt, nach der Planung entstehende Jahresfehlbeträge durch Entnahme aus der Liquiditätsrücklage gedeckt oder die Liquiditätsrücklage nach dem Gestaltungsspielraum der Vollversammlung und unter Beachtung der erforderlichen Risikoprognose anderen Zwecken zugeführt werden (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2016, 267). Nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung beträgt die für das Wirtschaftsjahr 2016 gebildete Ausgleichsrücklage etwa 2,3 Millionen EUR und macht damit etwa 28 v.H. des Betriebsaufwandes aus. Nachdem diese Ausgleichsrücklage als neue Pflichtrücklage der umfassenden Absicherung aller Ertrags- und Aufwandrisiken einer Industrie- und Handelskammer dient (vgl. dazu: Jahn, Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer, GewArch, 2014, 64, 67) und damit an die Stelle der für das Wirtschaftsjahr 2013 gebildeten Ausgleichsrücklage (in Höhe von 34,1 v.H. des Betriebsaufwandes), der „weiteren Ausgleichsrücklage (in Höhe von 5,4 v.H. des Betriebsaufwandes) und jedenfalls eines Teils der Liquiditätsrücklage, nämlich soweit diese dazu dienen sollte, Schwankungen des Aufkommens aus eigenerwirtschafteten Einnahmen (Entgelte und Gebühren) abzusichern, tritt, ist die Höhe dieser im Jahr 2013 gebildeten Rücklagen (deutlich mehr als 39,5 v.H. des Betriebsaufwandes) gegenüber der für das Jahr 2016 gebildeten Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. 28 v.H. des Betriebsaufwandes rechtfertigungsbedürftig. Eine Erklärung hierfür sind die Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung schuldig geblieben. Der Geschäftsführer der Beklagten führte insoweit lediglich aus, dass man „jetzt“ die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtige. |
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| | Erweist sich damit für das Wirtschaftsjahr 2013 die weitere Ausgleichsrücklage als rechtswidrig, ist auch nicht mehr den Fragen nachzugehen, ob die Gebäudeinstandhaltungsrücklage rechtmäßig ist, sowie ob und inwieweit die Höhe der Nettoposition, deren Zusammensetzung die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern konnten, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angegriffenen Beitragsbescheides hat. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 2. November 2016 |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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