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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz auf Grund ihrer zerstörten Wohnungseingangstür. |
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| | Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin käme allenfalls nach § 823 I, II BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. |
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| | Im vorliegenden Fall mangelt es aber schon an einer schadensersatzauslösenden Verletzungshandlung der Beklagten. |
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| | Deren Verhalten war für den Schaden nicht adäquat kausal. |
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| | Zwar ist die durch das Kochen verursachte Rauchentwicklung als kausal für die Zerstörung der Eingangstür zu werten, da die Feuerwehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gerufen worden wäre, wenn der Rauch nicht aus der Wohnung der Beklagten getreten wäre, jedoch ist aufgrund der vorzunehmenden Einschränkung der Äquivalenztheorie durch die Adäquanztheorie eine Zurechnung nicht mehr vorzunehmen, da vorliegend die Möglichkeit des Schadenseintritts außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH NJW-RR 01, 887). |
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| | Unter Berücksichtigung einer objektiven nachträglichen Prognose kann im vorliegenden Fall die Kausalkette zwischen dem angebrannten Essen und der Zerstörung der Tür nicht mehr aufrechterhalten werden. |
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| | Das insoweit nur mittelbar wirkende Anbrennen und die dadurch verursachte Rauchentwicklung hat eine Verursachungskette ausgelöst, die so nicht mehr im Rahmen der Wahrscheinlichkeit anzusiedeln ist. |
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| | Das Geschehen ist gekennzeichnet durch zwei nachgelagerte Verhaltensweisen, die beide auf einer irrtümlichen Annahme beruhen und deshalb zumindest in ihrer Addition nicht mehr als vorhersehbar eingestuft werden können. |
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| | Dies betrifft zum einen die erste Fehlentscheidung des einschreitenden Dritten, der eine durch das Anbrennen von Essen verursachte Rauchentwicklung als Wohnungsbrand wertete und die Feuerwehr alarmierte. |
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| | Diese wiederum traf anschließend die zweite Fehlentscheidung, indem sie die Wohnung der Klägerin und nicht die der Beklagten stürmte. |
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| | Ein derart gelagerter doppelter Zufall liegt nach Überzeugung des Gerichts außerhalb des Wahrscheinlichen. |
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| | Darüber hinaus fehlt es auch an einem konkreten Vortrag der Klägerseite zum Geschehensablauf in seinen Einzelheiten. |
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| | Aus deren Schriftsätzen geht insbesondere nicht detailliert hervor, in welchem Umfang es tatsächlich zu einer Rauchentwicklung kam. So wird lediglich beschrieben, dass es zu einer Rauchentwicklung in „erheblichem Umfang“ gekommen ist. Woher die Klägerin diese Information nimmt und ob dies vor allem durch Dritte tatsächlich so gewertet werden konnte, dass ein Feuerwehreinsatz erforderlich ist, ist dem Klägervorbingen nicht zu entnehmen. Offen bleibt die Möglichkeit, dass vorliegend ein Dritter überreagiert haben könnt und zu Unrecht die Feuerwehr alarmiert wurde. |
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| | Ebenso wenig werden Ausführungen zum konkreten Einsatz der Feuerwehr gemacht. Warum diese die falsche Wohnungstür tatsächlich aufbrach, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin schreibt insofern lediglich, dass die Feuerwehr nicht gehalten war, vor Ort irgendwelche Recherchen vorzunehmen, welche Wohnungstür nun aufgebrochen werden muss, nachdem auf Klingeln niemand reagiert hatte. |
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| | Unter Wertung dieser Gesamtbetrachtung der Geschehensabläufe kann so in der durch angebranntes Essen verursachten Rauchentwicklung keine kausale Verletzungshandlung gesehen werden. |
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| | Eine mögliche Haftung der Feuerwehr war vorliegend nicht zu prüfen. Eine mögliche Zurechnung des Fehlverhaltens der Feuerwehr war jedoch zu verneinen, die in eigenständiger Verantwortung beschlossen hat, die Tür der Klägerin aufzubrechen (so auch LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011 – Az. 49 S 106/10). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten scheidet mithin aus. |
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