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| | Die beim sachlich und örtlich zuständigen SG von der Klägerin zu Recht erhobene (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. z.B. BSGE 90, 1; 100, 164; 102, 172; 104, 15) auf Zahlung der Vergütung für die Behandlung der K. in ihren Kliniken ...ist zulässig. Vorliegend handelt es sich um einen sogenannten Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und eine Klagefrist nicht zu beachten ist. |
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| | Die Klageforderung ist allerdings unbegründet. Aus der Rechnung vom 02.11.2015 hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des sich unter Abzug der auf die Rechnung vom 12.02.2015 nach Verrechnung bereits geleisteten Zahlung ergebenden streitgegenständlichen Betrages von 1.064,97 EUR. |
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| | Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung der hier im Jahr 2015 erbrachten stationären Krankenhausbehandlung ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des Fallpauschalengesetzes vom 23.04.2002 (BGBl. I., S. 1412) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der hier maßgebenden Fassung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes vom 17.03.2009 (BGBl. I, S. 534) und dem durch Entscheidung der Landesschiedsstelle vom 21.09.2005 festgesetzten Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über „Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung“ zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen mit Ausnahme der vom BSG beanstandeten Regelung in § 19 Abs. 2 (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - juris). Dieser Vertrag ist nach § 112 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land, zu denen die Kliniken ... als Plankrankenhaus nach § 108 Nr. 2 SGB V gehören, unmittelbar verbindlich. |
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| | Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 14/12 R - juris m.w.N.). Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die stationäre Behandlung der K. bei der Klägerin erforderlich war. |
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| | Die von der Klägerin geltend gemachte Vergütung für den hier streitigen Behandlungsfall bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage, wobei dieser Anspruch auf Bundesebene hier durch die auf der Grundlage des § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 (BGBl. I, S. 2423) und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG in der Fassung des Gesetzes vom 17.03.2009 (a.a.O.) am 23.09.2014 geschlossene Fallpauschalenvereinbarung 2015 einschließlich der Anlagen 1 bis 7, insbesondere der Anlage 1 (Fallpauschalen-Katalog) konkretisiert wurde. |
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| | Vorliegend hat die Klägerin ihre auf die DRG G21C gestützte Rechnung vom 12.02.2015 nachträglich korrigiert und nunmehr mit Rechnung vom 02.11.2015 unter Ansatz der DRG G21B die Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung der K. von der Beklagten begehrt. Hierbei hat die Klägerin nunmehr als Nebendiagnose nach ICD-10 den Kode I97.8 in Ansatz gebracht. |
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| | Diese nachträgliche Rechnungskorrektur ist zulässig. Die hierzu vom BSG gemachten Einschränkungen wurden von der Klägerin beachtet. Auch § 7 Abs. 5 PrüfvV steht dem nicht entgegen. Die Erstellung der Rechnung vom 02.11.2015 durch die Klägerin beruhte auf einer von ihr festgestellten Fehlkodierung, stand also in keinem Bezug zu der beim MDK von der Beklagten in Auftrag gegebenen Fehlbelegungsprüfung. Der Prüfanlass bezog sich somit auf einen anderen Sachverhalt als die hier vorgenommene Rechnungskorrektur. In diesen Fällen findet § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV keine Anwendung (vgl. hierzu SG, Urteil vom 11.01.2017 – S 1 KR 3109/15 – juris –). Auch der Beklagte stellt vorliegend die Befugnis der Klägerin zur nachträglichen Rechnungskorrektur in Form einer Nachkodierung nicht infrage. |
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| | Allerdings hat die Klägerin bei ihrer Rechnung vom 02.11.2015 zu Unrecht als Nebendiagnose den Kode I97.8 in Ansatz gebracht. Die darauf gestützte Abrechnung der DRG G21B erweist sich damit als unzutreffend, ein entsprechender Vergütungsanspruch besteht nicht. |
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| | Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Voraussetzungen für den Ansatz des Kodes I97.8 nicht vor. |
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| | Dieser Kode umfasst „Sonstige Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert“. Er befindet sich im Kapitel IX „Krankheiten des Kreislaufsystems“ des ICD-10 in der hier maßgebenden Fassung in Gruppe I95 bis I99 „Sonstige und nicht näher bezeichnete Krankheiten des Kreislaufsystems“. Die darin enthaltene Untergruppe I97 erfasst dabei „Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert“. |
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| | Wie bereits aus dem Wortlaut sowohl des Kodes I97.8 als auch aus der Beschreibung der Untergruppe I97 zu entnehmen ist, umfassen die in Untergruppe I97 enthaltenen Kodes I97.0 bis I97.9 Komplikationen nach medizinischen Maßnahmen. Dies belegt, dass der Kode I97.8 nur dann angesetzt werden darf, wenn es nach medizinischen Maßnahmen zu Kreislaufkomplikationen gekommen ist (vgl hierzu Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.09.2015 - S 14 KR 548/12 - juris -). |
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| | Weiter belegt der Wortlaut des Kodes I97.8 („…, anderenorts nicht klassifiziert…“), dass es sich bei diesem Kode um einen Auffangkode handelt, der nur dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn kein speziellerer Kode zur Verfügung steht. Beleg hierfür sind auch die Deutschen Kodierrichtlinien – Allgemeine Kodierrichtlinien für Krankheiten – in der hier maßgebenden Version 2015, in denen unter D015n unter anderem ausgeführt wird, dass unter anderem der Kode I97 nur dann zu verschlüsseln ist, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert. |
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| | Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, bestätigt durch das in der vorgelegten Patientenakte befindliche Anästhesieprotokoll, ist es während der am 20.01.2015 bei K. durchgeführten Operation zu einem ca. 30-minütigen Abfall des Blutdrucks auf Werte unter 100 mmHg gekommen. Dieser Blutdruckabfall erforderte die dreimalige Gabe von Akrinor. Hierbei handelt es sich um ein Notfallmedikament, das zur peri-/intraoperativen Therapie der Hypotonie, also des niedrigen Blutdrucks, zur Therapie des hypotonen Kreislaufversagens und der orthostatischen Dysregulation eingesetzt wird (www.flexikon.doccheck.com, Stichwort „Akrinor“). Der bei K. während der Operation aufgetretene Blutdruckabfall stellt ein hypotones Kreislaufversagen dar und erforderte ein sofortiges Tätigwerden der behandelnden Ärzte der Klägerin in Form der dreimaligen Gabe von Akrinor. Der starke Blutdruckabfall und die erforderliche Gabe von Akrinor belegen zur Überzeugung der Kammer, dass es während der bei K. durchgeführten Operation („intraoperativ“) zu Kreislaufkomplikationen gekommen ist, die ein sofortiges ärztliches Handeln erforderten. Damit traten diese Komplikationen nicht nach einer medizinischen Maßnahme, wie dies vom Kode I97.8 vorausgesetzt wird, sondern während einer medizinischen Maßnahme, hier der Operation, auf. Damit liegen die Voraussetzungen für den Ansatz des Kodes I97.8 („…nach medizinischen Maßnahmen…“) nicht vor. |
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| | Während die von der Beklagten vorgelegte Kodierempfehlung Nr. 455 darauf hindeutet, dass bei der hier bei K. intraoperativ aufgetretenen Kreislaufkomplikation möglicherweise ein ICD-Kode aus Y40 bis Y84 hätte angesetzt werden können, würde nach Ansicht der Beklagten der Kode I95 eine speziellere Kodierung gegenüber dem angesetzten Kode I97.8 darstellen. Ob hier ein solcher speziellerer Kode statt des von der Klägerin angesetzten Kodes I97.8 entsprechend den Vorgaben in D015n in den Allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten hätte angesetzt werden können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da von der Klägerin lediglich der Kode I97.8 - wie dargestellt zu Unrecht - in Ansatz gebracht wurde. |
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| | Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beklagte vorliegend mit ihrem Einwand, die Rechnung vom 02.11.2015 sei zu Unrecht unter Ansatz der Nebendiagnose I97.8 erstellt worden, nicht ausgeschlossen. Ein solcher Einwendungsausschluss ergibt sich insbesondere nicht aus § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V. |
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| | Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. |
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| | Nach § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 eine Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen (§ 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V). |
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| | Nach zutreffender Ansicht des BSG (Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R – juris –) unterliegt anders als die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung allein die Überprüfung von Auffälligkeiten der Abrechnung dem in § 275 Abs. 1c Sätze 1 und 2 SGB V enthaltenen speziellen prüfrechtlichen Beschleunigungsgebot. Auffälligkeiten, die die Krankenkasse zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigten, bestünden dann, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der Krankenkasse verwertbaren Informationen Fragen nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen würden, die die Krankenkasse aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten könne. Die Auffälligkeitsprüfung betreffe regelmäßig Fälle, in denen die Krankenkasse Zweifel daran haben könne, dass das Krankenhaus eine Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht habe. |
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| | Hingegen unterliege das Überprüfungsrecht der Krankenkassen von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einem eigenen Prüfregime. Um eine solche Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit handle es sich bei einer Prüfung der zutreffenden Kodierung der Haupt- und/oder Nebendiagnosen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 96/13 R - juris –). |
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| | Dies bedeutet, dass die in § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V enthaltene Sechs-Wochen-Frist nur bei Auffälligkeitsprüfungen im Sinne des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu beachten ist, bei denen von Seiten der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen ist. |
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| | Vorliegend hat die Beklagte nach Eingang der korrigierten Rechnung vom 02.11.2015 von der erneuten Einschaltung des MDK abgesehen. Dies erfolgte zu Recht, da es sich bei der Prüfung der zutreffenden Kodierung der Nebendiagnose mit dem Kode I97.8 um eine Überprüfung der Abrechnung der Klägerin vom 02.11.2015 auf sachlich-rechnerische Richtigkeit handelt, bei der nach dargestellter Rechtsprechung des BSG § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V mit der dort enthaltenen Sechs-Wochen-Frist gerade keine Anwendung findet. Auch bedurfte es bei dieser Prüfung – entgegen der Ansicht der Klägerin – keines medizinischen Sachverstandes. |
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| | Weitere Regelungen, die zu einem Einwendungsausschluss der Beklagten führen könnten, liegen nicht vor. |
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| | Die Beklagte hat somit zu Recht keine Zahlungen auf die Rechnung vom 02.11.2015 geleistet. |
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| | Da die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch der hier geltend gemachte, von der Hauptforderung abhängige Zinsanspruch nicht. |
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| | Die Klage war somit abzuweisen. |
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