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| | Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 Zahlungsansprüche für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2015 geltend. |
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| | Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien nicht beanstandeten Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 24. August 2016 Bezug genommen. |
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| | Das angefochtene Urteil hat die Klage abgewiesen. |
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| | Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zu 1 keinen Vergütungsanspruch, weil der Vortrag des Klägers die Annahme eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1 nicht rechtfertige. Insbesondere sei das auf die Insolvenzschuldnerin am 1. September 2012 übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers nicht am 1. Dezember 2013 im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Selbst wenn der Standort in S., dem der Kläger zugeordnet gewesen sei, keinen eigenen Betrieb dargestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Arbeitsverhältnis gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1 hätte übergehen sollen, wenn nur Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern des Technik-/Wartungsbetriebs in S., dh. dort beschäftigtes Bodenpersonal, gegebenenfalls im Wege eines Betriebsteilübergangs auf diese übergegangen seien. Der Kläger habe als Mitglied des in S. stationierten fliegenden Personals offenkundig keinem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehört. Der Kläger sei nicht der Flugzeugwerft in S. zugeordnet gewesen. Er habe weder Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtet, geschweige denn sei er in dessen Struktur eingebunden gewesen. |
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| | Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2 für den Monat Juli 2013 sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es sich bei dieser Vergütungsforderung um eine Altmasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handele. Insbesondere unterfalle die Forderung auch nicht § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Der Beklagte zu 2 habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2013 erstmals im April 2013 mit der 3-monatigen Kündigungsfrist zum 31. Juli 2013 kündigen können. Dies habe der Beklagte zu 2 auch getan. Damit habe der Beklagte zu 2 die erste Kündigungsmöglichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der Eröffnung des Insolvenzverwalterverfahrens gewählt. Deshalb greife das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO ein, mit der Folge, dass einer Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. |
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| | Dagegen habe der Kläger für die Monate August 2013 bis Januar 2015 grundsätzlich einen monatlichen Vergütungsanspruch iHv. 5.273,30 EUR brutto. Hierbei handele es sich um Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 InsO, da der Beklagte zu 2 durch eine erneute Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung vom 22. April 2013 die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit dieser Kündigung hätte schaffen können. Die Vergütungsansprüche des Klägers vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2015 seien jedoch deshalb nicht begründet, weil zum einen nicht feststellbar sei, in welchem Umfang der Kläger infolge Arbeitslosengeldbezugs und des damit verbundenen Anspruchsübergangs noch aktivlegitimiert sei. Zum anderen sei auch eine Feststellung nicht möglich, in welchem Umfang der Kläger nach dem Ende der Arbeitslosigkeit bei seinem neuen Arbeitgeber anderweitigen Verdienst erzielt habe, der gem. § 615 Satz 2 BGB anzurechnen sei. Im Annahmeverzugsprozess obliege es dem Arbeitnehmer mitzuteilen, von wann bis wann er in welcher Höhe Arbeitslosengeld bezogen hat und dies bei der Antragstellung zu berücksichtigen. Weiter müsse sich der Kläger gem. § 615 Satz 2 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben habe. Zwar habe der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines anrechenbaren Verdienstes. Wenn der Arbeitnehmer jedoch nicht die verlangte Auskunft über die anderweitig erzielte Vergütung erteile, könne der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verweigern. Dann sei die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen. |
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| | Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. |
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| | Gegen das dem Kläger am 22. Dezember 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. September 2016 eingelegte und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 30. Dezember 2016 ausgeführte Berufung des Klägers. Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiter der Ansicht, dass sein Arbeitsverhältnis im Dezember 2013 auf die Beklagte zu 1 übergegangen sei. Zwar sei er als Verkehrsflugzeugführer für den Standort S. eingestellt worden. Aufgrund des im Arbeitsvertrag erweiterten Direktionsrechtes habe der Kläger jedoch im gesamten Unternehmen, also auch in anderen Betriebsteilen, eingesetzt werden können. In dem im Dezember 2013 vom Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 übergegangenen Betriebsteil Flugzeugwerft in S. habe der Kläger in beratender und praktischer Funktion in der Technik/Wartung eingesetzt werden können. Eine Sozialauswahl unter Einbeziehung des Klägers habe nicht stattgefunden. |
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| | Auch gegenüber dem Beklagten zu 2 stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch für die Monate Juli 2013 bis Januar 2015 zu. Die Zahlungsklage für den Monat Juli 2013 sei zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Die Vergütungsforderung für Juli 2013 sei eine Neumasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Der Beklagte zu 2 habe dem Kläger im Schreiben vom 23. April 2013 angeboten, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dieses Angebot habe der Kläger akzeptiert. Der Beklagte zu 2 könne sich deshalb nicht auf die Wirkung der ersten Kündigung vom 9. April 2013 berufen. |
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| | Auch für die Folgemonate ab August 2013 sei die Klage begründet. Bis zum 11. Juni 2014 habe der Kläger Arbeitslosengeld bezogen. Insoweit legt er ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Mai 2017 (Anl. KB 11) vor. Den ab dem 12. Juni 2014 vom Kläger erzielten Zwischenverdienst müsse er sich nicht anrechnen lassen. Der Beklagte zu 2 habe in seinen Kündigungserklärungen vom 22. April 2013 und 27. Oktober 2014 erklärt, dass er den Kläger unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistelle. Für den Fall, dass der anderweitige Verdienst zu berücksichtigen sei, legt der Kläger die von ihm beim neuen Arbeitgeber vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 erhaltene Vergütung vor (Anl. KB 10). Allerdings könne der Kläger dann die von ihm gemachten Aufwendungen für die Erzielung des Zwischenverdienstes in Abzug bringen. Da der Kläger bei der Insolvenzschuldnerin mit dem Flugzeug Fokker 100 geflogen sei und dieses Flugzeug in Deutschland nicht mehr und auch nur noch sehr selten im europäischen Luftverkehr betrieben werde, habe der Kläger für das Flugzeugmuster Airbus A320 eine Musterberechtigung erworben (so genanntes Typerating) und selbst finanziert. Nur deshalb habe er den neuen Arbeitsplatz gefunden. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen für den Erwerb des Typeratings belaufe sich auf 22.070,00 EUR (Grundkurs, Landetraining, Hotelübernachtungen, vgl. Anl. KB 5, 6, 7, 8). Darüber hinaus habe er weitere Aufwendungen für den Erwerb des Typeratings für das Flugzeugmuster Boeing 757/767 gehabt, die er auf Seite 13 seines Schriftsatzes vom 30. Dezember 2016 ausführt. Für diese Aufwendungen hat der Kläger keine Belege vorgelegt. Für die gesamten Aufwendungen habe der Kläger einen Kredit iHv. 25.000,00 EUR aufgenommen (vgl. Kreditzusage vom 5. April 2013, Anl. KB 9). Wegen des weiteren Berufungsvorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 30. Dezember 2016, 9. Mai 2017 und 15. Mai 2017 ergänzend Bezug genommen. |
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| | 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger den Betrag von monatlich 5.273,30 EUR brutto, zuzüglich Zinsen iHv. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013, bis einschließlich 30. November 2013, bezahlen. |
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| | 2. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 wird beantragt: |
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| | Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger |
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| - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.07.2013 zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.08.2013 zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.09.2013 zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.10.2013 zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.11.2013 zu zahlen; |
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| | 3. Unbedingt wird beantragt, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, |
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| - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.12.2013 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.01.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.02.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.03.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.04.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.05.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.693,50 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.06.2014 an den Kläger zu zahlen; |
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| | 4. Unbedingt wird weiterhin beantragt, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, |
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| - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 620,95 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.07.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.08.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.09.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.10.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.11.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.12.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.01.2015 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.02.2015 an den Kläger zu zahlen; |
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| | 5. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4., wird beantragt, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, |
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| - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich erhaltenem Zwischenverdienst in Höhe von 2.912,76 EUR brutto und abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 620,95 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.07.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich erhaltenem Zwischenverdienst in Höhe von 4.933,54 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.08.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich erhaltenem Zwischenverdienst in Höhe von 4.973,01 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.09.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich erhaltenem Zwischenverdienst in Höhe von 5.048,08 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.10.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich erhaltenem Zwischenverdienst in Höhe von 5.138,69 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.11.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich erhaltenem Zwischenverdienst in Höhe von 4.906,06 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.12.2014 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich erhaltenem Zwischenverdienst in Höhe von 4.859,66 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.01.2015 an den Kläger zu zahlen; - 5.273,30 EUR brutto, abzüglich erhaltenem Zwischenverdienst in Höhe von 4.920,24 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB ab dem 01.02.2015 an den Kläger zu zahlen; |
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| | 6. Hilfsweise, ebenfalls für das Unterliegen mit dem Antrag zu 4, wird beantragt, |
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| | den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger EUR 25.000,00 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 6,95% seit dem 05.04.2013 zu zahlen. |
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| | Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 beantragen, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte zu 1 vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und betont, dass die Voraussetzungen für den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gem. § 613a BGB auf die Beklagte zu 1 nicht gegeben seien. Die Beklagte zu 1 habe im Dezember 2013 einen Instandhaltungsbetriebsteil mit Bodenpersonal übernommen. Zu diesem Betriebsteil habe der Kläger als Copilot in S. weder örtliche, noch betriebliche noch arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen gehabt. Der Beklagte zu 1 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte zu 2 für das Cockpitpersonal, zu dem der Kläger gehört habe, am 22. Mai 2013 einen Tarifvertrag Sozialplan und für das Bodenpersonal am Standort S. am 5. April 2013 einen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zu 1 wird auf deren Schriftsätze vom 3. Februar und 16. Mai 2017 Bezug genommen. |
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| | Der Beklagte zu 2 wiederholt seinen Vortrag, dass es einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1 nicht gegeben habe. Die Klage auf Vergütung für Juli 2013 sei unzulässig, weil es sich um eine Altmasseverbindlichkeit handele. Gem. § 615 Satz 2 BGB müsse sich der Kläger seine erzielten Verdienste anrechnen lassen. Die Aufwendungen für seine Fortbildung könne der Kläger nicht geltend machen. Der Beklagte zu 2 bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger die von ihm behaupteten Beträge über 14.960,00 EUR, 6.000,00 EUR, 450,00 EUR und 300,00 EUR bezahlt habe. Die Fortbildungskosten seien aber auch deshalb nicht anzurechnen, weil sie in keinem Zusammenhang mit dem Annahmeverzug stünden und sie ausschließlich der Fortbildung und damit dem Interesse des Klägers gedient hätten. Es sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass der Kläger eine Tätigkeit bei der Insolvenzschuldnerin nie wieder aufnehmen werde. Alle Aufwendungen des Klägers hätten deshalb nicht einem Zwischenverdienst, sondern ausschließlich der Neueinstellung in einem anderen Unternehmen gedient. Das vom Kläger zuletzt geflogene Flugzeugmuster Fokker 100 werde durchaus noch im europäischen und außereuropäischen Flugverkehr betrieben. Deshalb seien die Aufwendungen für die Schulung auf den Flugzeugmustern Airbus A320 und Boeing 757/767 nicht erforderlich gewesen. Ergänzend wird auf den zweitinstanzlichen Vortrag des Beklagten zu 2 in dessen Schriftsätzen vom 8. März und 13. März 2017 und dem nachgelassenen Schriftsatz vom 6. Juni 2017 verwiesen. |
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