| |
|
| | Die Beteiligten streiten darum, ob beim Kläger der Grad der Behinderung (GdB) mit 50 festzustellen ist und damit die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. |
|
| | Der 1960 geborene Kläger besuchte nach der Grundschule das Gymnasium, wechselte jedoch, weil er die Anforderungen nicht bewältigte, auf die Hauptschule, wo er auch Schulsprecher war. Nachdem er diese abgeschlossen hatte, absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Anschließend arbeitete er ein Jahr in einer Gaststätte, bevor er als Zeitsoldat zwei Jahre bei der Bundeswehr diente. Seit 1983 ist er bei der E. AG in D. an der E., einem Automobilzulieferer, beschäftigt, 6 km von seinem Wohnort entfernt. Anfangs war er als Hilfsarbeiter an einer Maschine, später bis zum stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Psychosomatik der Klinik am S. in B. N. Ende 2011 als Feinsteuerer und seit Frühjahr 2012 als Disponent eingesetzt. Nach der stationären Behandlung in der Abteilung für Alterspsychiatrie und Alterspsychotherapie der Südwürttembergischen Zentren für Psychiatrie (ZfP) Z. Mitte 2014 ist er im Bereich der Produktionsoptimierung in Vollzeit tätig. Zum ersten Mal heiratete er mit 23 Jahren. Die Ehe wurde nach sechs Jahren geschieden, nachdem seine Ehefrau, welche noch heute im selben Unternehmen wie er arbeitet, von einem anderen Mann schwanger wurde. Er ist seit 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Seine jetzige Ehefrau, mit der er in einer Eigentumswohnung lebt, brachte drei Kinder mit in die Beziehung, welche mittlerweile erwachsen sind. Zu den beiden Stieftöchtern besteht ein sehr gutes und enges Verhältnis, der Stiefsohn brach den Kontakt nach einem Auslandseinsatz mit der Bundeswehr ab. |
|
| | Der Kläger beantragte am 6. Februar 2012 erstmals die Feststellung des GdB ab Antragstellung. Er wies auf eine depressive Episode, eine Anpassungsstörung und eine arterielle Hypertonie hin. |
|
| | Das Landratsamt R. zog den Entlassungsbericht von Dr. A., Chefärztin der Psychosomatik der Klinik am S. in B. N., über den stationären Rehabilitationsaufenthalt des Klägers vom 22. Dezember 2011 bis 2. Februar 2012 bei. Diagnostiziert worden seien eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.90) und eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0), welche sich sämtlich zum Zeitpunkt der Entlassung gebessert hätten. Der Kläger habe keine Schlafstörungen, allerdings einen schlechten Appetit erwähnt. Bei einer Körpergröße von 1,69 m habe er bei der Aufnahme 73 kg und der Entlassung 76 kg gewogen. An sportlichen Aktivitäten habe er Skifahren im Winter angeführt. Die Aufnahme zum stationären Heilverfahren sei durch den behandelnden Psychiater veranlasst worden. Der Kläger habe über eine Belastungssituation am Arbeitsplatz verbunden mit Erschöpfung, Leistungsabfall, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Reizbarkeit, emotionaler Gleichgültigkeit und Affektlabilität berichtet. Normalerweise sei er ein lustiger Mensch, davon sei aktuell nichts spürbar. Er sitze manchmal zu Hause apathisch da und empfinde keine Freude mehr. Er habe sich aus dem sozialen Leben völlig zurückgezogen und übe seine gewohnten Sportaktivitäten überhaupt nicht mehr aus. Bei der Arbeit und im Alltag habe er das Gefühl, in einem Hamsterrad zu stecken. Er habe nicht mehr gewusst, wie er sich selbst helfen könne. Schon bei geringer Anstrengung steige sein Blutdruck an und er habe Sorge, eines Tages einen Herzinfarkt zu erleiden. Er habe einen belastenden Job und eine lange Anfahrtszeit. Die Gesprächsthemen kreisten nur noch um Berufliches. Es trete kaum noch eine Freude auf oder fänden Freizeitvergnügen statt. Der Kläger habe ein sehr enges Verhältnis sowohl zu seiner Schwester als auch seiner Nichte, die sein Patenkind sei, angeführt. Viele soziale Kontakte habe er im letzten halben Jahr vernachlässigt oder eingestellt. Er habe früher gerne Sport wie Radfahren, Angeln und Nordic Walking betrieben. Im Moment sei alles eingestellt. Er habe keinen Antrieb. Durch das Herauslösen aus der häuslichen Umgebung und den Abstand zur bestehenden Problematik habe er sich gut erholen und seine Entspannungsfähigkeit verbessern können. Seine Beschwerden hätten sich spürbar verändert. Nach einer stufenweisen Wiedereingliederung sei ab Anfang März 2012 mit der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Medikation bei der Entlassung habe aus Ramipril, 5 mg (½-0-0), Citalopram, 20 mg (1 ½-0-0) und Mirtazapin, 15 mg (0-0-0-1) bestanden. Der Blutdruck sei im Sitzen mit 135/75 mmHg gemessen worden. Beim Erstkontakt habe sich der Kläger unter großem Druck und mit einer Anspannung gezeigt. Er sei gesprächsbereit und offen gewesen, habe allerdings immer wieder weinen müssen. Konzentrationsstörungen seien anamnestisch beschrieben worden, jedoch beim Aufnahmegespräch nicht beobachtet worden. Der Kläger habe depressiv, ratlos gereizt und erschöpft gewirkt, mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei gemindert gewesen. Es hätten sich eine latente Aggression und eine Hilfslosigkeit angesichts seiner Situation gezeigt. Störungen der Wahrnehmung oder des Ich-Erlebens seien nicht zu erkennen gewesen. |
|
| | Ende Februar 2012 wurde der Kläger in der Inneren Abteilung der E. B. U. ambulant untersucht, nachdem er beim Einkaufen für etwa zehn Minuten einen „Blackout“ hatte. Dr. N., Fachärztin für Allgemeinmedizin, stellte beim Eintreffen noch einen Tremor, Schwitzen und eine Tachykardie fest. Der Kläger habe berichtet, innerhalb weniger Minuten völlig orientierungslos gewesen zu sein, so dass er nur mit Hilfe seiner Ehefrau den Ladenausgang gefunden habe. Der Bluthochdruck sei mit 150/90 mmHg gemessen worden. Die Symptomatik habe sich nicht mit letzter Sicherheit einordnen lassen, sei am ehesten psychogen oder ein Begleiteffekt der Medikation mit Citalopram gewesen. Am Ende der Untersuchung sei er wieder komplett beschwerdefrei gewesen. |
|
| | Dr. A.-F. bewertete in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme von April 2012 eine Depression und Anpassungsstörung mit einem Einzel-GdB von 20 sowie den Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10, woraus ein Gesamt-GdB von 20 zu bilden sei. Das Landratsamt R. stellte daraufhin mit Bescheid vom 14. Mai 2012 den GdB mit 20 seit 6. Februar 2012 fest. Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium St. mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2012 zurückgewiesen. |
|
| | Hiergegen hat der Kläger am 27. September 2012 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, welches Dr. W., Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. C., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. A., Dr. H., Psychotherapeut, sowie Dr. H., Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohren (HNO)-Heilkunde, schriftlich als sachverständige Zeugen befragt hat, welche im Februar 2013 geantwortet haben. |
|
| | Dr. W. hat ausgeführt, es liege eine mittelgradige depressive Episode und eine Anpassungsstörung, eine arterielle Hypertonie sowie ein Tinnitus vor. Unmittelbar nach Wiederaufnahme der Arbeit infolge des stationären Rehabilitationsaufenthaltes bis Anfang Februar 2012 sei es zu rezidivierenden Angstattacken und einer zunehmenden depressiven Symptomatik gekommen. Die seelische Störung habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktion zur Folge, weshalb ein GdB von 50 leidensgerecht sei. |
|
| | Dr. C. hat mitgeteilt, er behandle den Kläger seit Ende Februar 2012. Bei ihm bestünden rezidivierende depressive Symptome, teils mit Ängsten beziehungsweise einer Somatisierung. Zu Beginn hätten sich deutliche reaktive Momente wegen Überforderungen am Arbeitsplatz gezeigt. Es seien durchgehende Konzentrationsstörungen und eine allgemein verminderte Leistungsfähigkeit angeführt worden. Eine durchgreifende Besserung der Beschwerden habe sich trotz zuletzt erfolgter Intensivierung der medikamentösen Therapie nicht erreichen lassen. Der versorgungsärztlich eingeschätzte GdB auf psychiatrischem Fachgebiet sei zutreffend. |
|
| | Dr. A. hat kundgetan, es seien keine gravierenden Funktionseinschränkungen während des stationären Aufenthaltes festgestellt worden. Es habe sich damals um eine mittelgradige depressive Episode gehandelt, wofür ein GdB zwischen 20 und 30 gerechtfertigt sei. |
|
| | Dr. H. ist darauf eingegangen, den Kläger zwischen April und September 2012 behandelt zu haben. Es bestehe noch ein genehmigtes Restkontingent von siebzehn Therapiesitzungen, für deren Nutzung bislang keine Notwendigkeit bestanden habe. Er habe eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3) diagnostiziert. Es lägen keine Befunde vor. |
|
| | Dr. H. hat nach einmaliger Konsultation des Klägers im Oktober 2012 einen Tinnitus (ICD-10 H93.1) und den Verdacht auf eine Störung des Zentralnervensystems (ICD-10 G96.9) diagnostiziert. Das Hörvermögen habe nach der audiometrischen Untersuchung im Normbereich gelegen. Eine Hörstörung sei damit ausgeschlossen worden. Ohrgeräusche, rechts mehr als links, habe er seit einem Burnout-Syndrom vor etwa einem Jahr beschrieben. Tagsüber könne er das beidseitige Pfeifen ertragen, abends benötige er ein überdeckendes Geräusch. |
|
| | Der Kläger hat daraufhin die Erklärung von Dr. W. von August 2013 vorgelegt, wonach er die Einschätzungen von Dr. A., Dr. C. und Dr. H. nicht nachvollziehen könne. Er sei als Hausarzt die erste Anlaufstelle und habe ihn als reduziert physisch belastbar, mit Konzentrationsproblemen, einem Libidoverlust, motivationslos und affektlabil erlebt. Soziale Kontakte würden nicht mehr gepflegt. Es bestehe ein Rückzug aus den sozialen Strukturen. Zudem lägen Panikattacken bei alltäglichen Verrichtungen wie dem Besuch eines Supermarktes oder bei der Arbeit vor. |
|
| | Des Weiteren hat der Kläger den Entlassungsbericht der Chefärztin G. der ZfP Z. über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 19. Mai bis 13. August 2014 übersandt. Sie habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61), eine nicht näher bezeichnete essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.90) sowie eine reine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) diagnostiziert. Der Kläger habe seit Ende letzten Jahres wieder eine schleichende Befundverschlechterung bemerkt. Sobald er von der Arbeit nach Hause komme, fühle er sich nur noch erschöpft. Er könne, außer auf dem Sofa zu sitzen und fernzusehen, nichts mehr tun. Inzwischen habe er sich von fast allen sozialen Kontakten zurückgezogen und auch frühere Freizeitaktivitäten wie Fahrradfahren abgebrochen. Seit einer Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen vor etwa fünf Wochen sei es ihm nochmals wesentlich schlechter gegangen. Dies sei schließlich der Auslöser gewesen, sich für den stationären Aufenthalt zu entscheiden. Auf Suizidalität angesprochen, habe der Kläger Ruhewünsche und Suizidgedanken angeführt. Letztes Jahr habe er bereits einmal einen Abschiedsbrief geschrieben und sich einen Baum entlang des Weges zum Arbeitsort ausgesucht, gegen den er mit seinem Auto habe fahren wollen. Lediglich das Bewusstsein, seine Ehefrau damit allein zu lassen, habe ihn davon abgehalten. Für die Dauer des stationären Aufenthaltes habe er sich von akuter Suizidalität distanziert gehabt. Nach der ersten depressiven Episode Ende 2011/Anfang 2012 mit einem anschließend sechswöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalt habe sich die Symptomatik gut zurückgebildet. Er leide an einer Durchschlafstörung, welche sich unter der aktuellen Medikation gebessert habe. Zudem habe ein Appetitverlust mit Gewichtsreduzierung um 7 kg in fünf Wochen bestanden. Die Miktion und der Stuhlgang seien ohne Probleme gewesen. Der Vater des Klägers sei alkoholkrank und gegenüber der Familie gewalttätig gewesen. Sein Vater habe ihn regelmäßig geschlagen. Es sei ihm bedeutet worden, dass er nichts wert sei. Er habe vier Geschwister, zu denen, bis auf den zweitältesten Bruder, ein enger Kontakt bestehe. Alle drei Brüder arbeiteten im gleichen Unternehmen wie er. Neben einer arteriellen Hypertonie bestehe seit zwei Jahren ein Tinnitus. Die Konzentration, die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien leicht beeinträchtigt gewesen. Das Denken sei formal geordnet gewesen. Inhaltlich hätten seine Gedanken um depressive Kognitionen gekreist. Die Stimmung sei deutlich niedergedrückt und die Schwingungsfähigkeit herabgesetzt gewesen. Der Antrieb sei vermindert und die Psychomotorik gehemmt gewesen. Hinweise auf einen Wahn, eine Sinnestäuschung oder eine Ich-Störung hätten sich nicht ergeben. Medikamentös behandelt worden sei er antidepressiv mit Venlafaxin. Zur Nacht sei ihm Mirtazapin verabreicht worden. Außerdem sei zusätzlich Perazin eindosiert worden. Durch die Herausnahme aus dem häuslichen Milieu habe er entlastet werden können. Es sei deutlich geworden, dass der Kläger nahezu keine Wahrnehmung für die Grenzen seiner eigenen Leistungsfähigkeit habe und diese dadurch wiederholt weit überschreite. |
|
| | Das SG hat Dr. St., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach der ambulanten Untersuchung des Klägers am 30. April 2015 hat er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) diagnostiziert. Daneben liege ein Bluthochdruck vor. Seit der stationären Behandlung in den ZfP Z. gehe er für die psychische Störung von einem Einzel-GdB von 50 aus. Der versorgungsärztlich angenommene geringere Wert sei zuvor gerechtfertigt gewesen, da die Störung als depressive Episode bei den VG, Teil B, Nr. 3.6 („Schizophrene und affektive Psychosen“) und nicht Nr. 3.7 („Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen“) einzuordnen gewesen sei. Weil depressive Episoden immer zum erneuten Auftreten neigten und eine verstärkte Empfindlichkeit bereits nach der ersten bestehen bleibe, sei nach dem einmaligen Auftreten einer solchen Störung ein Einzel-GdB von 30 zu diskutieren. Insofern gehe er ab Anfang Februar 2012 bereits von einem Einzel-GdB von 30 und nicht nur von 20 aus. Von den Einschätzungen des Dr. C. und der Dr. A. weiche er ab, da sich inzwischen das Krankheitsbild verschlechtert habe. Es sei eine erneute schwere depressive Episode aufgetreten, welche mit fortbestehender Depressivität bis zum heutigen Tage, also von rezidivierenden depressiven Störungen, begleitet worden sei. Es bestehe immer noch eine, wenn auch inzwischen leichte depressive Episode. Die Störung habe bereits zu beginnenden mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten geführt. Es habe eine berufliche Gefährdung bestanden, weshalb für den Kläger ein eigener Arbeitsplatz geschaffen worden sei, an dem er seine Tätigkeit ohne Gefahr für seine Gesundheit habe bewältigen können. Die beschäftigungsbezogene Einsatzfähigkeit sei daher beschränkt. Zudem sei es zu einer gewissen Kontaktschwäche im Umgang mit anderen Menschen und einer sozialen Rückzugstendenz gekommen. Der nach Aktenlage gelegentlich noch vorgetragene Tinnitus scheine nicht zur wirklichen Beeinträchtigung oder zum Nachsuchen ernsthafter Behandlungen geführt zu haben. Der Einzel-GdB erreiche insoweit keinen messbaren Wert. Zum Zeitpunkt seiner gutachtlichen Untersuchung sei die Depression nicht komplett remittiert gewesen. Es habe noch eine leichte depressive Episode bestanden. Diese Feststellung habe auf der nach wie vor leichtgradig erhobenen Antriebsstörung mit einer vermehrt wirkenden Erschöpfung sowie einer Beeinträchtigung der Stimmung mit Nachdenklichkeit und Besorgtheit sowie einem leichten Verlust von Interesse und Freude sowie der früher gerne ausgeübten Aktivitäten bestanden. Es seien alle drei Grundkriterien einer Depression in Form des Antriebes, der Stimmung und der Interessenabnahme tangiert gewesen, wenn auch jeweils nur leichtgradig. Die Diagnose stütze sich außerdem auf die Beeinträchtigung des Selbstwertgefühles, Insuffizienzgefühle, die Grübelneigung und das aufgehobene affektive Stimmungsvermögen. Weiter lägen medikamentös behandelte Schlafstörungen vor. Eine nur leichte depressive Episode sei auch wegen der noch aufrechterhaltenen Berufstätigkeit angenommen worden. Zu jeder depressiven Episode gehörten Angstkomponenten und -attacken. Eine eigene Angststörung neben einer depressiven Episode sei nur dann zu diagnostizieren, wenn die Kriterien bereits vor der aufgetretenen Depression oder zu einer Zeit als die Erkrankung abgeklungen sei erfüllt gewesen seien. Bei parallel auftretenden Symptomen, wie vorliegend, sei keine Angststörung festzustellen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung hätten sich nicht ergeben. In den ZfP Z. sei zwar eine solche diagnostiziert worden. Dieses abrechnungstechnische Phänomen sei indes häufiger zu beobachten, um längere stationäre Behandlungen zu begründen. Eine bipolare affektive Störung, welche der Psychotherapeut Dr. H. als Diagnose angeführt habe, sei von ihm nicht objektiviert worden. Die Aktenlage stehe dem ebenfalls entgegen. Der Kläger habe geäußert, keine Probleme mit den Nachbarn zu haben. Ein weiterer Kontakt bestehe jedoch nicht. Die ganze Woche vor dem Untersuchungstermin habe er aufgrund des Abbaus von Überstunden frei gehabt. Gestern habe er bei seinem Patenkind den Boden verlegt. Während einer Arbeitswoche stehe er um 5:45 Uhr auf, dusche und lese die Zeitung. Er arbeite von 6:45 Uhr bis 15:15 Uhr, wenn nichts dazwischen komme. Am Abend und am Wochenende unternehme er nur höchst selten etwas. Gelegentlich gehe er auf eine Geburtstagsfeier. Bis vor einem Jahr ging er ab und zu in eine Kneipe, um im Bezahlfernsehen Fußball zu schauen. Einen solchen privaten Fernsehsender empfange er nun zu Hause, da müsse er nicht mehr weggehen. Ins Bett gehe er um 21:30 Uhr. Manchmal angle er, aber alleine. Für September 2015 sei ein Urlaub auf F. geplant. Er sei mit seiner Ehefrau auch manchmal in den B. Wald oder zum Skifahren nach S. gefahren, seit zwei Jahren allerdings nicht mehr. Vorstand im Minigolfverein sei er nicht mehr. Er sei aus sämtlichen Vereinen ausgetreten, es interessiere ihn nicht mehr. Die Stimmungsschwankungen machten ihn fertig. Die Tagesdosis des Medikamentes Venlafaxin sei von 150 mg auf 225 mg gesteigert worden, zuvor sei es ihm schlechter gegangen. Er schlafe wegen des Tinnitus mit Musik ein. Seit vier Jahren habe er mit seiner Ehefrau, die sein Rückhalt sei, keinen Sex mehr gehabt. Er habe keine Lust mehr. Außer RamiLich, 2,5 mg (1-0-0), Venlafaxin retard (125 mg-75 mg-0) und Valdoxan, 25 mg (0-0-0-2) nehme er bei Ängsten eine Tablette Tavor, welche er auf der Zunge zergehen lasse. Der Kläger sei am Steuer seines Personenkraftwagens (Pkw) zur Begutachtung gekommen. Er habe nicht antriebsarm, jedoch etwas vermehrt erschöpflich gewirkt. Das affektive Schwingungsvermögen sei fast aufgehoben gewesen. Der Gedankengang sei zusammenhängend und von einer Grübelneigung geprägt gewesen. Es seien keine klaren phobischen, zwanghaften oder wahnhaften Denkinhalte aufgefallen. Es hätten weder Wahrnehmungs- noch Ich-Störungen bestanden. Während der Begutachtung seien keine Einschränkungen des Konzentrationsvermögens oder der Aufmerksamkeit aufgefallen. Sozial habe sich eine Aktivitätsabnahme und eine Rückzugstendenz erfassen lassen. |
|
| | Daraufhin hat der Beklagte, gestützt auf die versorgungsärztliche Einschätzung einer Depression und von Verhaltensstörungen durch Dr. R. mit einem Einzel-GdB von 30, ein Vergleichsangebot mit der Feststellung des GdB in dieser Höhe ab 6. Februar 2012 und einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu einem Viertel unterbreitet. Dieses hat der Kläger nicht angenommen. |
|
| | Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2015 sinngemäß unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung verpflichtet, beim Kläger einen GdB von 50 ab 6. Februar 2012 festzustellen und ihm dessen außergerichtliche Kosten auferlegt. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 hätten die Funktionsstörungen wegen der psychiatrischen Erkrankung einen Einzel-GdB von 50 zur Folge. Es sei von einer beruflichen Gefährdung auszugehen. Im Privatleben liege ebenfalls ein ausgeprägter sozialer Rückzug vor. Insoweit seien unschwer mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten gegeben. Der Bluthochdruck habe einen Einzel-GdB von 10 zur Folge, weshalb sich bei der Gesamtbetrachtung ein Gesamt-GdB von 50 stützen lasse. |
|
| | Hiergegen hat der Beklagte am 30. November 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 22. Juli 2016 ist der Kläger gehört worden. Im Herbst letzten Jahres sei er auf den Kanarischen Inseln gewesen. Im selben Hotel auf F. sei auch für dieses Jahr der Urlaub geplant. Ihn belaste nur die Situation am Arbeitsplatz. Nennenswerte Probleme in seiner zweiten Ehe gebe es nicht. Er gehe nur zu Geburtstagsfeiern, nicht zu sonstigen Festen. Bei seinem Patenkind habe er Laminat verlegt. |
|
| | Daraufhin hat der Kläger beantragt, Dr. L., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, im Rahmen von § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Sachverständigen zu hören. Nachdem dieser hierzu bestellt worden ist, hat er sich im Oktober 2016 gemeldet und um Entbindung von seinen Pflichten gebeten, da er sich als dessen behandelnder Arzt nicht imstande sehe, vorliegend ein Gutachten zu erstatten. Dem ist das LSG nachgekommen und hat nach klägerischer Antragsänderung Dr. M., Chefarzt der Abteilung für Psychosomatische Medizin der ZfP Z., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin, mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach dessen ambulanter Untersuchung am 23. Dezember 2016 hat er ausgeführt, es liege eine „rezidivierende depressive Episode, derzeit schwer (ICD 10: F 33.20)“ vor. Diese Diagnose stütze sich auf den aktuellen Querschnittsbefund, den bereits länger dauernden Krankheitsverlauf und auf den testpsychologisch erfassten Befund des Beck-Depression-Inventars. Es seien bereits seit 2011 depressive Episoden dokumentiert, wenn auch in unterschiedlich ausgeprägter Schwere. Beschwerdefreie Intervalle seien nicht bekannt. Vorherrschend seien eine gravierende depressive Verstimmung mit Antriebslosigkeit, eine Einschränkung der Konzentration, ein sozialer Rückzug, eine verminderte geistige Leistungsfähigkeit mit rascher Erschöpfung sowie eine Labilität der Gefühle. Beeinträchtigt seien dadurch die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Fähigkeit zur Selbstbehauptung, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Fähigkeit, sich in Gruppen einzufügen, sowie die Möglichkeit, spontane Aktivitäten zu initiieren und durchzuführen. Diese Behinderungen wirkten sich im beruflichen und privaten Kontext aus. Seit dem stationären Aufenthalt in den ZfP Z., wo eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei, habe sich das Störungsbild weiter verschlechtert. Der Kläger nehme eine ausreichende Dosis an wirksamen Antidepressiva in Form einer Kombinationstherapie ein und befinde sich zusätzlich in ambulanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung, was seine Kooperation und Einsicht in das vorhandene Krankheitsbild zum Ausdruck bringe. Trotz dieser an sich suffizienten Maßnahmen habe sich das Krankheitsbild tendenziell verschlechtert und zeige eine Chronifizierung. Es bestünden eine depressive Grundstimmung, Antriebsstörungen, eine verminderte affektive Resonanzfähigkeit, ein sozialer Rückzug, eine verminderte psychische Belastbarkeit sowie Schlafstörungen mit Albträumen. Den Einzel-GdB hierfür schätze er mit 50 ein. Bei der rezidivierenden depressiven Erkrankung handle es sich um eine Störung, die bei den VG, Teil B, Nr. 3.6 einzuordnen sei. Es gehe um eine schwerere Erkrankung als eine Neurose, Persönlichkeitsstörung oder eine Folge psychischer Traumen, wie sie sich in Nr. 3.7 fänden. Die in der Vergangenheit diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung habe nicht vorgelegen. Es sei nichts aus der Kindheit und Jugend beschrieben, was hierauf schließen lasse, zumal solche Störungen auch bereits im jungen Alter auffällig und behandlungsbedürftig würden. Der Kläger habe von traumatischen Erfahrungen mit seinem Vater berichtet. Als er in der Grundschule einmal die Hausaufgaben vergessen habe, sei er von ihm vor der ganzen Familie auf den Tisch gelegt worden. Der Vater habe ihm ein Messer an den Hals gehalten und ihm gedroht, er werde abgestochen wie eine Sau, falls sich ein entsprechender Vorfall wiederhole. Dieser sei auch einmal mit der Axt auf ihn losgegangen. Die beschriebenen Albträume bezögen sich jedoch nicht auf die damaligen Ereignisse. Ferner seien weder Flashbacks noch typische Vermeidungsmuster im Zusammenhang mit Situationen traumatischen Ausmaßes bekannt, welche eine posttraumatische Belastungsstörung belegten. Der Einschätzung von Dr. St. sei im Grundsatz zuzustimmen und seiner Argumentationslinie zu folgen. Die von ihm festgestellte leichtgradige rezidivierende depressive Störung lasse nicht auf die Abwesenheit depressiver Symptome schließen, sondern bewerte nur deren Schweregrad. Aktuell habe eine schwere depressive Episode bestanden. Die teilweise geringer angenommenen GdB-Werte könnten auch mit dem Bemühen des Klägers zusammenhängen, möglichst wenig Schwäche zu zeigen und sich nicht zu seinen Leistungsgrenzen zu bekennen. Im Rahmen der Anamnese habe er angeführt, im privaten Bereich keine Probleme zu haben, diese gebe es nur bei der Arbeit. Er verlange von sich 150 % und könne sich mit 100 % nicht zufriedengeben. Er sei jetzt in der Produktionsoptimierung beschäftigt, eine Stelle, welche extra für ihn geschaffen worden sei. Jüngst habe es einen Konflikt am Arbeitsplatz wegen eines Auftrages gegeben, weshalb er sich an seinen Vorgesetzten gewandt habe. Dieser habe ihm entgegnet, ihn ginge dieser Auftrag nichts an, er solle sich heraushalten. Er habe sich deshalb als Versager gefühlt, weil er anscheinend schon wieder das Falsche gemacht habe. Seit vier Jahren leide er an einem Tinnitus auf beiden Ohren, welcher bei Ruhe, aber auch bei Stress deutlich schlimmer sei. Tagsüber sei er erträglich. Er leide unter Durchschlafstörungen, weshalb der Schlaf nicht erholsam sei. Er habe etwa zweimal in der Woche Albträume, in denen er sich von seinem Bruder oder von Hunden verfolgt fühle oder er sich mit jemandem schlage. Sein Appetit sei mäßig, in den letzten vier Wochen habe er 4 kg an Gewicht abgenommen. Bei einer Körpergröße von 1,69 m habe er derzeit 71 kg gewogen. Seit fünf Jahren habe er keinerlei sexuellen Kontakt mit seiner Ehefrau, er habe keine Lust darauf. Er stehe um 5:15 Uhr auf, frühstücke und lese die Zeitung. Um 6:15 gehe er zur Arbeit, die um 7 Uhr beginne. Die Schicht sei um 15:15 Uhr zu Ende. Er ziehe sich zu Hause um und sehe dann fern. Wenn seine Ehefrau nach Hause komme, gebe es um 18:30 Uhr ein gemeinsames Abendessen. Bis etwa 21:30 Uhr sehe er wieder fern und gehe schließlich zu Bett. Der Kläger habe etwas vorgealtert und deutlich angespannt gewirkt. Die Stimmung sei gedrückt und zum depressiven Pol verschoben gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Er habe bei der Schilderung kränkender Erlebnisse geweint. Die Konzentration sei mäßiggradig vermindert gewesen. Die Mimik habe angestrengt gewirkt. Der formale Denkablauf sei geordnet gewesen. Die zeitliche Zuordnung von Ereignissen habe etwas unscharf gewirkt. Inhaltlich hätten keine Hinweise für Ich-Störungen oder eine psychotische Symptomatik bestanden. Der Kläger habe dazu geneigt, bei kränkenden Erfahrungen sich selbst zu bezichtigen. Hinweise für eine akute Suizidalität hätten nicht vorgelegen. Es hätten hohe Selbstanforderungen und Ansprüche an Perfektion bestanden. |
|
| | Der Beklagte hat hierzu, gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. K. von Februar 2017, eingewandt, der Kläger habe gegenüber Dr. M. berichtet, dass sich sein Zustand wieder so verschlechtert habe, dass er ihn wie vor der Zeit des stationären Aufenthaltes in den ZfP Z. empfinde. Als Ursache sei ein Konflikt am Arbeitsplatz angegeben worden. Daher sei hinsichtlich der gutachterlich angenommenen schweren Episode nicht von einem dauerhaften Zustand der beschriebenen Symptomatik auszugehen. Bei einer Längsschnittbetrachtung sei kein höherer Gesamt-GdB als 30 begründet. |
|
| | In seiner ergänzenden Stellungnahme von Juni 2017 hat Dr. M. kundgetan, Ursache für die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Begutachtung sei ein Konflikt am Arbeitsplatz gewesen. Aus den Umständen sei zu entnehmen, dass es sich lediglich um ein kränkendes Erlebnis gehandelt habe, welches die Schwere der festgestellten depressiven Symptomatik nicht habe erklären können. Es habe keine erneute depressive Symptomatik bei zuvor weitgehend unauffälligem psychischen Befinden bestanden. Diese habe sich demgegenüber nach der stationären Behandlung in den ZfP Z. nur unwesentlich verändert. Hierfür sprächen die Schlafstörungen, die regelmäßig auftretenden Albträume und die seit Jahren bestehende sexuelle Inappetenz. Zudem bestehe nach den Angaben des Klägers seit vier Jahren ein beidseitiger Tinnitus, der sich unter Stress verschlimmere. Da depressive Symptome immer auch Schwankungen unterlägen, sei davon auszugehen, dass diese nie leichtgradig gewesen seien, sondern eher zwischen mittelschwer bis schwer geschwankt seien. Anzunehmen sei beim Kläger zudem eine zwanghafte Persönlichkeitsstruktur, ohne hierbei von einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen. Diese erkläre, dass er sich im besonderen Maße für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben einsetze und rasch unter Stress gerate, wenn er seine selbst gesteckten Anforderungen nicht erfüllen könne. Aus der Biografie ließen sich diese Charakterzüge aufgrund schwieriger Kindheitserfahrungen nachvollziehen, welche ihn in höherem Maße für enttäuschende Erlebnisse mit daraus resultierenden depressiv-resignativen Verhaltensweisen anfällig machten. Der vom Kläger beschriebene Tagesablauf während einer Arbeitswoche weise zwar wenig Auffälliges auf. In seiner Freizeit entwickle er jedoch nur wenig Aktivität und pflege insbesondere keine Außenaktivitäten. Dass er ab und zu zum Angeln gehe, entspreche nicht einem regelmäßigen Hobby. Von Urlaubsreisen sei ihm bei der Begutachtung nichts berichtet worden. Die ambulante Psychotherapie werde vom Kläger seit 2013 und damit seit vier Jahren, also in Langzeittherapie, wahrgenommen. Die Behandlung solle fortgesetzt werden. Die angenommene antidepressive Medikation mit Venlafaxin, 225 mg entspreche einer therapeutisch wirksamen Dosis, die mittlere liege bei etwa 150 mg. Zudem nehme der Kläger noch Quetiapin, 50 mg ein, ein atypisches Neuroleptikum, welches zum einen depressive Symptome reduziere und zum anderen beruhigend als Einschlafhilfe eingesetzt werde. Insoweit handele es sich um eine höherdosierte Medikation in Verbindung mit einer ambulanten Psychotherapie. Ein hoher Leidensdruck sei vorhanden, was sich anhand der durchgehenden pharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung zeige. Dem Kläger sei zwar von der Arbeitgeberin ein besonderer Arbeitsplatz zugewiesen worden. Gleichwohl fänden sich aus den beschriebenen Symptomen deutliche Einschränkungen in der Erlebnisfähigkeit, etwa die erhöhte Kränkbarkeit bei hohen Selbstansprüchen und der Neigung zu eigener Schuldzuweisung. Die Alltagsgestaltung sei ebenfalls reduziert. Soziale Außenkontakte fehlten und es mangele an der sexuellen Erlebnisfähigkeit. Er fühle eine Wesensveränderung, erlebe eine Beeinträchtigung in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und erfahre, nicht lange durchhalten und sich behaupten zu können. |
|
| | Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das SG sei von einem GdB mit 50 bereits ab Antragstellung ausgegangen, wohingegen der Sachverständige Dr. St. vor dem stationären Aufenthalt in den ZfP Z. einen Einzel-GdB von 30 für ausreichend erachtet habe. Nach den vom Kläger diesem gegenüber geschilderten Einschränkungen in der Alltagsbewältigung könne nicht von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in allen Lebensbereichen ausgegangen werden. Dr. St. habe zum Begutachtungszeitpunkt nur eine leichte depressive Episode festgestellt. Bei Schwankungen im Gesundheitszustand und bei längerem Leidensverlauf sei ein Mittelwert zu bilden. Ein GdB von 30 werde den behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen hinreichend gerecht. Die von Dr. M. vorgenommene Einschätzung eines GdB von 50 werde durch sein Gutachten nicht untermauert. Nach der vom Kläger beschriebenen Alltagsstruktur, den Angaben über die vorhandenen Hobbys wie Angeln oder Urlaubsreisen und diejenigen über die niedrigfrequente Psychotherapie, welche etwa alle drei Wochen stattfinde, der antidepressiven medikamentösen Behandlung sowie unter Berücksichtigung der sozialen Kontakte, die im Rahmen der durchaus großen Familie als regelrecht beschrieben worden seien, ergebe die Längsschnittbetrachtung nach den VG, Teil B, Nrn. 3.6 und 3.7 keinen höheren Durchschnitts-GdB als 30. Bei der Nr. 3.6 seien die Art und die Ausprägung der Symptome zu beurteilen. Bei der finalen Betrachtung seien die aus der beschriebenen Symptomatik resultierenden Einschränkungen der Erlebnisfähigkeit und der Alltagsgestaltung gemäß Nr. 3.7 zugrunde zu legen. Bei den zum Zeitpunkt der jeweiligen Begutachtung feststellbaren Zeichen der mittelgradigen bis schweren depressiven Störung sei eine dauerhafte Auswirkung im Sinne der fortbestehenden mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten in allen Lebensbereichen weder von Dr. M. noch zuvor von Dr. St. beschrieben worden. |
|
|
|
| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2015 abzuändern, soweit er verpflichtet wurde, beim Kläger einen höheren Grad der Behinderung als 30 ab 6. Februar 2012 festzustellen, und die Klage insoweit abzuweisen. |
|
|
|
| | die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. |
|
| | Er trägt im Wesentlichen vor, die beiden Sachverständigen Dr. St. und Dr. M. untermauerten mit ihren Gutachten den vom ihn erstrebten GdB von 50 ab Antragstellung. Er sei nicht mehr so belastbar wie früher. Im Bereich der Produktionsoptimierung sitze er abgeschieden und allein in einem Zimmer. Er fühle sich nicht mehr gebraucht und aussortiert. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. |
|