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| | Das SG hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem Kläger höheres Krg in den Zeiträumen vom 13.05. bis 01.06.2014 und 30.12.2014 bis 25.09.2015 zu gewähren. Der Überprüfungsbescheid vom 20.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.08.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Krg auf der Grundlage des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes iHv 71,89 EUR täglich. |
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| | Anspruchsgrundlage für die Gewährung höheren Krg ist § 44 SGB X. Der Rückgriff auf diese Vorschrift ist durch § 47b Abs 2 SGB V nicht ausgeschlossen, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Spezialvorschrift für den Fall, dass Änderungen der für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten während des Bezugs von Krg eintreten. Dieser Fall liegt hier nicht vor, da die Änderung nicht während des Bezugs, sondern rückwirkend mit Wirkung ex tunc erst durch die Änderungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 01.06.2016 und damit nach dem Leistungsbezug eingetreten ist. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X werden durch § 47b Abs 2 SGB V außerhalb seines Anwendungsbereichs nicht verdrängt (vgl Bohlken in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 47b RdNr 7f; Schifferdecker in Kasseler Kommentar, Stand September 2016, § 47b SGB V RdNr 25 f; Tischler in BeckOK, Stand 6/17, § 47b SGB V RdNr 8). Es ist auch ansonsten keine Spezialregelung ersichtlich, welche die Anwendung von § 44 SGB X vorliegend ausschließen könnte (vgl BSG 14.12.2006, B 1 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 5 zu §23b SGB IV - aufgelöste Wertguthaben; LSG Nordrhein-Westfalen 29.05.2006, L 11 KR 2/06, juris zu § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V). |
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| | Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (vgl etwa BSG 04.02.1998, B 9 V 16/96 R, SozR 3-1300 § 44 Nr 24). |
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| | Vorliegend ist bei den jeweiligen zeitabschnittsweisen Bewilligungen von Krg durch Verwaltungsakt (dazu BSG 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 6 = BSGE 94, 247; BSG 13.07.2004, B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 2) von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich im Nachhinein als unrichtig erweist. |
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| | Ausreichend ist die einfache Rechtswidrigkeit, dh ein objektiver Rechtsverstoß (Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 8/17, § 44 RdNr 15). Ein unrichtiger Sachverhalt beurteilt sich im Vergleich der Sachlage, wie sie dem zu überprüfenden Verwaltungsakt zu Grunde gelegt worden ist und wie sie sich bei Erlass des Verwaltungsaktes bei nachträglicher Betrachtung im Zeitpunkt der Überprüfung rückschauend tatsächlich darstellt (vgl Schütze in v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 6). Festzustellen ist, von welchem Sachverhalt die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist und welcher Sachverhalt tatsächlich bei Erlass bestanden hat. Dabei stellt sich die Frage, wie mit rückwirkenden Änderungen umzugehen ist. |
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| | In Abgrenzung zum Anwendungsbereich des § 48 SGB X ist die Anwendung des § 44 SGB X auf rechtswidrig erlassene Verwaltungsakte beschränkt. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass des Verwaltungsakts mit Wirkung ex nunc ist daher unzweifelhaft der Anwendungsbereich des § 48 SGB X eröffnet. Schwieriger ist jedoch die Abgrenzung in Fällen nachträglicher Änderungen der Verhältnisse mit Wirkung ex tunc. Zur Frage, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich für die Zukunft gilt und damit einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse gleichsteht (§ 48 Abs 2 SGB X) oder ob sie auch auf die davorliegende Zeit zurückwirkt und zur Rechtswidrigkeit auch der früheren Verwaltungsakte führt (§ 44 SGB X), hat das BSG ausgeführt: Die Unrichtigkeit erstreckt sich auf die vor der Entscheidung liegenden Zeiträume und führt zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der früheren Rechtsprechung ergangenen Verwaltungsakts iS von § 44 Abs 1 SGB X, wenn ohne eine zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der ihnen zugrundeliegenden rechtlichen und sozialen Erwägungen eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften auf der Erkenntnis beruht, die bisherige Rechtsprechung sei unzutreffend gewesen. Beruht hingegen die nachträgliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einer Änderung ihrer rechtlichen Grundlagen oder der bei ihrer Schaffung geltenden sozialen, soziologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Anschauungen, so kann ihr Wirkung nur für die Zukunft beigemessen werden (vgl hierzu BSG 25.10.1984, 11 RAz 3/83, SozR 1300 § 44 Nr 13 = BSGE 57, 209; BSG 30.01.1985, 1 RJ 2/84, SozR 1300 § 44 Nr 16 = BSGE 58, 27, 33; BSG 28.04.1999, B 9 V 16/98, juris). Entsprechend sind auch Rechtsänderungen, die nach Erlass des Ausgangsbescheids eintreten, aber auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, zu beachten (BSG 21.06.2005, B 8 KN 9/04 R, SozR 4-1300 § 44 Nr 5; aA noch BSG 28.05.1997, 8 RKn 27/95, SozR 3-2600 § 93 Nr 3 RdNr 50 und BSG 26.08.1994, 13 RJ 29/93, juris). |
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| | In gleicher Weise ist die rückwirkende Änderung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die hier durch die Änderungsbescheide der Agentur für Arbeit vom 01.06.2016 mit Wirkung ex tunc zu der Fiktion führt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (Bewilligung von Krg) eine andere Rechtslage bestand, nämlich Arbeitslosengeldbezug mit einem Leistungssatz von 71,78 EUR (vgl Baumeister in jurisPK-SGB X, Stand 02/17, § 44 RdNr 46; Heße in BeckOK, SGB X, Stand 6/17, § 44 RdNr 14; Siewert/Waschull in Diering/Timme, SGB X, 4. Aufl 2016, § 44 RdNr 29; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> 16.11.1989, 2 C 43/87, BVerwGE 84, 111; BSG 19.05.2004, B 13 RJ 25/03 R, SozR 4-2600 § 99 Nr 2 = BSGE 93, 10; BSG 29.11.2007, B 13 R 44/07 R, SozR 4-2600 § 236a Nr 2; BSG 20.07.2011, B 13 R 41/10, juris). Für den streitigen Anspruch bedeutet dies Folgendes. |
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| | Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Krg für die Zeiten vom 13.05. bis 01.06.2014 und 30.12.2014 bis 25.09.2015, denn er war wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Beklagten mit Anspruch auf Krg versichert (§ 5 Abs 1 Nr 2 SGB V), in den genannten Zeiträumen wegen Krankheit arbeitsunfähig und hat die Arbeitsunfähigkeit jeweils rechtzeitig ärztlich feststellen lassen. Dies entnimmt der Senat der Verwaltungsakte der Beklagten; die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. |
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| | Nach § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V wird das Krg für Versicherte nach § 5 Abs 1 Nr 2, wie den Kläger, in Höhe des Betrags des Arbeitslosengelds oder des Unterhaltsgelds gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat. Zuletzt bezogen ist die Leistung, die der Versicherte unmittelbar vor dem tatsächlichen Bezug des Krg erhalten hat; für die Höhe ist der Leistungsbetrag des letzten bindend gewordenen Bewilligungsbescheids maßgeblich (BSG 18.10.1991, 9b RAr 18/90, SozR 3-1400 § 4 Nr 7). |
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| | Ändert sich jedoch der „bezogene“ Betrag durch eine rückwirkende Änderung des täglichen Leistungssatzes durch die Bundesagentur für Arbeit, wie hier von 63,26 EUR auf 71,78 EUR mit Bescheiden vom 01.06.2016, ist der Senat mit dem SG der Auffassung, dass der Kläger den höheren Leistungssatz bezogen iSv § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V hat, obschon zum Zeitpunkt der Bewilligung des Krg durch die Beklagte noch der niedrigere Leistungssatz ausgezahlt worden war. Die maßgebliche Höhe des Bezugs lässt sich insoweit auch rückwirkend ändern, da das Gesetz nicht auf einen Tatbestand abstellt, der rückwirkend nicht mehr eingeräumt werden kann (vgl insoweit BSG 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, SozR 4-3500 § 30 Nr 4 zum „Besitz“ des Merkzeichens „G“ iSv § 3 Abs 1 Nr 4 GSiG). Dies entspricht auch dem Grundgedanken des § 47b Abs 1 Satz 1 SGB V, der eine „Lohnersatzfortzahlung“ regelt (vgl Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung – Krg – Mutterschaftsgeld, Stand 5/17, § 47b RdNr 2). Erst recht gilt dies, wenn – wie hier – die rückwirkende Erhöhung des Leistungssatzes durch die Bundesagentur für Arbeit erst im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X durchgesetzt worden ist. Denn ansonsten würde man entgegen dem Grundgedanken des § 44 SGB X (Restitution) diejenigen benachteiligen, die ihre Ansprüche infolge einer falschen Verwaltungsentscheidung nicht bereits „im ersten Anlauf“ durchsetzen konnten (so ausdrücklich BSG 29.11.2007, B 13 R 44/07 R, SozR 4-2600 § 236a Nr 2 RdNr 189). Aus welchen Gründen im Einzelnen die Bundesagentur für Arbeit ihre früheren Bescheide zugunsten des Klägers rückwirkend geändert hat, spielt dabei keine Rolle. |
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| | Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BSG (22.06.1973, 3 RK 105/71, SozR Nr 60 zu § 182 RVO = BSGE 36, 59). Diese Entscheidung befasst sich allein mit der Berechnung des Krg für Beschäftigte nach der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden Lohnperiode auf der Grundlage von § 182 Abs 6 RVO. Zum damaligen Zeitpunkt war § 44 SGB X noch nicht in Kraft, der erst mWv 01.01.1981 eingeführt worden ist (G vom 18.08.1980, BGBl I 1469). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung allerdings daran festgehalten, dass nachträgliche Änderungen des dem Versicherten gewährten Arbeitsentgelts für die Krg-Höhe grundsätzlich ohne Belang sind (BSG 30.05.2006, B 1 KR 19/05 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 4 = BSGE 96, 246 RdNr 20 ff mwN). Ausnahmen vom strengen Zuflussprinzip hat es nur anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Versicherten Arbeitsentgelt rechtwidrig vorenthält und es im Rahmen nachträglicher Vertragserfüllung später nachzahlt (BSG 16.02.2005, B 1 KR 19/03 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 2). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat das BSG bei Wanderarbeitnehmern dasjenige (höhere) Nettoarbeitsentgelt iSv § 47 SGB V als „erzielt“ und „abgerechnet“ angesehen, das aufgrund einer nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreichten rückwirkenden Änderung der Steuerklasse erzielt worden war (BSG 24.05.2007, B 1 KR 3/07 R, SozR 4-2500 § 47 Nr 8). Abgesehen davon, dass dieser Fall (Änderung der persönlichen Verhältnisse während des Bezugs von Krg) von § 47b Abs 2 SGB V erfasst würde, betrifft die Frage, wann Arbeitsentgelt „erzielt“ wurde bzw zugeflossen ist, einen rein tatsächlichen Vorgang. Wird später zugeflossenes Arbeitsentgelt noch dem Abrechnungszeitraum zugerechnet, handelt es sich um eine Ausnahme vom ansonsten geltenden (tatsächlichen) Zuflussprinzip. In diesem Fall wird der Begriff „erzielt“ (ausnahmsweise) so definiert, dass es nicht auf den (tatsächlichen) Zufluss des Arbeitsentgelts, sondern auf den materiell-rechtlichen Anspruch auf Arbeitsentgelt ankommt. Im Unterschied dazu nimmt § 47b Abs 1 SGB V von vornherein nicht auf das tatsächlich zugeflossene Alg Bezug, sondern auf die im Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit getroffene Regelung iSd § 31 SGB X. Die in einem Verwaltungsakt getroffene Regelung ist jedoch eine Maßnahme, die auf Setzung einer Rechtsfolge (hier: Höhe des Alg-Anspruchs) gerichtet ist und daher unproblematisch auch rückwirkend geändert werden kann. In einem solchen Fall, der hier vorliegt, ist bei der Bemessung des Krg nach § 47b Abs 1 SGB V davon auszugehen, dass die geänderte Alg-Bewilligung von Anfang gegolten hat und die Beklagte damit (wenn auch unbeabsichtigt) von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. |
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