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| | Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die ordnungsgemäß geladene Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie wurde in der Ladung hierauf hingewiesen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (III.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (IV.). |
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| | Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) geänderte Asylgesetz. |
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| | Die erstinstanzlich gestellten Klageanträge sind im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf die seit 01.12.2013 geltenden §§ 3 ff. AsylG (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl I S. 3474), wie folgt zu verstehen und entsprechend in der mündlichen Verhandlung gestellt worden (vgl. zum Folgenden auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris): |
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| | Der auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist weder durch die genannte noch durch sonstige Gesetzesnovellen berührt worden. |
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| | Der auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der zum Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltenden Fassung gerichtete erste Hilfsantrag ist nunmehr als Antrag auf die Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes auszulegen. Denn in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbote zusammengefasst worden (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 25). |
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| | Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG „weiter hilfsweise“ gestellte Hilfsantrag kann ohne Änderung weiterverfolgt werden; die Vorschriften sind nicht geändert worden. |
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| | Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. |
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| | Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. |
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| | Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.). |
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| | Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., - juris Rn. 26 m.w.N.). |
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| | Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 27 ff.). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. |
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| | Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können. |
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| | Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. |
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| | Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen. |
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| | Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die nach seinem Vorbringen fluchtauslösende Teilnahme an einem Protestcamp im Jahre 2010 der Wahrheit entspricht. Selbst wenn man indes als wahr unterstellt, dass der Kläger seinen Angaben entsprechend an dem Protestcamp teilgenommen hat, würden die dann zugrunde zu legenden Tatsachen nach der Überzeugung des Senats keine Verfolgungsgefahr im oben genannten Sinne begründen. |
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| | An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen schon deshalb erhebliche Zweifel, weil seine Angaben zum zeitlichen Geschehensablauf nicht nachvollziehbar, sondern gänzlich widersprüchlich sind. Bereits die beim Bundesamt gemachten Angaben sind nicht miteinander vereinbar. So soll das Protestcamp vom 13. bis zum 27. oder 28.11.2010 stattgefunden haben. Nach der gewaltsamen Auflösung des Lagers will der Kläger nach einer Übernachtung zu Hause unmittelbar nach Mauretanien ausgereist sein. Andererseits gab er auch an, erst im Dezember 2010 seine Heimatstadt verlassen zu haben. Sein Erscheinen in Deutschland Ende Oktober 2011 erklärte er vor dem Bundesamt damit, dass er sich nach seiner Flucht fünf Monate in Mauretanien, drei Monate in Algerien, eine Woche in Tunesien und 15 Tage in Italien aufgehalten habe. Von sämtlichen Zeitangaben wich der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung, zum Teil in gravierendem Maße, ab. So behauptete er nunmehr, das Lager habe am 11.11.2010 (bzw. nach seiner Richtigstellung auf eine weitere Frage am 01.11.2010) begonnen und ungefähr zehn Tage gedauert. Er sei eine bis zwei Wochen in Mauretanien gewesen, dann ungefähr einen Monat in Algerien, zwei Wochen in Tunesien. Von Tunesien nach Deutschland habe es insgesamt ungefähr 15 Tage gedauert. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass er doch angeblich erst im Herbst 2011 nach Deutschland gekommen sei, also erst fast ein Jahr nach dem Lager, hat er lediglich geäußert, es sei schon lange her und er wisse es nicht mehr. Die Ungereimtheiten des Vortrags sind so offensichtlich, dass sie kaum auflösbar erscheinen. Der Kläger ließ auch auf Vorhalt keinen Beitrag zur Auflösung der Widersprüche erkennen. |
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| | Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sprechen auch die Angaben des Klägers zu seinen angeblichen Erlebnissen im Protestlager vor und nach dem Eingreifen der Sicherheitskräfte. Die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Kläger machte lediglich sehr oberflächliche und stereotype Angaben, vermittelte aber nicht den Eindruck einer persönlichen Betroffenheit. |
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| | Hinzu kommt, dass sich die dem Senat vorliegenden, veröffentlichten Erkenntnisse zu dem Protestlager auch nicht mit den Angaben des Klägers decken. Danach wurde das Protestlager bereits im Oktober 2010 eine längere Zeit betrieben, ehe es am 8./9. November 2010 gestürmt und geräumt wurde. In einer Information des Bundesamtes - Informationszentrum Asyl und Migration - heißt es zu den Vorkommnissen: „Zwischen dem 8. und 9. November 2010 kam es zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Sicherheitskräften und sahrauischen Zivilisten in Gdeim Izik, einem Wüstengebiet 16 km von Al Aaiun entfernt, wo 20.000 Sahrauis friedlich für eine Verbesserung ihrer sozialen und ökonomischen Situation demonstrierten. Dabei wurden 4.500 Menschen verletzt, 2.000 festgenommen“ (Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Der Westsaharakonflikt, Juni 2014). In Presseberichten war auch von bis zu 14.000 Protestcamp-Teilnehmern (taz vom 23.10.2010), geschätzten 15.000 Bewohnern des Zeltlagers (NZZ vom 05.11.2010) beziehungsweise mehr als 10.000 demonstrierenden Saharauis (FAZ vom 10.11.2010) die Rede. Die Zeltstadt sei zunächst von marokkanischen Truppen umstellt worden, die Zugang und Versorgung kontrolliert hätten (FAZ vom 10.11.2010). Ein Jugendlicher sei getötet worden, nachdem das Fahrzeug, dessen Insasse er gewesen sei, an einem Kontrollpunkt nicht angehalten habe (FAZ vom 10.11.2010). Mit einer großangelegten Operation hätten marokkanische Sicherheitskräfte das Lager schließlich unter Einsatz von Tränengas und Wasserwerfern angegriffen und zum Teil niedergebrannt. Die Saharauis hätten mit Molotowcocktails und Schlagstöcken geantwortet. Polizisten seien erstochen, gesteinigt oder verbrannt worden (FAZ vom 10.11.2010). Die Zahl der ums Leben gekommenen Sicherheitskräfte wurde später mit acht beziffert, während die Polisario von mindestens elf getöteten Saharauis sprach (FAZ vom 11.11.2010). Die Sicherheitskräfte versuchten durch Ausgangssperren, Zugangssperren für ausländische Journalisten sowie Repressalien gegen die Anführer der Demonstranten die Lage zu „stabilisieren“ (FAZ vom 11.11.2010). Das Protestlager fand ausgehend von diesen Angaben in einem anderen Zeitraum als vom Kläger angegeben und mit einer wesentlich größeren Teilnehmerzahl als der vom Kläger angenommenen (800) statt. |
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| | Selbst wenn man unterstellt, dass die Angaben des Klägers zutreffen, er habe an dem Protestcamp teilgenommen, würde dies keine Gefahr der politischen Verfolgung begründen. Angesichts der Tatsache, dass das Protestlager tausende Teilnehmer hatten, darunter - so auch der Kläger in seiner Anhörung - ganze Familien mit kleinen Kindern, erscheint es wirklichkeitsfremd, dass der marokkanische Staat ein Interesse daran haben könnte, jeden Teilnehmer aufzuspüren und mit Sanktionen zu belegen. Unabhängig davon ist auch die Annahme, alle Teilnehmer seien fotografiert oder gefilmt worden und dadurch polizeilich identifiziert, nicht haltbar. Bei der Räumung des Lagers setzten die Sicherheitskräfte Gewalt ein, wobei es nach den vorliegenden Berichten auch darum ging, gewaltsamen Widerstand zu brechen. Der Senat geht ferner davon aus, dass saharauische Aktivisten, soweit sie sich bei dem Lager als Anführer exponierten oder als gewalttätig auffielen, vom marokkanischen Staat belangt wurden, wobei neben Verhaftungen auch Verurteilungen und Misshandlungen stattgefunden haben dürften (vgl. Amnesty International, Rights Trampled - Protests, Violence and repression in Western Sahara, MDE 29/019/2010, wo u.a. von bis zu 200 Verhafteten die Rede ist). Eine Bedrohung des Klägers lässt sich daraus indes nicht ableiten. Bereits beim Bundesamt hat er selbst angegeben, sich friedlich verhalten und keine Probleme gemacht zu haben. Zudem war er zum Zeitpunkt, als das Lager gestürmt wurde, erst 15 Jahre alt. Es gibt keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger unter diesen Umständen in das Blickfeld möglicher Verfolger geraten sein könnte. Dies gilt umso mehr, als dem Vortrag des Klägers nicht geglaubt werden kann, Sicherheitskräfte hätten die Wohnung seiner Eltern auf der Suche nach ihm oder seinem Bruder aufgesucht. Diese beim Bundesamt gemachte Angabe hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht wiederholt. Die Behauptung, sein älterer Bruder habe ebenfalls am Protestlager teilgenommen, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat auf die ausdrückliche Befragung nach anderen Verwandten im Camp zunächst lediglich angab, es sei noch ein Cousin im Lager gewesen. Erst auf den in einem anderen Zusammenhang erfolgten Vorhalt, er habe seinen Bruder bisher nicht erwähnt, korrigierte sich der Kläger dahingehend, dass auch der Bruder im Lager gewesen und sogar noch immer flüchtig sei. Der Kläger erweckte auch an dieser Stelle in hohem Maße den Eindruck der Unglaubwürdigkeit. Auch fiel auf, dass er sich vom Konkreten auf die allgemeine Aussage verlegte, es seien „alle jungen Männer“ damals da gewesen. Die Schilderungen des Klägers waren auch sonst so farblos und unbeteiligt, dass ihnen kein Glauben geschenkt werden kann. |
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| | Eine Verfolgungsgefahr für den Kläger lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Verhältnissen betreffend Saharauis in Marokko ableiten. Hierzu lässt sich dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko vom 25.01.2016, Stand: Dezember 2015, - soweit hier von Bedeutung - entnehmen: |
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| | „Meinungs- und Pressefreiheit sind ausgeprägt und werden in Anspruch genommen. Allerdings bestehen rechtliche Einschränkungen: Die Überschreitung „roter Linien“ (Person und Rolle des Königs, Islam als Staatsreligion, territoriale Integrität (Westsahara)) wird strafrechtlich geahndet. Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen insbesondere diese Bereiche (Lagebericht, S. 4). … Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Insbesondere gibt es keine Berichte zu extralegalen Tötungen, Verschwinden von Personen oder willkürlichen Verhaftungen. Offiziell und rechtlich gibt es keine politischen Gefangenen in Marokko (Lagebericht, S. 7). Mit Sanktionen für sich und teilweise auch seine Angehörigen muss jedoch rechnen, wer bei den verfassungsrechtlich geschützten und strafrechtlich bewehrten Tabuthemen Rolle der Monarchie, Islam als Staatsreligion und territoriale Integrität (gemeint ist die Zugehörigkeit der völkerrechtlich umstrittenen Westsahara zu Marokko) die offizielle Linie in Frage stellt. Marokkanische NROen sind der Auffassung, dass Strafverfahren zu anderen Tatbeständen (z.B. Ehebruch, Steuervergehen) oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung oder Einschüchterung politisch Andersdenkender sowie kritischer Journalisten dienen (Lagebericht, S. 8). … Kundgebungen in der Westsahara, die die Zugehörigkeit des Gebiets zu Marokko in Frage stellen, werden immer aufgelöst, auch unter Gewaltanwendung gegenüber den Demonstranten. NROen, die im Verdacht stehen, sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einzusetzen, haben generell einen schwierigen Stand (Lagebericht, S. 9). … Nach dem Abzug der spanischen Kolonialmacht besetzte Marokko 1975 das südlich angrenzende Territorium der Westsahara, das nach marokkanischer Auffassung Teil des Staatsgebietes ist. Etwa 80.000 Sahraouis (Einwohner der Westsahara) flüchteten daraufhin 1976 nach Algerien (Tindouf), gründeten dort eine Exilregierung und führten mit Unterstützung Algeriens und Libyens bis 1991 einen Guerillakrieg gegen die marokkanischen Streitkräfte. Am 6. September 1991 schlossen Marokko und die Befreiungsbewegung Frente Polisario einen durch die VN vermittelten Waffenstillstand. Seitdem gibt es keinen offenen bewaffneten Konflikt mehr. Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings enger als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert. Polizei und paramilitärische Einheiten gehen unvermindert gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden (Lagebericht, S. 16).“ |
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| | Diesen Angaben entnimmt der Senat, dass lediglich exponierte Verfechter einer unabhängigen Westsahara - unter Umständen auch asylrelevanten - Repressionen durch den marokkanischen Staat ausgesetzt sein können. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger aber nicht. |
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| | Zur Behandlung von Rückkehrern ist bekannt, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland nicht strafbar ist und nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet wird. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil oder staatlichen Repressionsmaßnahmen wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (Lagebericht, S. 22). Auch die Stellung des Asylantrags löst somit für den Kläger keine Verfolgungsgefahr aus. |
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| | Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht. |
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| | Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre. |
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| | Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung und Fristsetzung in der durch die erfolgreiche Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich (§ 37 Abs. 2 AsylG) auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängerte Ausreisefrist ist bezüglich des Klägers nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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