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| | Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil er den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Entgegen der Auffassung des Beklagten war im vorliegenden Fall eine Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung angezeigt (1.). Dabei erweist sich diese Anordnung als unverhältnismäßig (2.). |
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| | 1. Anders als der Beklagte annimmt, ist die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Verwaltungsgebühr für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung abhängig. |
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| | a) Gemäß der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz - VwKostG - vom 23.06.1970 (BGBl. I S. 821, geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976, BGBl. I S. 3341) Anwendung. |
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| | Nach § 1 Abs. 1 der u. a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) - GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen in Straßenverkehr. Die Nummer 202.1 des Gebührentarifs sah zum Zeitpunkt der Erhebung der Gebühr bei einer anlassbezogenen Begutachtung eine Verwaltungsgebühr zwischen 10,20 und 35,80 EUR vor; in diesem Rahmen hält sich die Gebühr von 25,60 EUR. |
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| | Bei der gerichtlichen Überprüfung eines auf die genannten Rechtsgrundlagen gestützten Verwaltungsgebührenbescheids hat über die gebührenrechtliche Kontrolle im engeren Sinn hinaus auch eine Inzidentkontrolle der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen (vgl. Senatsurteile vom 20.09.2011 - 10 S 2850/10 - VBlBW 2012, 307, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27.09.2012 - 3 C 33.11 - NJW 2013, 552, und vom 09.01.2007 - 10 S 1874/06 - VBlBW 2007, 479). Denn nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Eine Gebühr darf also nur erhoben werden, wenn die Amtshandlung rechtmäßig war (so auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2007 - 9 A 4822/05 - DAR 2008, 104; VG Würzburg, Urteil vom 13.07.2009 - W 6 K 09.328 - juris Rn. 17). |
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| | Dass eine Gutachtensanordnung nicht nur in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, sondern auch bei Rechtsbehelfsverfahren gegen sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 22.01.2013 - 10 S 243/12 - und vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - jeweils juris). Hierunter sind auch Gebührenbescheide subsumierbar. Dem steht der Beschluss des BVerwG vom 17.05.1994 (- 11 N 157.93 - juris) nicht entgegen. Die dort gewählte Formulierung, wonach der Betroffene die Rechtswidrigkeit einer Gutachtensanordnung im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend machen könne, betraf eine Entscheidung, in der die Frage einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung der Gutachtensanordnung im Mittelpunkt stand; ein Ausschlusswille im Sinne eines „tertium non datur“ gegenüber einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bei einer Überprüfung von Gebühren lässt sich dem nicht entnehmen, zumal die Gebührenthematik dort weder Streitgegenstand noch überhaupt angesprochen war. |
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| | Ob eine Inzidentkontrolle der Amtshandlung auf ihre Rechtmäßigkeit auch bei landesrechtlichen Gebührentatbeständen veranlasst ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 - 3 S 411/15 - VBlBW 2016, 31 m.w.N.), bedarf angesichts der vorliegenden Konstellation keiner Entscheidung. |
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| | b) Doch selbst dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer nur ausnahmsweisen Inzidentkontrolle der Amtshandlung im Rahmen der Überprüfung eines Gebührenbescheids ausgehen wollte, und zwar dann, wenn dies zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nötig ist, weil es an einer angreifbaren Sachentscheidung (Fahrerlaubnisentziehung oder Versagung der beantragten Fahrerlaubniserteilung) fehlt, bei deren gerichtlicher Überprüfung sonst regelmäßig eine Inzidentkontrolle stattfinden könnte (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2006 - 12 LA 426/05 - NJW 2007, 454, mit dem Ziel einer Vermeidung von Doppelprüfungen; kritisch dazu Ebner, SVR 2007, 195), ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn es fehlt an einer angreifbaren Sachentscheidung, weil die begehrte Fahrerlaubnis letztendlich erteilt wurde. |
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| | Die Kritik des Beklagten am Urteil des Verwaltungsgerichts überzeugt nicht. Er erfasst vielmehr den Inhalt des auch von ihm für seine Rechtsposition angeführten Beschlusses des OVG Niedersachsen vom 04.12.2006 (a.a.O.) nicht richtig, weil er ausschließlich von dessen Leitsätzen ausgeht, ohne zu berücksichtigen, dass die dortige Aussage (keine Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bei einer Überprüfung des Gebührenbescheids) unter dem Vorbehalt ihrer anderweitigen Überprüfbarkeit im Rahmen der Sachentscheidung stand, an der es im vorliegenden Fall gerade fehlt. Die Auffassung des Beklagten würde zudem zu einem wenig einleuchtenden und umständlichen Verfahren zwingen. Der Beklagte will den Kläger nämlich darauf verweisen, die Rechtmäßigkeit der dem Gebührenbescheid zugrundeliegenden Amtshandlung in einem separaten Verfahren auf Erstattung der Untersuchungskosten überprüfen zu lassen. Ein solches Verfahren läge im vorliegenden Fall aber besonders fern, weil aus Sicht des Senats alles dafür spricht, dass der Kläger im Ergebnis zu Recht mit Gutachtenskosten belastet wurde, auch wenn die konkrete Gutachtensanordnung wegen einer unverhältnismäßigen Fragestellung rechtswidrig war (s. dazu 2.). Denn es muss davon ausgegangen werden, dass dem Kläger angesichts der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die zu einer Eintragung von 6 Punkten ins (damalige) Verkehrszentralregister geführt hat (Rechtskraft der Verurteilung im Jahr 2011), eine Fahrerlaubnis zu dieser Zeit trotz der von ihm aufgeführten besonderen Umstände nur nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine charakterliche Eignung erteilt werden durfte (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV), sodass einer Kostenerstattungsforderung der Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens des Beklagten entgegenstehen würde. |
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| | Der Beklagte geht bei seinen Überlegungen außerdem von unrealistischen Sachverhaltsannahmen aus, wenn er meint, die Position des Verwaltungsgerichts provoziere überflüssige Zusatzarbeit durch eine Vielzahl von Widersprüchen gegen Gebührenbescheide. Richtig ist zwar, dass derjenige, der sich gegen einen Gebührenbescheid wenden will, dagegen zur Vermeidung der Bestandskraft Widerspruch und ggf. später Klage erheben muss. Daraus ergibt sich aber nicht, dass in allen Fällen von Gebührenbescheiden wegen Gutachtensanordnungen Rechtsbehelfe zu erwarten sind, die zu einem relevanten behördlichen Zusatzaufwand führen. Denn typischerweise ist derjenige, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für unrechtmäßig hält, nicht bereit, sich einer solchen zu unterziehen, sodass er eine inzidente Überprüfung im Rahmen des Widerspruchs gegen eine für ihn negative Sachentscheidung erreichen kann; ist er insoweit erfolgreich, hat auch sein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid Erfolg. Wer dagegen eine Untersuchung durchführen lässt und in deren Folge eine positive Sachentscheidung erreicht, wird im Regelfall die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung nicht in Zweifel ziehen und demgemäß auch den Gebührenbescheid akzeptieren. Nur in Ausnahmefällen, in denen er gleichwohl eine Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung behauptet, wird er sich - und dann in sachgerechter Weise - mit Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid zur Wehr setzen. |
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| | 2. Die konkrete Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung erweist sich als fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Fragestellung unverhältnismäßig war. |
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| | Denn die Anordnung zielte ohne hinreichende Veranlassung auf die Frage nach der körperlichen und geistigen Eignung des Klägers. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, auf die bereits im Zulassungsbeschluss hingewiesen wurde, davon aus, dass dann, wenn Anknüpfungstatsachen für eine Gutachtensanordnung nur Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung geben, die Festlegung einer Fragestellung verfehlt und unverhältnismäßig ist, welche die Erfüllung der körperlichen und geistigen Anforderungen für das Führen von Kraftfahrzeugen als Gegenstand der Begutachtung festlegt (Senatsbeschlüsse vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - juris Rn. 5 und vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - juris Rn. 12). Beim Kläger lag aufgrund seines Verhaltens und seines Alters auf der Hand, dass Eignungszweifel lediglich im charakterlichen Bereich in Betracht kamen, sodass die ihm in der Gutachtensanordnung mitgeteilte beabsichtigte Fragestellung nach körperlicher und geistiger Eignung überschießend und damit fehlerhaft war. Daran ändert nichts, dass die behördlicherseits dann an den Gutachter übermittelten Fragen nur die charakterliche Eignung zum Thema machten und das Gutachten sich auch auf Aussagen hierzu beschränkte. Denn maßgeblich kommt es darauf an, dass die dem zu Begutachtenden mitgeteilte Fragestellung rechtlich tragfähig ist, um ihm eine sachgerechte Entscheidungsbasis dafür zu eröffnen, ob er sich einer Begutachtung unterziehen will. Nur dann dürfen nämlich an die Nichterbringung des Gutachtens negative Folgerungen hinsichtlich der Fahreignung geknüpft werden. Eine korrekte Fragestellung allein gegenüber dem Gutachter vermag daher einen der Gutachtensanordnung gegenüber dem Kläger anhaftenden Mangel nicht zu heilen. |
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| | Darauf, ob die Gutachtensanordnung an einem Ermessensausfall litt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob ggf. Ermessensfehler noch im Lauf des Verwaltungsverfahrens geheilt werden konnten, kommt es danach nicht mehr an. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die These des Beklagten von einer Heilungsmöglichkeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids in dieser Allgemeinheit unzutreffend sein dürfte. Denn wenn es um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung geht, kann eine Heilung allenfalls bis zum Ablauf der für die Gutachtensbeibringung gesetzten Frist in Betracht kommen, aber nicht mehr nach Erstellung und Vorlage des Gutachtens. |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 12. Dezember 2016 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG auf 25,60 EUR festgesetzt. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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