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| | 1) Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört. |
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| | 2) Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Über die bereits bewilligten Leistungen hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld für die Zeit vom 1.3. – 31.5.2016 (dazu a) in Höhe von 1.385 EUR (dazu b). |
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| | a) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Es kommt insoweit auf das Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts an, nicht hingegen auf das faktische Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, § 165 Rdnr. 90; Kühl in: Brand, SGB III, 7. Aufl., § 165 Rdnr. 31; Schön in: LPK-SGB III, 2. Aufl., § 164 Rdnr. 52). Als Insolvenzereignis gilt u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 165 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB III). |
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| | Im vorliegenden Fall ist Insolvenzereignis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. T. am 1.6.2016. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin dauerte bis zu diesem Tag an. Denn mit Schreiben vom 12.4.2016 hatte die Geschäftsführerin der Fa. T. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erst zum 30.11.2016 gekündigt. Unerheblich ist, dass die Geschäftsführerin zugleich die Klägerin ab dem 14.4.2016 von der Arbeit freigestellt hatte. Wie erwähnt, kommt es für das „Arbeitsverhältnis“ nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III nicht auf eine tatsächliche Beschäftigung an. Entgegen der Annahme der Beklagten erstreckt sich daher der Insolvenzgeldzeitraum nicht vom 15.1. – 14.4.2016, sondern vom 1.3. – 31.5.2016. |
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| | b) Für diesen Zeitraum steht der Klägerin weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 1.385 EUR zu. |
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| | aa) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird (§ 167 Abs. 1 S. 1 SGB III). |
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| | Für die Zeit vom 1.3. – 31.5.2016 hatte die Klägerin noch offene Ansprüche auf Nettoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 5.014,80 EUR. |
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| | (1) Das Gericht geht davon aus, dass der Klägerin in diesem Zeitraum aufgrund ihres Arbeitsvertrags ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.532 EUR brutto / 1.671,60 EUR netto zustand; für drei Monate ergibt dies beim Nettoarbeitsentgelt eine Summe in Höhe von 5.014,80 EUR. |
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| | Im Rahmen des Erörterungstermins hat die Klägerin ausgeführt, sie habe Lohnabrechnungen der Fa. T. nur noch bis Januar oder Februar 2016 erhalten, danach nicht mehr. Die zeitlich letzte Lohnabrechnung, die sich in der Verwaltungsakte findet, stammt vom 26.2.2016 und betrifft den Januar 2016. Darin ist ein Gehalt in Höhe von 2.532 EUR brutto / 1.671,60 EUR netto ausgewiesen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und die Fa. T. für die Zeit danach ein anderes Arbeitsentgelt vereinbart haben. Angesichts dessen ist von einem arbeitsvertraglich geschuldeten Gehalt in Höhe von 2.532 EUR brutto / 1.671,60 EUR netto auszugehen. Dies hat im Übrigen auch der Insolvenzverwalter in seiner Insolvenzgeldbescheinigung vom 5.3.2017 getan (Seite 23 der Verwaltungsakte) – wenn auch fälschlich nur für die Zeit bis zum 14.4.2016. |
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| | (2) Das Gericht ist nicht davon überzeugt, die Fa. T. habe die Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1.3. – 31.5.2016 teilweise erfüllt. Die Zahlungen der Fa. T. im Januar und Februar 2016 in Höhe von jeweils 800 EUR – die die Beklagte berücksichtigt hat – bleiben von vornherein außer Betracht; denn sie lagen außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums. Doch auch die Zahlung der Fa. T. am 7.3.2016 in Höhe von 1.540 EUR erfolgte nicht zweifelsfrei zur Tilgung des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitsentgelt für den laufenden Monat, also März 2016. |
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| | Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt (§ 366 Abs. 2 BGB). Ist der zu laufenden Gehaltszahlungen verpflichtete Schuldner im Rückstand, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, er wolle die zuletzt fällig gewordene Rate bezahlen; vielmehr gilt im Zweifel die Reihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 366 Rdnr. 7). |
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| | (a) Im vorliegenden Fall hatte die Fa. T. gegenüber der Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung am 7.3.2016 fällige Schulden in Höhe von mehr als 1.540 EUR, die (bei gleicher Sicherheit und Lästigkeit) älter waren als die geschuldete Gehaltszahlung für März 2016: |
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| | Für das Gericht nachvollziehbar hat die Klägerin im Erörterungstermin ausgeführt, die Fa. T. sei nicht erst im Insolvenzgeldzeitraum mit der Zahlung des Gehalts in Rückstand geraten; vielmehr hätten die Probleme bereits mehr als ein Jahr zuvor begonnen. In dieser Zeit habe sie jeweils nur einen Teil des ihr zustehenden Gehalts bekommen, und zwar in bar. Auf diese Weise sei über Monate hin die noch offene Lohnforderung entstanden, die sie in ihrem Schreiben vom 1.3.2016 beziffert habe, also in Höhe von 13.693 EUR. Die Zeugin Z. hat diese Darstellung im Wesentlichen bestätigt: Es habe über Jahre hin immer gewisse Rückstände gegeben, die sich im Laufe der Zeit summiert hätten. Angesichts dessen habe sie die Forderung von 13.693 EUR auch nicht grundsätzlich infrage gestellt. |
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| | (b) Das Gericht ist nicht davon überzeugt, die Fa. T. habe bei Zahlung der 1.540 EUR am 7.3.2016 eine von § 366 Abs. 2 BGB abweichende Tilgungsbestimmung getroffen – etwa in der Weise, durch die Zahlung solle die Gehaltsforderung der Klägerin für März 2016 teilweise erfüllt werden: |
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| | Wie sich aus der im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubhaften Darstellung der Klägerin und der Zeugin Z. im Erörterungstermin ergibt, hatte die Fa. T. seinerzeit einen größeren Zahlungseingang in Höhe von 10.000 EUR zu verzeichnen. Da zum damaligen Zeitpunkt die Insolvenz bereits abzusehen gewesen sei, habe die Geschäftsführerin diese Summe unter den verbliebenen Arbeitnehmern aufgeteilt. Maßstab für die Verteilung sei gewesen, in welcher Höhe die Arbeitnehmer jeweils offene Forderungen gehabt hätten. Die Zahlungen seien allerdings nicht konkreten Monaten zugeordnet worden. Die Zeugin Z. hat ergänzend ausgesagt, es sei für sie darum gegangen, zunächst die älteren Forderungen zu begleichen. |
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| | Vor diesem Hintergrund steht für das Gericht nicht fest, die Fa. T. habe am 7.3.2016 erklärt, sie wolle mit der Zahlung von 1.540 EUR vorrangig den Lohnanspruch der Klägerin für März 2016 erfüllen. Mangels einer solchen Tilgungsbestimmung gilt indes die Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB – mit der weiteren Konsequenz, dass die Zahlung im Zweifel nicht dazu diente, die Gehaltsforderung der Klägerin für März 2016 zu tilgen, sondern die älteren Schulden. |
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| | bb) Der Anspruch der Klägerin auf Insolvenzgeld umfasste daher zunächst 5.041,80 EUR. |
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| | Auf den Anspruch anzurechnen ist Arbeitslosengeld, das die Agentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum im Wege der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III an den Arbeitnehmer gezahlt hat (Kühl in: Brand, SGB III, 7. Aufl., § 165 Rdnr. 31; Schneider in: jurisPK-SGB III, § 164 Rdnr. 79). Dies waren im vorliegenden Fall 556,07 EUR (für den 14. – 30. April 2016) und 981,30 EUR (für Mai 2016). |
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| | Weiterhin anzurechnen ist der Vorschuss in Höhe von 2.000 EUR, den die Beklagte am 23.6.2016 auf das zu erwartende Insolvenzgeld bewilligt hatte. |
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| | Vor diesem Hintergrund stand der Klägerin noch Insolvenzgeld in Höhe von 1.477,43 EUR zu. Demgegenüber hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid lediglich 92,43 EUR bewilligt. Die Klägerin kann daher weitere 1.385 EUR beanspruchen. |
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| | 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin ist nur in geringem Umfang unterlegen; bei der Kostenquote ist dies nicht zu berücksichtigen. |
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