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| | Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Halbwaisenrente. |
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| | Die am ... Februar 1990 geborene Klägerin ist leibliche Tochter der 1958 in Pakistan geborenen, 1990 aus Libyen nach Deutschland eingereisten und am 7. Dezember 2012 verstorbenen S.. |
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| | Den Antrag der Klägerin vom 7. Mai 2014 auf Halbwaisenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2014 ab. Waisenrenten erhielten nach dem Tode des Versicherten dessen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Waisenrente werde längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn die Waise (u.a.) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinde oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin befinde sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung. Ihre Teilnahme im sogenannten „Förderband e.V.“ sei lediglich eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsvermittlung gewesen. |
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| | Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie eine Teilnahmebescheinigung des Förderband e.V. M. vorlegte, wonach sie vom 16. April 2014 bis voraussichtlich 25. Februar 2015 in einer Maßnahme über das Jobcenter „Junges M.“ zur Förderung neuer Arbeitsplätze und Betriebsgründungen integriert sei. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Projekt „Jump plus“ des Jobcenters „Junges M.“ diene nur zur weiteren Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung für arbeitslose Jugendliche bzw. junge Erwachsene. Es gehe hierbei nicht um Ausbildung, berufliche Qualifizierung oder Berufsvorbereitung im Rahmen einer Maßnahme. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 12. Dezember 2014 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, nach dem Tode eines Elternteils bestehe ein Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn noch ein Elternteil lebe, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig sei und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die von der Klägerin derzeit durchgeführte Maßnahme des Jobcenters „Junges M.“ sei als Berufsausbildung anzusehen. Dies sei auch im Rahmen der Kindergeldgewährung durch die Familienkasse Bayern Nord so berücksichtigt worden. Außerdem sei sie gesundheitlich so stark einschränkt, dass das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 5. November 2014 eine gesetzliche Betreuung für sie angeordnet habe. Sie erziele lediglich geringe Einkünfte aus einer Tätigkeit in der Gastronomie, sei ansonsten auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen und könne sich somit nicht selbst unterhalten. |
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| | Mit ihrer Klagebegründung hat die Klägerin das Programm „J. p.“ vorgelegt. Danach ist das Ziel von „J. p.“ Integration von Jugendlichen in Ausbildung und Arbeit. Ihnen soll über ein Beschäftigungs- und Qualifizierungsangebot (Aktivierungshilfe) der Einstieg in Beschäftigung und Qualifizierung (Aus- und Weiterbildung) ermöglicht werden. Die Mitarbeiter/innen der Vereine unterstützen die Jugendlichen umfassend und ganzheitlich, insbesondere bei der Entwicklung von beruflichen Perspektiven. Das Programm wird vom Jobcenter „Junges M.“ koordiniert und finanziert. Die Vereine Förderband e.V. und Arbeit für alle e.V. sind Mitglied im Konsortium „J. i. Q.“. Arbeitsschwerpunkte des Programmes sind die Unterstützung junger Menschen bei der Ausbildungsplatz- und Arbeitsplatzsuche, die Beratung und Unterstützung bei der täglichen Lebensbewältigung und der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen, die Hilfestellung bei der Umsetzung der Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter und die Qualifizierung der Teilnehmer/innen. Hierzu werden speziell auf die Teilnehmer/innen zugeschnittene Praktikumsplätze in folgenden Bereichen angeboten: Hauswirtschaft, Catering/Küche, Garten- und Landschaftsbau, Verwaltung/Büro, Hausmeistertätigkeit, Erziehung/Sozialpädagogik. |
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| | Weiter hat die Klägerin eine Gehaltsabrechnung für Oktober 2014 über ihre Beschäftigung bei einem Gastronomie-Betrieb vorgelegt mit einem Bruttoeinkommen von 491,82 EUR. |
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| | Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 5. November 2014 über die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung / Rechtsbetreuung für die Klägerin umfasst die Betreuung folgende Aufgabenbereiche: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensfürsorge / Finanzverwaltung mit Schuldenregelung, Vertretung bei Behörden / Renten- und Sozialleistungsträgern, Versicherungen sowie Pflegediensten / Pflegeeinrichtungen und Wohnungsangelegenheiten. |
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| | Weiterhin hat die Klägerin das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. W. vom 16. Juli 2014 vorgelegt, welches auf Anordnung der Stadt M. erstellt worden ist. Danach sei die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für Vermögensfürsorge seitens der Stadt M., Soziale Dienste Fachbereich Kinder, Jugend und Familie angeregt worden. Die aktuellen Probleme bestünden in einer äußerst unübersichtlichen finanziellen Situation, aktuell Mietschulden. Die Regelung der Finanzen sprenge den Rahmen der bewilligten Hilfen im Rahmen der pädagogischen Projekte gemäß dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Geldforderungen des Jobcenters stünden im Raum; es bestünden Forderungen der privaten Krankenversicherung, weitere Geldforderungen und es sei ein Insolvenzverfahren aus selbstständiger Tätigkeit zusammen mit dem Ex-Mann anhängig. Zu psychischen Erkrankungen wird ausgeführt, die Klägerin habe etwa vor sechs Jahren einen Suizidversuch vorgenommen und es wird über eine depressive Symptomatik 2012 nach dem Tod der Mutter und der Trennung vom Ex-Ehemann (islamisch verheiratet) mit einer Flucht ins Frauenhaus berichtet. Im Zentralinstitut für Seelische Gesundheit M. habe sich die Klägerin stationär vom 23. Februar bis 10. März 2014 unter den Diagnosen einer Anpassungsstörung, suizidalen Krisen bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ aufgehalten. Aktuell bestünde keine Einnahme von Antidrepressiva; eine psychotherapeutische Behandlung sei geplant. Zur Sozialanamnese wird ausgeführt, aktuell verbringe die Klägerin drei Stunden täglich bei „J. p.“; es würden Bewerbungen auf Teilzeitstellen für eine Ausbildung unternommen, zusätzlich habe sie einen Nebenjob bei der Gaststätte „Z.“ als Bedienung. Die Klägerin selbst wünsche die Einrichtung einer Betreuung zur Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten, weil ihr diese über den Kopf gewachsen seien und sie mit Rückzug und depressivem Verhalten reagiere. Zum psychischen Befund wird ausgeführt: im Kontakt zugewandt, aktuell kein selbst verletzendes Verhalten, formaler Gedankengang geordnet, keine Denkstörungen, keine produktiv-psychotische Symptomatik, keine Suchterkrankung eruierbar, aktuell Antrieb und Affektivität unauffällig, in der Vergangenheit unter Anspannung selbst verletzendes Verhalten, aktuell keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen des Gutachtensauftrages wird ausgeführt, die Klägerin könne ihre Interessen im Wege einer Alters- oder Vorsorgevollmacht regeln. Es bestehe kein krankheitsbedingter Ausschluss der freien Willensbestimmung auf Dauer und in allen Bereichen, auch nicht für Alltagsangelegenheiten. |
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| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin sei nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Nach der sozialmedizinischen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. sei dem amtsärztlichen Zeugnis von Dr. W. keine gutachterliche Äußerung dazu zu entnehmen, warum die Klägerin nicht z.B. mittels einer Vollmacht ihre Angelegenheiten regeln könne, was eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen würde. Es sei nach dem Gutachten nicht ersichtlich, warum sie ihre Vermögensangelegenheiten nicht selbst regeln könne. Eine seelische Behinderung im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus könne nach den vorgelegten Befunden nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Zwar finde sich eine mitgeteilte psychische Belastung in der Vergangenheit. Zum Gutachtenszeitpunkt sei jedoch ein unauffälliger psychopathologischer Befund mitgeteilt worden. Eine wesentliche Interferenz in dem Sinne, dass die Klägerin außerstande sei, sich selbst zu unterhalten, sei aus den mitgeteilten psychopathologischen Befunden nicht abzuleiten. Aus der Sozialanamnese gehe hervor, dass die Klägerin aktuell drei Stunden täglich bei „J. p.“ sei. Darüber hinaus arbeite sie in einem Nebenjob in einer Gaststätte als Bedienung. Es gäbe keinen Beleg dafür, dass sie außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Weiterhin hat sich die Beklagte auf die sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. N. vom 15. März 2016 bezogen, wonach auch die vollschichtige Teilnahme an der Maßnahme „J. p.“ keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens belege. Aus den weiteren vorgelegten Unterlagen ergäben sich weiterhin keine belastbaren medizinischen Anknüpfungstatsachen für ein quantitativ gemindertes Leistungsvermögen der Klägerin. Im Entlassungsbericht des Zentralinstituts M., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2014 über den stationären Aufenthalt vom 23. Februar bis 10. März 2014 werde mit Bezug auf den knapp zwei-wöchigen, äußerst kurzen stationären Aufenthalt von einer Anpassungsstörung gesprochen, die ihrer Natur nach eine nur vorübergehende Erkrankung sei. Darüber hinaus bestünde eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, dies werde allerdings aus den gesamten Entlassungsbericht nicht recht deutlich. Eine entsprechende Diagnostik z.B. im Sinne eines Persönlichkeitsinventars oder wenigstens einer Beschreibung der psychopathologischen Phänomene sei nicht vorgenommen worden. Offensichtlich sei das Krankheitsbild derartig geringgradig ausgeprägt gewesen, dass es innerhalb von wenigen Tagen abgeklungen sei. Dementsprechend sei auch nur eine niedrig dosierte antidepressive Behandlung vorgenommen worden. Die Krise sei im Rahmen eines Partnerschaftskonfliktes mit dem aktuellen Lebensgefährten aufgetreten. Hieraus lasse sich keine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens ableiten. Eine schwere depressive Störung werde aus der Krisenintervention von nur knapp zwei Wochen nicht klar. Der Befundbericht des Zentralinstituts M. über einen einmaligen ambulanten Konsultationstermin vom 11. März 2015 benenne nur Verdachtsdiagnosen. Es werde der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ diagnostiziert. Ein psychopathologischer Befund werde nicht mitgeteilt. Es werde darauf hingewiesen, dass eine „vollständige standardisierte diagnostische Beurteilung nicht möglich“ gewesen sei; die Klägerin habe die diagnostischen Sitzungen nicht abgeschlossen. Eine im Jahre 2014 eingesetzte Medikation des Antidepressivums sei wohl zwischenzeitlich wieder abgesetzt worden. |
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| | Das SG hat die Betreuungsakten des Amtsgerichts Mannheim (Az.: Fa 7 XVII 595/14) beigezogen. Weiterhin hat es vom Zentralinstitut für Seelische Gesundheit den Entlassungsbericht vom 10. März 2014 und den Behandlungsbericht vom 11. März 2015 beigezogen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2016 hat das SG Frau M. vom Förderband e.V. als Zeugin angehört; diese hat die Klägerin im Rahmen der Maßnahme „J. p.“ betreut. |
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| | Im Urteil vom 20. Juli 2016 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Antragstellung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Halbwaisenrente zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen eines Anspruches auf Halbwaisenrente seien dem Grunde nach gegeben. Allerdings befinde sich die Klägerin nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Teilnahme an der Maßnahme „J. p.“ sei keine Ausbildung, sondern nur eine Art intensivierte Betreuung im Rahmen des Leistungsbezugs der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zur Heranführung an eine Ausbildung. Es würden punktuell Fähigkeiten vermittelt und Kenntnisse aufgefrischt, etwa im Hinblick auf das Verfassen von Bewerbungen. Eine auf das Erlangen eines Schulabschlusses oder Ausbildungsabschlusses gerichtete eigentliche Ausbildung finde nicht statt. Bei der Klägerin sei es nur zur Absolvierung eines etwa zwei Wochen dauernden Praktikums als Vorstufe zu einer möglichen späteren Ausbildung gekommen. Die Klägerin sei aber bei Antragstellung und auch weiterhin wegen der seelischen Behinderung außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Sie leide unter eine seelischen Erkrankung, insbesondere einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, die das zuständige Betreuungsgericht dazu veranlasst habe, eine umfassende gesetzliche Betreuung für die Aufgaben der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung bei Behörden usw. sowie Wohnungsangelegenheiten anzuordnen. Bereits diese Tatsache einer vorläufig bis 5. November 2021 angeordneten Betreuung spreche für die Unfähigkeit der Klägerin, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dem Sozialbericht zur Sachverhaltsermittlung in der Betreuungsangelegenheit vom 12. Mai 2014, dem Protokoll des Betreuungsgerichts vom 5. November 2014 und auch den Schilderungen des Betreuers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei deutlich zu entnehmen, dass die Klägerin zur eigenständigen Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten nicht fähig sei. Die sachverständige Zeugin M. habe in der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert, dass die Klägerin aufgrund ihres gravierend schwankenden seelischen Zustandes auch diese niedrigschwelligen Anforderungen der Maßnahme „J. p.“ nicht habe bewältigen können. In Zusammenschau mit den medizinischen Feststellungen müsse festgestellt werden, dass die Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Einkommenserzielung über den sog. Minijob in der Gastronomie hinaus erst recht nicht möglich erscheine. |
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| | Gegen das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 4. August 2016 zugestellte Urteil hat diese am 2. September 2016 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Klägerin befinde sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung. Sie sei auch wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Bei ihr liege keine Abweichung vom normalen Zustand körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheit vor, die in der Regel die Erwerbsfähigkeit beeinflussen würde. Bei der Prüfung der Frage, ob „ein Kind“ fähig sei, sich selbst zu unterhalten und seinen notwendigen Lebensbedarf zu decken, sei nicht allein auf das aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielte bzw. auf das auf einer zumutbaren Beschäftigung ggf. zu erzielende Einkommen abzustellen, sondern diese Fähigkeit sei vielmehr auch immer dann als gegeben anzusehen, wenn das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf durch sonstiges Einkommen, das Lohnersatzfunktion habe, bestreiten könne. Es komme in diesem Zusammenhang nur auf das tatsächliche Können des Kindes an, ob dieses Können auch in eine reale Möglichkeit umgesetzt werde, z.B. durch Aufnahme einer Beschäftigung, sei unbeachtlich. Eine Behinderung müsse also die Ursache dafür sein, dass die Waise kein Einkommen erziele oder nur ein so geringes Einkommen, dass sie ihren Lebensunterhalt damit nicht selbst sicherstellen könne. Bei der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine „überdauernde“ Abweichung vom normalen Zustand körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheit vorliege. Dem stationären Aufenthalt im Februar und März 2014 habe ein Akutereignis ohne überdauernden Charakter zugrunde gelegen. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch Dr. W. sei die Klägerin täglich drei Stunden bei „J. p.“ gewesen, habe sich auf Teilzeitstellen für eine Ausbildung beworben und habe zusätzlich einen Nebenjob in der Gastronomie als Bedienung ausgeübt. Nach allen vorliegenden Unterlagen sei mit Blick auf die angeordnete Betreuung davon auszugehen, dass diese hauptsächlich auf den angesammelten und durch die Klägerin nicht mehr in den Griff zu bekommenden Schulden und deren Auswirkungen auf ihre Lebensführung beruht habe. Darüber hinaus habe die Betreuung keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Klägerin gehabt, da für einzelne Aufgabenkreise kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet gewesen sei. Die Betreuung sei hauptsächlich zur Sicherstellung der finanziellen Angelegenheiten mit Zustimmung der Klägerin eingerichtet worden. Die bei der Klägerin vorliegende finanzielle Situation bedinge aber keinen von der Regel abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, mit dessen Fortdauer für eine nicht absehbare Zeit zu rechnen sei. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juli 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass ein Anspruch auf Halbwaisenrente bestehe. |
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| | Der Berichterstatter hat am 22. November 2016 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. |
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| | Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 6. April 2017 und 12. April 2017 jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen. |
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