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| | Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeldfestsetzung für das Kind A.X. aufgehoben. Für das Kind A.X. ist von Januar 2013 bis Dezember 2014 Kindergeld zu gewähren und in Höhe von 129,04 EUR monatlich an den Kläger abzuzweigen. |
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| | Der Kläger ist nach § 67 Abs. 2 EStG berechtigt, einen Antrag auf Kindergeld zu stellen, Denn er hat ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds. Aus der Antragsbefugnis folgt zugleich die Klagebefugnis in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Kindergeldablehnungsbescheids (vgl. BFH vom 5.5.2015 III R 31/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1005 -- Hinweis Dokumentar: Entscheidungsdatum: 5.2.2015 III R 31/13, BFHE 249, 144--) bzw. einer Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und Abzweigung streitig ist. |
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| | Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind besteht nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (alte Fassung) eingetreten ist. Nach dem Wortlaut der Norm kommt es auch nach der Neufassung des § 32 EStG darauf an, ob sich das Kind selbst unterhalten kann. Dem steht nicht entgegen, dass es im Übrigen nicht mehr auf die Höhe der Einnahmen und Bezüge des Kinds ankommt (vgl. BFH vom 16.3.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005; BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). |
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| | Das Kind A.X. ist zum einen zu 100 vom Hundert behindert. Die Behinderung ist vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten. Zum anderen ist sie im Streitzeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 in jedem Monat außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Prüfung ist für jeden einzelnen Monat durchzuführen (BFH vom 4.11.2003 VIII R 43/02, BStBl. II 2010, 1046). Der Lebensbedarf eines behinderten Kinds besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Existenzminimums eines Erwachsenen und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl. II 2000, 72). Erreichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe aus Grundbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf nicht, so kann sich das Kind nicht selbst unterhalten, so im Streitfall. |
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| | Der Lebensbedarf des Kinds A.X. besteht aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) in Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG (BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648) von 8.130 EUR jährlich, also 677,50 EUR monatlich (2013), und 8.354 EUR jährlich, also 696,17 EUR monatlich (2014), sowie dem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Im Streitfall dient nicht der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG als Anhalt für den Mehrbedarf, da die behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Einzelnen dargelegt worden sind. Sie bestehen jedenfalls in Höhe des monatlichen Pflegegelds zuzüglich der Eingliederungshilfe abzüglich der Tagesverpflegung zuzüglich des Kostenbeitrags aus der Rente und des Pflegegelds und damit exemplarisch für November 2014 in Höhe von (696,17 EUR anteiliger Grundfreibetrag + 256 EUR Pflegegeld + 5.836,29 EUR Eingliederungshilfe - 29 EUR Tagesverpflegung =) 6.559,46 EUR. Diesem Betrag sind die kindseigenen Mittel gegenüberzustellen und zwar in Höhe von (805,81 EUR Erwerbsunfähigkeitsrente - 66,07 EUR Beitrag Krankenversicherung - 18,53 EUR Beitrag Pflegeversicherung + 256 EUR Pflegegeld + 5.836,29 EUR Eingliederungshilfe - 733,24 EUR Kostenbeitrag aus Rente - 256 EUR Kostenbeitrag aus Pflegegeld + Wohngeld 98 EUR - 8,50 EUR anteiliger Pauschbetrag =) 5.913,76 EUR. Infolgedessen ist das Kind A.X. ohne Berücksichtigung der Leistungen der Conterganstiftung -zwischen den Beteiligten unstreitig- außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt für alle Monate im Streitzeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014. |
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| | Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kinds die Leistungen der Conterganstiftung, monatliche Leistungen sowie Sonderzahlungen, nicht zu berücksichtigen. Zum einen ergibt sich dies aus § 18 ContStifG. Danach bleiben bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem II., III., V. und XII. SGB und dem BGB, Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht. Der Wortlaut der Norm „insbesondere“ macht deutlich, dass § 18 ContStifG auch für andere als die genannten Gesetze zur Anwendung kommen kann und damit auch für das EStG und im Kindergeldrecht. |
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| | Dem steht nicht entgegen, dass das Kindergeld grundsätzlich dem kindergeldberechtigten Elternteil, im Streitfall dem Vater des Kinds, zusteht. Das Kindergeld dient dazu, die wirtschaftliche Belastung auszugleichen, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht. Infolgedessen entfällt ein Kindergeldanspruch, wenn das behinderte Kind auf elterliche Unterstützung nicht mehr angewiesen ist (BFH vom 16.3.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005). Im Streitfall leistet jedoch der Vater einen Unterhaltsbeitrag, wenn auch in geringer Höhe. Diese Zahlungen mindern die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters. Infolgedessen sprechen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG- und Art. 6 GG für eine Auslegung des § 18 ContStifG dahin gehend, dass diese Norm auch bei der Festsetzung von Kindergeld angewandt wird. Dies gilt auch für den Kläger, der für den Unterhalt des Kinds im Wesentlichen aufkommt. |
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| | Für solch eine Auslegung spricht auch § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz -BKGG-. Danach erhält Kindergeld für sich selbst, wer Vollwaise und ein Kind i.S.d. § 2 BKGG ist. Danach könnte das Kind A.X. nach dem Tod ihres Vaters einen Antrag auf Kindergeld für sich selbst stellen mit der Folge, dass dann unter Beachtung von § 18 ContStifG Kindergeld festzusetzen wäre. Denn das Kind A.X. wäre nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG kindergeldberechtigt. Danach ist ein Kind zu berücksichtigen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres (alte Fassung) eingetreten ist. Insoweit decken sich § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG und § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG. Infolgedessen sollte das Tatbestandsmerkmal „außerstande, sich selbst zu unterhalten“ aus Gründen einer gleichmäßigen Festsetzung einheitlich ausgelegt werden. |
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| | Zum anderen handelt es sich bei der Conterganrente sowie der Sonderzahlung um Schmerzensgeld mit der Folge, dass die Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, da sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kinds bestimmt oder geeignet sind (vgl. BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). Das Schmerzensgeld nimmt, unabhängig davon, ob es in einem Einmalbetrag oder in Rentenform gezahlt wird, eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten ein (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- vom 11.7.2006 1 BvR 293/05, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 116, 229). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass in bestimmten Fällen Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt eingesetzt werden soll, bevor staatliche Leistungen gezahlt werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH hat das Schmerzensgeld (BGH vom 6.7.1955 GSZ 1/55, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 18, 149) rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll einerseits dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für solche Schäden und Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es soll aber andererseits zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Dabei steht der Entschädigung- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Der Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung. Der BGH hat den zugrundeliegenden Gedanken dahin formuliert, dass der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, nun durch seine Leistung dazu helfen soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei der Conterganrente um eine Sozialleistung zum Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden. Die Conterganrente wird „aus Entschädigungsgründen gezahlt“ (BGH vom 16.7.2014 XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619). |
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| | Insbesondere aus der o.g. Grundsatzentscheidung des BGH leitet der BFH ab, dass Schmerzensgeld bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes nicht zu berücksichtigen ist (BFH vom 13.4.2016 III R 28/15, BStBl. II 2016, 648). Denn eine Berücksichtigung stünde in Widerspruch zur Sonderfunktion des Schmerzensgelds, immaterielle Schäden abzumildern. Entsprechendes gilt nach Ansicht des BFH für die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes. Denn dieses hat insoweit gerade nicht die Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen. In diesem Sinne wird der Sonderstellung des Schmerzensgelds auch in anderen Bereichen Rechnung getragen. So wird z.B. im Sozialrecht die Schmerzensgeldrente nicht bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und auch nicht im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt mit der Folge, dass im Streitfall der Kläger Leistungen an das Kind A.X. zu leisten hat. |
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| | Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei den Leistungen nach dem ContStifG um Schmerzensgeld handelt. Denn diese Leistungen sind nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet und dienen vorrangig dem Ausgleich des immateriellen Schadens (Rätke in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 68 Rn. 5; Pfirrmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 33a Rn. 96). |
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| | Dies belegt zum einen die Historie des ContStifG. Mit diesem wurde der Schadensausgleich für die contergangeschädigten Kinder von dem individualrechtlichen zum sozialrechtlichen Bereich hin verlagert. Mit der Errichtung der Conterganstiftung hat der Gesetzgeber die Verpflichtung übernommen, den Contergangeschädigten wirksame und dauerhafte Hilfen zu gewährleisten. Das Stiftungsgesetz ist dadurch gekennzeichnet, dass es eine Gruppe von Schadensfällen dem allgemeinen privatrechtlichen Ordnungssystem entzieht und einer gesetzlichen Sonderregelung unterstellt.Darüber hinaus soll das Gesetz Behinderten durch Förderung anderer Maßnahmen Hilfe gewähren, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern (so BVerfG vom 8.7.1976 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75 und 1 BvL 148/75, BVerfGE 42, 263). Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine echte Zusatzleistung, die bei den Betroffenen ankommen und zum Ausgleich der Aufwendungen für Ursprungs-, Spät- und Folgeschäden dienen soll und daher bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen (BT-Drs. 16/8743, 4 f.; BT-Drs. 15/5654, 13). Die Höhe der Beträge orientiert sich an den voraussichtlichen Aufwendungen. Dies belegt die Gesetzesbegründung anlässlich der Erhöhung der Beiträge nach dem ContStifG. Denn diese wurden „angesichts der Folge- und Spätschäden der Betroffenen“ erhöht (BT-Drs. 16/8743, 1). Der Gesetzgeber führte u.a. aus, „erschwerend für die persönliche Situation der Betroffenen kommt hinzu, dass sie mit zunehmendem Alter immer stärker auf kostenpflichtige außerhäusliche Hilfe angewiesen sind, da älter werdende Familienangehörige die alltäglich erforderliche Hilfe und Unterstützung in der bisherigen Art und Weise nicht mehr leisten können“ (BT-Drs. 16/8743, 4). |
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| | Zum anderen lässt der Zweck des Gesetzes den Schluss zu, dass es sich bei den Leistungen nach dem ContStifG um Schmerzensgeld handelt. Zweck ist es u.a., Leistungen an behinderte Menschen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 ContStifG). Als besondere Leistungen der sozialen Entschädigung haben diese Leistungen nicht die Funktion, den notwendigen Lebensunterhalt für Personen sicherzustellen, die hierzu nicht aus eigenen Kräften und Mitteln in der Lage sind. Sie haben nicht in erster Linie Versorgungscharakter. Sie gewähren insoweit Zusatzleistungen (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 19.6.2014 10 C 1/14, Sammlung der Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE- 150, 44). Zuwendungen nach dem ContStifG dienen der Linderung einer besonderen Notlage, so wie das Blindengeld und andere Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens erbracht werden (MüKoZPO/Wache, § 115 Rn. 16). |
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| | Für Schmerzensgeld spricht auch, dass sich die Höhe der Rente nach § 13 Abs. 2 S. 1 ContStifG nach der Schwere des Körperschadens und den hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen richtet. Im Streitfall erhält das Kind aufgrund der Schwere ihres Körperschadens den Höchstbetrag. |
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| | Sind die Leistungen nach dem ContStifG nicht zu berücksichtigen, kommt es nicht darauf an, wann die Sonderzahlung geleistet worden ist und ob diese überhaupt als Bezug zu berücksichtigen oder als Vermögen nicht anzusetzen ist (vgl. BFH vom 19.8.2002 VIII R 17/02, BStBl. II 2003, 88; BFH vom 19.8.2002 VIII R 51/01, BStBl. II 2003, 91). |
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| | Es kann infolgedessen auch dahin gestellt bleiben, ob in Höhe der monatlichen Conterganrente ein behinderungsbedingter Mehrbedarf besteht. So deckt z.B. nach der Rechtsprechung des BFH das Blindengeld den durch die Blindheit verursachten Mehrbedarf ab (BFH vom 5.2.2015 III R 31/13, BStBl. II 2015, 1017). Auch die Conterganrente sowie die Sonderzahlung können (pauschalierend und typisierend) den durch die Schädigungen durch Contergan verursachten Mehrbedarf abdecken. Nach der Gesetzesbegründung ist die Conterganrente als Leistung iSd § 1610a BGB anzusehen und § 1610a BGB enthält die Vermutung, dass die Person, die diese Leistungen bezieht, mindestens in deren Höhe einen entsprechenden, durch ihren Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarf hat (BT-Drs. 15/5654, 13). Die Conterganrente gehört (nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung) zu den Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen gemäß § 1610a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen (BGH vom 16.7.2014 XII ZB 164/14, FamRZ 2014, 1619 mit Verweis auf die zivilrechtliche Kommentierung wie z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1610a Rn. 3). |
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| | Mit der Aufhebung des (Aufhebungs-)Bescheids vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 vom 1.1.2013 bis 31.12.2014 lebt die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung wieder auf. |
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| | Das für das Kind A.X. festgesetzte Kindergeld ist sodann in Höhe von 129,04 EUR an den Kläger abzuzweigen. Nach § 74 Abs. 1 EStG hat die Beklagte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Abzweigung des Kindergelds an eine andere Person als den Kindergeldberechtigten tatsächlich erfolgt. Nach § 74 Abs. 1 S. 4 i.V.m. S. 1 und 3 EStG kann eine Abzweigung des Kindergelds an den Kläger erfolgen, wenn der Kindsvater als Kindergeldberechtigter seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Im Streitfall zahlt der Kindsvater als kindergeldberechtigte Person monatlich 54,96 EUR Unterhalt. Auch geringe Unterhaltsleistungen der Eltern sind zu berücksichtigen (Finanzgericht -FG- München vom 29.6.2015 7 K 2184/13, Juris). Der Unterhaltsbetrag ist indes geringer als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Differenz in Höhe von 129,04 EUR kann an den Kläger abgezweigt werden. Lediglich dann, wenn die Leistungen mindestens so hoch sind wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen (BFH vom 23.2.2006 III R 65/04, BStBl. II 2008, 753). |
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| | Die Abzweigung ist zwar eine Ermessensentscheidung. Dennoch kann der Senat entscheiden. Denn zum einen geht es der Beklagten um die Frage, ob eine gezahlte Contergan-Rente bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens eines behinderten Kinds zu berücksichtigen oder als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusehen ist. Hieraus schließt der Senat, dass die Beklagte grundsätzlich eine Abzweigung vornimmt und sein Entschließungsermessen zugunsten des Klägers ausgeübt hat. Dies belegt auch die Zusage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2016, für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2012 und für Januar 2015 und Februar 2015 nach einer Neuberechnung und unter Berücksichtigung der früheren Verwaltungsvorschriften Kindergeld an den Kläger abzuzweigen. Zum anderen ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Erscheint nur eine Entscheidung ermessensgerecht, so ist das Gericht befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Beklagten zu setzen (BFH vom 3.7.2014 III R 41/12, BFH/NV 2015, 85). Die Beklagte hat als Teil der Verwaltung das ihr zustehende Ermessen unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungsanweisungen auszuüben, sog. Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 GG. Unterhaltsleistungen, die nicht die Höhe des Kindergelds erreichen, sind danach bei der Ermessensausübung zu beachten (BFH vom 23.2.2006 - III R 65/04, BStBl. II 2008, 753). Dies gilt auch bei geringen Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten (BFH vom 3.7.2014 - III R 41/12). Der Zweck der Regelung des § 74 Abs. 1 S. 4 EStG besteht darin, das Kindergeld an die Person oder Einrichtung auszuzahlen, die anstelle des Kindergeldberechtigten die Kosten des Unterhaltsrechts. Trägt der Vater der Klägerin nur einen geringen Anteil an den Kosten für den Unterhalt seiner Tochter, ist ein Ermessensspielraum derart eingeengt, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, nämlich die Abzweigung des Kindergeldes anteilig an den Kläger. |
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