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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. |
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| | Der Kläger verfügt nicht über hinreichende Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss inhaltlich zutreffen, stellt nicht nur eine rein formelle Einbürgerungsvoraussetzung dar (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 27.04.2017, Rn. 16 m.w.N.; VG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2015 - 11 K 5984/14 - InfAuslR 2015, 347 m.w.N.). Ob der Einbürgerungsbewerber ein rechtswirksames Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegeben hat, ist eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Hieraus folgt, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Fehlende Kenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung liegen u. a. vor, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht ansatzweise die Inhalte von zentralen Grundrechten oder Kernbestimmungen des Grundgesetzes wie beispielsweise die Anerkennung der Souveränität des Volkes, der Gewaltenteilung und das Mehrparteiensystem benennen kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). |
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| | Der Kläger konnte zwar in der Verfassung verankerte Grundrechte benennen. Er kannte aber nicht den Namen der deutschen Verfassung. Er konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Verfassung verankerte Wahlgrundsätze auch nicht nennen. Zudem konnte er nicht die Verfassungsgrundsätze „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“, „Unabhängigkeit der Gerichte“, „Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung“ und „Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft“ erklären. Auch die Begriffe „Demokratie“ sowie „Rechtsstaat“ waren ihm ersichtlich fremd. Das Gericht hat nach allem nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzt und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden hat. |
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| | Auch eine Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG kommt nicht in Betracht. Nach Nr. 8.1.2.5 VwV StAG (Stand: 3. März 2017) - die über Art. 3 Abs. 1 GG das Ermessen der Behörde bindet - setzt die Ermessenseinbürgerung ebenfalls ein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine entsprechende Erklärung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 1169/07 - VBlBW 2008, 277). |
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| | Darüber hinaus ist auch die Identität des Klägers nicht geklärt. |
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| | Zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 oder § 10 StAG ist eine geklärte Identität des Einbürgerungsbewerbers. Die Identitätsprüfung wird im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / Allgemeines, Stand: 11.04.2017, Rn. 33, 34 m.w.N; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 24.04.2017, Rn. 25, 26 m.w.N.). |
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| | Die Identität ist u.a. dann klärungsbedürftig, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 24.04.2017, Rn. 42 m.w.N.). Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung muss die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sein (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.). Die Identität ist geklärt, wenn ein Einbürgerungsbewerber mit Gewissheit die Person ist, für die er sich ausgibt, also Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 47 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand) des Einbürgerungsbewerbers feststehen müssen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.). Weiter setzt eine geklärte Identität voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.09.2016 - 19 A 286/13 - juris -; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). Die Feststellungen zu Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort ermöglicht in der Regel ein gültiger und anerkannter ausländischer Pass oder ausländischer Passersatz. Denn ein Pass/Passersatz bescheinigt, dass die in ihm angegebenen Personendaten den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Liegen ein gültiger und anerkannter ausländischer Pass oder ausländischer Passersatz nicht vor, kann die Identität auch durch andere geeignete Dokumente nachgewiesen werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.). Als solche kommen beispielsweise in Betracht die Geburtsurkunde, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente. Dies bedeutet, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers so lange ungeklärt ist, bis ein gültiges Ausweispapier oder gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.). Der Einbürgerungsbewerber trägt für den Nachweis der Identität die Beweislast. Ist die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt, geht dies zu seinen Lasten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). Diese den Einbürgerungsbewerber treffende Beweislast gilt auch für den Fall, dass die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland nicht möglich oder aussichtslos ist; denn der Gesetzgeber hat bislang davon abgesehen, für diese Fallkonstellation eine Härtefallregelung zu treffen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 72 m.w.N.). |
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| | Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. |
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| | Die von der Ausländerbehörde erstmals am 06.03.2006 erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis und die am 01.10.2013 erteilte Niederlassungserlaubnis entfalten Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Person des Klägers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). |
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| | Die Identität des Klägers ist nach wie vor ungeklärt. Einen Reisepass hat er bislang nicht vorgelegt. |
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| | Die vom Kläger im Einbürgerungsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde vom 17.06.2014 ist schon kein amtliches Dokument. Ein nicht amtlich ausgestelltes Dokument ist jedoch zum Nachweis der Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.12.2015 - 19 A 2132/12 - NVwZ-RR 2016, 317; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, a.a.O., Rn. 57 m.w.N.). Die Einbürgerungsurkunde vom 17.06.2014 wurde von einer Anwaltskanzlei in Kampala ausgestellt und trägt den Stempel dieser Kanzlei und die Unterschrift eines Mitarbeiters dieser Kanzlei. Damit handelt es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde nicht um ein von einer ugandischen Behörde amtlich ausgestelltes Dokument. |
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| | Im Übrigen ist das Gericht von der Verbindlichkeit der Angaben in der vorgelegten Geburtsurkunde vom 17.06.2014 nicht überzeugt. In der Geburtsurkunde wird ein P O aufgeführt, der von Beruf Bauer sei, in Pawel-Gulu wohne und als Onkel angeblich Angaben zu den Personalien des Klägers gemacht habe. Andererseits machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend, er kenne Herrn P O nicht und sei mit ihm auch nicht verwandt. Schon dieser Widerspruch erschüttert die Überzeugungskraft der vorgelegten Geburtsurkunde. |
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| | Auch bei dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Botschaft der Republik Uganda vom 23.11.2016 handelt es sich nicht um einen hinreichenden Identitätsnachweis. Mit diesem Schreiben wird lediglich bestätigt, dass der in D wohnhafte Kläger ein Bürger des Staates Uganda ist und er in Gulu, einer Stadt im Norden von Uganda geboren wurde. Abgesehen davon, dass der in diesem Schreiben benannte Geburtsort (Gulu) mit dem in der vorgelegten Geburtsurkunde genannten Geburtsort (Pece) nicht übereinstimmt, ist dem Schreiben der ugandischen Botschaft vom 23.11.2016 nicht zu entnehmen, wie diese zu den in dem Schreiben getroffenen Feststellungen gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger diesbezüglich vor, er habe der ugandischen Botschaft seine Geburtsurkunde vom 17.06.2014 vorgelegt und daraufhin habe er das Schreiben vom 23.11.2016 erhalten. Dies belegt hinreichend, dass eine amtliche Überprüfung der Personalien des Klägers durch die ugandische Botschaft nicht stattgefunden hat. |
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| | Soweit der Kläger geltend macht, er habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets die gleichen Personalien angegeben, lässt dies die Klärungsbedürftigkeit der Identität nicht entfallen. Denn die Einbürgerungsbehörden dürfen sich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person begnügen, vielmehr müssen sie regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer beweiskräftiger Identitätsnachweise verlangen. Der Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personendaten seit seiner Einreise in das Bundesgebiet niemals geändert hat, genügt nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 61 m.w.N.). |
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| | Ist demnach die Identität des Klägers nach wie vor nicht geklärt, so geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten. Denn die ungeklärte Identität führt dazu, dass zu dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und dem Fehlen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG keine hinreichend sichere Aussage getroffen werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 71 m.w.N.). |
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