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| | Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3, § 101 Abs. 2 VwGO), ist als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2010 - 4 S 443/10 - NVwZ-RR 2011, 117; VG Stuttgart, 8. Kammer, Urt. v. 08.04.2015 - 8 K 1106/14 -). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld für die Monate Januar 2016 bis Mai 2016 durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher ergibt sich weder aus dem Bezug von Trennungsgeld im Bundesdienst vor seiner Herversetzung nach Baden-Württemberg (I.) noch aus der danach erfolgten Herversetzung aus dienstlichen Gründen (II.). |
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| | Soweit dem Kläger vor seiner Versetzung aus dem Bundesdienst Trennungsgeld bewilligt worden sein sollte, hat er jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten, das Land, dieses weiter zu bewilligen, zumal sich der zugrundeliegende Sachverhalt durch seine Versetzung entscheidend geändert hat. Einer Erwähnung des Auslaufens des Trennungsgeldanspruchs des Bundes bedurfte es in der Versetzungsverfügung des Bundesamts insoweit nicht. |
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| | Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Trennungsgeld des Landes auf Grund seiner damaligen Herversetzung. |
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| | Zu Unrecht stützt er sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LTGVO. Nach dieser Bestimmung entsteht ein Anspruch auf Trennungsgeld aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen und nicht schon dann, wie der Kläger meint, wenn eine auswärtige Wohnung aus dienstlichen Gründen unterhalten wird. |
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| | Die Versetzung des Klägers ist aber nicht „aus dienstlichen Gründen“ erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einem Einstellungsbeschluss zum Recht der Umzugskostenvergütung (v. 19.02.1971 - Az.: VI C 14/68 - DÖD 1971, 143) ausgeführt, dienstliche Gründe im Sinne des Umzugskostenrechts des Bundes (und damit vergleichbarer Bestimmungen der Länder) lägen schon immer dann vor, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinne die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigen. Daher kann ein - zur Umzugskostenvergütung gehörender - Trennungsgeldanspruch des Klägers nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass seine Versetzung in den Dienst des Beklagten auf seinen Antrag erfolgte, wie es das Landesamt zunächst begründet hat. Es bedarf einer weitergehenden Prüfung. |
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| | Soweit die erstinstanzliche Rechtsprechung und die Kommentierung den genannten Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum Anlass genommen haben, weitreichende Vermutungen aufzustellen, in welchen Fällen stets von einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ausgegangen werden müsse, etwa |
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| - bei einer Versetzung auf „eine höherwertige Funktion“ (VG Kassel, Urt. v. 06.12.2007 - 1 E 2113/06 - juris), - nach „der erfolgreichen Bewerbung auf eine Stellenausschreibung“ (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, April 2017, § 3 BUKG Rn. 21) - oder „zu einem anderen Dienstherrn“ (Meyer/Fricke, a.a.O., § 3 BUKG Rn. 24), |
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| | vermag der Berichterstatter dieser uferlosen Weite der Auslegung des Begriffs „aus dienstlichen Gründen“ nicht zu folgen. Die Gewährung von Trennungsgeld wäre bei einer solchen Auslegung faktisch wohl nur noch dann ausgenommen, wenn der Versetzte aktenkundig gebeten hätte, ihn aus persönlichen Gründen in jedem Fall irgendwohin zu versetzen. Damit würde der Wortlaut der Bestimmung „aus dienstlichen Gründen“ seine Abgrenzungsfunktion weitgehend verlieren. |
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| | Deswegen müssen die „dienstlichen Gründe“ für eine Versetzung im Sinne des Umzugskostenrechts deutlicher aus den Bedürfnissen der Verwaltung hervorgehen (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 10.12.2003 - 3 B 199/79 - juris). Sie können nur dann bejaht werden, wenn sich die Personalführung bei der Anordnung der Versetzung zumindest überwiegend von Beweggründen dienstlicher Natur hat leiten lassen (vgl. nochmals Bay. VGH, a.a.O.). |
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| | Das war bei der Versetzung des Klägers nicht der Fall. Er hatte sich auf eine Stelle des Beklagten wegbeworben, um dort schneller die Laufbahn wechseln zu können. Dieser Wechsel zur Erlangung einer höheren Qualifikation bei einem anderen Dienstherrn kann zunächst nicht im Interesse seines bisherigen Dienstherrn, der Bundesrepublik, gestanden haben. Bei seinem neuen Dienstherrn, dem Beklagten, lag auch keine Mangelsituation vor, die eine Versetzung des Klägers dorthin geboten hätte. Vielmehr gab es auch Bewerber auf die ausgeschriebene Stelle aus dem Landesdienst, doch der Beklagte war nach dem Grundsatz der Bestenauslese gehalten, den Kläger auszuwählen. Weiter spricht gegen die Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Grundes für die Versetzung, dass dem Kläger in seiner Versetzungsverfügung vom 25.11.2015 keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, worauf er bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen aber Anspruch gehabt hätte (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BBG). |
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| | Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO) der Auslegung des Begriffs „Versetzung aus dienstlichen Gründen“ zuzulassen. |
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