| | Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, gegenüber dem Kläger Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht anzuordnen. |
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| | Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. September 1980 beschäftigt auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17. Juli 1980 (Bl. 6-8 d. Akte-ArbG), in welchem es, soweit vorliegend von Interesse, lautet: |
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| | „§ 1 Eintritt und Tätigkeit |
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| | (1) Der Angestellte tritt am 1. September 1980 in die Dienste der Firma. |
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| | (2) Er wird als Projekt- u. Konstruktions-Ingenieur in der Abteilung Elektrik/Elektronik des Produktgruppenbereichs Werkzeugmaschinen des Werkes W. beschäftigt werden. |
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| | (3) Eine Verwendung auf anderen Arbeitsgebieten, entsprechend der Ausbildung und den Kenntnissen des Angestellten, bleibt vorbehalten. |
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| | Für die Erstattung von Reisekosten, die durch Dienstreisen verursacht werden, gilt die von der Firma erlassene allgemeine Regelung.“ |
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| | Der Kläger war in der Vergangenheit in nur geringem Umfang auf Dienstreisen, bislang ausschließlich im nahen europäischen, zumeist deutschsprachigen, Ausland. |
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| | Im April 2016 wurde der Kläger von der Beklagten erstmals auf eine dreitägige Dienstreise zu einem chinesischen Kunden nach S. geschickt. Die Beklagte kündigte dem Kläger bereits weitere Dienstreisen an, unter anderem nach B. und G.. |
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| | Der Kläger beanstandete, die Beklagte habe ihn in S. vorsätzlich und in schikanöser Absicht in einem anderen Hotel untergebracht als seinen Vorgesetzten. Das Hotel sei eineinhalb Stunden vom Zentrum entfernt gewesen. Es habe es sich um ein Stundenhotel gehandelt, in welchem sich (verbotenerweise) Prostituierte angedient hätten. Frühstück habe es nicht gegeben. Das Zentrum sei nur per Bus erreichbar gewesen, die Fahrpläne jedoch nur in Chinesisch und für ihn daher nicht lesbar geschrieben gewesen. Die Betreuung sei unzureichend gewesen. Er befürchte daher, auch bei künftigen Dienstreisen entsprechend behandelt zu werden. Die Beklagte wolle ihn, nachdem ihre Versuche auf Vorenthaltung von Weihnachts- und Urlaubsgeldern gerichtlich gescheitert seien, in schikanöser Weise aus dem Betrieb drängen. |
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| | Der Kläger vertrat die Auffassung, sein Arbeitsvertrag sehe eine Beschäftigung ausschließlich in W. vor. Auslandseinsätze seien deshalb grundsätzlich nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Daran könne auch seine in der Vergangenheit gezeigte Bereitschaft zu freiwilligen Einsätzen im nahen europäischen Ausland nichts ändern. |
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| | Er behauptete, er sei der einzige Mitarbeiter der Abteilung Elektrik-Hardware, der für solche Dienstreisen herangezogen werde. Für Umbauten oder Umzüge von Gebrauchtmaschinen gebe es bei der Beklagten eine eigene Serviceabteilung. |
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| | 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen im Ausland zu erbringen. |
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| | 2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen in C. oder I. oder sonst im Fernen oder Mittleren Osten zu erbringen. |
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| | Sie meinte, einen Großteil der Unannehmlichkeiten in S. hätte sich der Kläger selbst zuzuschreiben (Einzelheiten siehe Bl. 29-31 d. Akte-ArbG). |
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| | Sie vertrat die Auffassung, der Arbeitsvertrag schränke ihr Direktionsrecht örtlich nicht ein. |
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| | Sie trug vor, es gebe keine Abteilung „Gebrauchtmaschinen“. Nur dann, wenn Umzüge oder Umbauten von Maschinen der Baureihe U., die vom Kläger konstruiert worden seien, anstünden oder Probleme an diesen Maschinen zu beheben seien, würde sie vom Kläger verlangen, dass er sich zum Zwecke optimaler Kundenbetreuung um diese Maschinen kümmere. Mit zunehmender Globalisierung und Internationalisierung der Kundenbeziehungen wachse demnach auch der Aufgabenbereich des Klägers. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. November 2016 abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, der Arbeitsvertrag enthalte keine Einschränkung, dass der Kläger nur in W. eingesetzt werden dürfe. Dies werde auch durch die tatsächliche Handhabung gestützt, weil der Kläger in der Vergangenheit auch im Ausland tätig war, ohne dass sich die Beklagte hierzu ein ausdrückliches Einverständnis eingeholt hätte. Auslandseinsätze würden vielmehr auch dem heutigen Berufsbild eines Projektingenieurs entsprechen. |
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| | Dieses Urteil wurde dem Kläger am 12. Dezember 2016 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung, die am 12. Januar 2017 beim Landesarbeitsgericht einging und die innerhalb der bis 13. März 2017 verlängerten Begründungsfrist am 8. März 2017 begründet wurde. |
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| | Der Kläger beanstandet im Wesentlichen eine fehlerhafte Rechtsanwendung. |
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| | Er meint weiterhin, wenn in einem Arbeitsvertrag ein Arbeitsort ausdrücklich genannt sei, dürfe der Arbeitgeber diesen nicht einseitig ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern. |
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| | Die vereinzelten freiwilligen Zustimmungen zu Arbeitseinsätzen im nahen europäischen Ausland dürften nicht dazu führen, dass daraus nunmehr ein generelles Einverständnis abgeleitet werde, dass der Kläger überall in der Welt herumverschickt werden könne und er nunmehr auf Gedeih und Verderb der Beklagten ausgeliefert sei. |
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| | Das Arbeitsgericht habe im Übrigen die Reichweite des Direktionsrechts überhaupt verkannt. Für Auslandseinsätze bedürfe es nämlich grundsätzlich gesonderter Entsendevereinbarungen. |
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| | Er trägt vor, er sei bislang noch nie als Projektingenieur eingesetzt worden, sondern immer nur als Konstruktionsingenieur, für den ein Auslandseinsatz nicht erforderlich sei. |
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| | Das Arbeitsgericht habe zudem die Schikaneabsicht der Beklagten nicht in seine rechtliche Prüfung eingestellt. |
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| | 1. Es wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 18.11.2016, Az: 13 Ca 205/16, festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen im Ausland zu erbringen. |
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| | 2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist, für die Beklagte Arbeitsleistungen in C. oder I. oder sonst im Fernen oder Mittleren Osten zu erbringen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlichen Vorbringens. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. |
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