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| | Der Schriftsatz des Herrn ... vom 19.12.2016, der (auch) eine „Stellungnahme zum Termin vom 15.12.2016“ beinhaltet, führt nicht zur Wiedereröffnung der am 15.12.2016 mit der Verkündung des Beschlusses, dass eine Entscheidung schriftlich ergehe und den Beteiligten zugestellt werde (vgl. § 116 Abs. 2 VwGO), geschlossenen mündlichen Verhandlung. Nicht nur, dass die Ausführungen des Herrn ... wegen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO mangels Postulationsfähigkeit rechtlich unbeachtlich sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.06.2010 - 12 S 1184/10 -, juris Rn. 3 m.w.N.), so ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, auch deshalb vorliegend ausgeschlossen, weil das Urteil bereits mit der in § 116 Abs. 2 VwGO vorgeschriebenen Übergabe des Tenors der Entscheidung (vgl. § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) an die Geschäftsstelle am 16.12.2016 wirksam und bindend geworden ist. Die Übergabe geschah mit der gleichzeitigen schriftlichen Anweisung an die Geschäftsstelle, den Entscheidungstenor auf telefonische Anfrage der Beteiligten an diese bekannt zu geben. Mit dieser Verfahrensweise hatte sich der Senat gebunden und die Entscheidung dergestalt aus der Hand gegeben, dass die Bekanntgabe des Tenors an die Beteiligten jederzeit erfolgen konnte. Aus alledem folgt, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf den Schriftsatz vom 19.12.2016 ausscheidet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 S 2506/14 Bezug genommen. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat die Berufungsbegründungsfrist mit ihrem Schriftsatz vom 10.10.2016 gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt, denn die übermittelte Berufungsbegründung enthält die Berufungsgründe und insbesondere den erforderlichen Antrag. Die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin scheitert nicht an ihrer fehlenden Beteiligtenfähigkeit. In einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Verfahren hat der Senat bereits entschieden, dass eine GmbH auch nach ihrer Auflösung als GmbH i.L. beteiligtenfähig bleibt (Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 23 ff.). Hieran hält der Senat fest. |
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| | Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die beiden Haftungsbescheide und den Widerspruchsbescheid im zuletzt noch streitgegenständlichen Umfang abgewiesen. |
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| | Materiell-rechtlich sind die Haftungsbescheide ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Ob der Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10.10.1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28.11.2005 - II ZR 355/03 -, juris; vom 24.09.2008 - VIII ZR 192/06 -, juris Rn.13; vom 23.10.2013 – VIII ZR 423/12 –, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). |
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| | Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren einwendet, die Fa. ... Fruchtsäfte sei gar kein Handelsgeschäft gewesen, das sie habe fortführen können, da ... Fruchtsäfte nur eine Besitz-, aber keine Betriebsgesellschaft gewesen sei, vermischt sie schon in ihrer eigenen Argumentation die Begrifflichkeiten, wenn sie in der Berufungsbegründung die Fa. ... Fruchtsäfte zunächst als Betriebsgesellschaft - Einzelfirma - und Eigentümerin des Betriebsgrundstücks bezeichnet, dann aber behauptet, das Unternehmen, das 2003 an ... veräußert worden sei, habe nie irgendwelche Produkte hergestellt oder Mitarbeiter beschäftigt. Die letztgenannten Behauptungen sieht der Senat aufgrund des vorliegenden notariellen Übergabevertrages zwischen Herrn ... und Frau ... vom 30.10.2003 als widerlegt an. Aus diesem Vertrag ergibt sich, dass im Übergabezeitpunkt ein Einzelhandelsunternehmen ..., ..., existierte, welches den Betrieb eines Fruchtsaftbetriebes zum Gegenstand hatte und welches nunmehr an ... übergeben wurde. Die Erwerberin verpflichtete sich, das Unternehmen unter der bisherigen Firma ohne Beifügung eines Nachfolge- oder Inhaberzusatzes fortzuführen. Der Notar wies auf die Vorschrift des § 25 HGB hin. Die aus der notariellen Urkunde vom 30.10.2003 ersichtliche Übergabe des Fruchtsaftherstellungsbetriebes passt nahtlos zu den vorliegenden Gewerbeab- und Gewerbeanmeldungen. Denn unter dem 16.11.2003 hat ... persönlich das von ihm bislang betriebene Einzelhandelsunternehmen („... Fruchtsäfte“) gewerberechtlich abgemeldet. Als abgemeldete Tätigkeit wird nicht nur „Verpachtung und Vermietung“, sondern gerade auch „Herstellung und Vertrieb von Fruchtsäften“ genannt. Als Grund der Betriebsaufgabe wird „Betriebsnachfolge“ aufgeführt. Ebenfalls unter dem 16.11.2003 meldete ...- als gesetzliche Vertreterin der neu gegründeten ... Natursaft GmbH - den Betrieb des Gewerbes „Herstellung und Handel mit Fruchtsaftgetränken und Fruchtsaftkonzentraten sowie Getränken aller Art sowie deren Vertrieb“ bei der Beklagten an. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Einzelhandelsfirma ...... Fruchtsäfte sehr wohl eine Betriebsgesellschaft gewesen ist. Die gegenteiligen Behauptungen des ... und seines informatorisch angehörten Steuerberaters ... in der mündlichen Verhandlung überzeugen den Senat hingegen nicht. Es leuchtet schon nicht ein, dass, wenn es um die Offenhaltung eines künftigen Geschäftszweiges gehen sollte, ein in Wahrheit gar nicht existierender Gewerbebetrieb - die ... Fruchtsäfte - bei der Gewerbeabmeldung aufgeführt wird. Vor allem aber überzeugen die Versuche des Klägers und seines Steuerberaters in der mündlichen Verhandlung nicht, die notarielle Beurkundung vom 30.10.2003 als unsorgfältig formulierten Übergabevertrag darzustellen, welcher aus der Übernahme von den Einzelfall nicht hinreichend abbildenden Standardformulierungen des Notars bestehe und hinsichtlich des beurkundeten Inhalts eigentlich gar nicht ernst zu nehmen sei. So hält der Senat es schlicht für nicht nachvollziehbar, dass der Hinweis auf § 613a BGB und den Übergang der Arbeitsverhältnisse gleichsam ohne Einzelfallbezug als bestehen gebliebene vorformulierte Standardfloskel in den Vertrag übernommen wurde, zumal in den erwähnten Gewerbeab- und Gewerbeanmeldungen vier Vollzeitarbeitsverhältnisse und drei Teilzeitarbeitsverhältnisse genannt werden und die betriebliche Pensionszusage an ...... die Bezugnahme auf bestehende Arbeitsverhältnisse ebenfalls nicht notwendig machte. Auch ist nicht plausibel, weshalb der Übergabevertrag für eine „reine Vermietungs- und Verpachtungsgesellschaft“ Regelungen zum „Forderungsübergang aus Lieferungen und Leistungen“ sowie zum ermittelten Bestand an „Vorräten“ enthalten sollte. Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung, auch eine Vermietungs- und Verpachtungsgesellschaft habe „Vorräte“ und verfüge über bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge, überzeugt den Senat genauso wenig wie die Mutmaßung, die Bezeichnungen im notariellen Vertrag - insbesondere die Benennung des erwähnten Fruchtsaftbetriebes - seien nicht korrekt gewesen. |
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| | Soweit die Klägerin weiter geltend macht, sie habe das Handelsgewerbe ...... Fruchtsäfte nicht käuflich erworben, kommt es, wie ausgeführt, auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb nicht an, sondern nur auf die tatsächliche Geschäftsfortführung. Soweit die Klägerin auch eine solche bestreitet, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Gewerbean- und -abmeldungen jedoch genau das Gegenteil. Im Hinblick auf die Frage der tatsächlichen Geschäftsfortführung im Verhältnis des Unternehmens „... Fruchtsäfte“ und der „... Natursaft GmbH“ kommt dem Umstand keine maßgebliche Bedeutung zu, dass das Einzelhandelsunternehmen Fruchtsaftbetrieb ...... an Frau ... übergeben wurde. Denn wie sich aus der Gewerbeanmeldung vom 16.11.2003 ergibt, hat diese den übernommenen Geschäftsbetrieb bei gleichbleibendem Geschäftszweck („Herstellung und Handel mit Fruchtsaftgetränken und Fruchtsaftkonzentraten“) in die neugegründete „... Natursaft GmbH“ eingebracht, deren Geschäftsführerin sie bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung war. |
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| | Weiter ist für die Haftung als notwendiges Tatbestandsmerkmal erforderlich, dass das übernommene Handelsgeschäft „unter der bisherigen Firma“ fortgeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1991 - II ZR 85/91 -, juris; Lieb in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2005, § 25 Rn. 40, 61). Tragender Grund für die Haftung des rechtsgeschäftlichen Unternehmensnachfolgers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Kontinuität des Unternehmens, die in der Fortführung der Firma nach einem Wechsel des Inhabers nach außen in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1991, aaO; und vom 05.07.2012 - III ZR 116/11 -, juris Rn. 18; BFH, Urteil vom 11.06.2012 - VII B 198/11 -, juris). Die Vorschrift greift ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 05.07.2012 und BFH, Urteil vom 11.06.2012, jeweils aaO). Auch ist es nicht erforderlich, dass die Firmenbezeichnung vom Nachfolger wort- oder buchstabengetreu übernommen wird (vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO.; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 26.02.2008 - 6 A 11154/07.OVG -, juris, m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die unter dem bisherigen Inhaber geführte und weiter geführte Firma eine so prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dafür genügt es, dass der prägende Teil, der Kern der alten Firma in der neuen Firma fortgeführt wird, so dass die mit dem Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma trotz der vorgenommenen Änderungen noch mit der alten identifizieren (vgl. BGH, Urteile vom 28.11.2005 und vom 05.07.2012, jeweils aaO m.w.N. und BFH, Urteil vom 11.06.2012, aaO). Der Wegfall oder das Hinzufügen einzelner Firmenzusätze außerhalb des Kernbereichs der Firma sind für deren Fortführung unschädlich, wie z.B. das Weglassen eines Vornamens in der neuen Firmenbezeichnung (BFH, Urteil vom 21.01.1986 - VII R 179/83 -, juris), das Hinzufügen oder der Wechsel eines Rechtsformzusatzes (vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1991 und vom 05.07.2012, jeweils aaO m.w.N.; BFH, Urteil vom 11.06.2012, aaO) oder sonstiger, für sich genommen neutraler Zusätze (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2001 - II ZR 148/99 -, juris sowie die weiteren Fallbeispiele bei Lieb in Münchener Kommentar, aaO, § 25 Rn. 65-67). Schließlich ist es im Rahmen des § 25 Abs.1 Satz 1 HGB unerheblich, ob die alte und die neue Firma den firmenrechtlichen Vorgaben des HGB entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2001; BFH, Urteil vom 11.06.2012, jeweils aaO). Wer den Eindruck der Unternehmenskontinuität und der daran anknüpfenden Haftungskontinuität vermeiden will, muss durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand sorgen und darf sich nicht an diese „anhängen“ (vgl. erneut BGH, Urteil vom 04.11.1991; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 26.02.2008, jeweils aaO). Nicht ausreichend für die Fortführung einer Firma ist es demgegenüber, wenn lediglich eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung weiter geführt wird, die nicht auf den bisherigen Inhaber des Unternehmens hinweist, wie z.B. allein der Name einer Gaststätte (vgl. BFH, Urteil vom 06.06.2012, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.2011 - 2 S 1652/11 -, juris: „Zum Viertele“; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.1998 - 10 U 30/97 -; FG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2012 - 4 K 562/09 -, juris: „China-Restaurant“). |
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| | Gemessen hieran hat nach Überzeugung des Senats die Klägerin die Firma des Unternehmens ... Fruchtsäfte fortgeführt. Die Klägerin hat mit ihrer Firma ... Natursaft GmbH den prägenden Teil der Firma ... Fruchtsäfte beibehalten, wobei, wie oben ausgeführt, der Rechtsformzusatz keine Rolle spielt. Der prägende Teil und Kern der früheren Firma ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Eigenname „......“ und die Produktbezeichnung „Saft“, die beide in der neuen Firma enthalten sind. Durch die Verknüpfung dieses Firmenkerns mit den Zusätzen, die auf das konkrete Unternehmen hinweisen, wird aus der Sicht des maßgeblichen Rechts- und Geschäftsverkehrs bei Geschäftspartnern und Kunden und im Umfeld des Handelsgewerbes, in dem die Firma auftritt und am Rechts- und Geschäftsverkehr teilnimmt (vgl. zur Bedeutung des örtlichen Bezugs: Heidinger, in Münchener Kommentar, aaO, § 18 Rn. 31), auf die Kontinuität und die Identifikation der neuen mit der alten Firma und des Unternehmens hingewiesen. Dies ist, wie ausgeführt, tragender Grund für die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB. |
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| | Soweit es um die Höhe des Haftungsbetrags geht, hat die Klägerin diese zwar noch als streitig bezeichnet, ohne dies aber zu substantiieren. Für den Senat bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass der Beklagten insoweit Fehler unterlaufen sein könnten. Unabhängig davon stehen die Forderungen, die den Haftungsbescheiden vom 18.11.2005 und 05.12.2005 zugrunde liegen, gegenüber der ... Fruchtsäfte auch der Höhe nach bestandskräftig fest, nachdem gegen die Abwassergebührenbescheide der Veranlagungsjahre 1995 bis 2002 entweder nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt oder die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2007 - 11 K 3374/05 -). Dasselbe gilt für die - soweit verfahrensgegenständlich - Abwassergebührenbescheide für das Jahr 2003, die Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.08.2012 - 1 K 777/10 -waren, das insoweit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem der Senat die Berufung der dortigen Klägerin zu 1. (... Fruchtsäfte) mit Beschluss vom 18.12.2014 - 2 S 2445/14 - abgelehnt hat. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 15. Dezember 2016 |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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