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| | Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme von C. im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 12.08.2015 (dazu 1.) und für die Jugendhilfe in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) im Zeitraum vom 13.08.2015 bis 30.09.2015 (dazu 2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Übernahme des Jugendhilfefalls durch den Beklagten in eigener Zuständigkeit (dazu 3.). |
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| | 1. Der Kläger kann vom Beklagten die Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme von C. im Zeitraum vom 10.07.2015 bis 12.08.2015 nicht mit Recht beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat (vgl. § 87 SGB VIII), von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. |
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| | Zwar ist der Kläger nach § 89b Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigt, weil er als örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme von C. Kosten aufgewandt hat. Er war für die Inobhutnahme nach § 87 SGB VIII zuständig, da sich C. vor Beginn der Maßnahme am 10.07.2015 in seinem Bereich tatsächlich aufgehalten hat. Gegen die Höhe der angefallenen Kosten und die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII haben der Beklagte und die Beigeladenen keine Einwände erhoben. |
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| | Der Beklagte ist allerdings nicht der zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII verpflichtete Jugendhilfeträger. Kostenerstattungspflichtig ist nach dieser Vorschrift derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, BVerwGE 157, 96). |
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| | Im vorliegenden Fall wäre nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene zu 1 der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1 ergibt sich für die Zeit der Inobhutnahme aus § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII in der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl I, S. 3464; im Folgenden: § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII n.F.). Danach bleibt in den Fällen, in denen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, die bisherige Zuständigkeit bestehen. |
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| | a) Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals „Beginn der Leistung“ im Sinne des § 86 SGB VIII ist - auch und gerade soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII auf diese Vorschrift Bezug nimmt - der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII) zugrunde zu legen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). Unter den Begriff der Leistung sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu fassen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, und vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116). „Beginn“ der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016, a.a.O., und vom 19.10.2011, a.a.O.). |
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| | Nach diesen Maßgaben ist für den Beginn der Leistung hier auf die erstmalige Erbringung von Jugendhilfeleistungen an C. am 22.10.2001 (Beginn der Vollzeitpflege bei Familie ... in ...) abzustellen. Bei den seither gewährten Hilfen handelt es sich um einen fortgesetzten Leistungsprozess, der zur kontinuierlichen Deckung eines entsprechenden jugendhilferechtlichen Bedarfs diente und deshalb als einheitliche Leistung im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aufzufassen ist. |
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| | aa) C. wurde vom 22.10.2001 bis zum 22.11.2014 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII und unmittelbar anschließend Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gewährt. Durch den Abbruch der Heimerziehung im ...-Haus in ... am 15.12.2014 und die förmliche Einstellung dieser Maßnahme seitens des Beigeladenen zu 1 zum 16.01.2015 sowie den sich anschließenden Aufenthalt von C. im Haushalt ihrer Mutter bis zur Inobhutnahme durch den Beklagten am 22.05.2015 wurde die Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII weder beendet (dazu (1)) noch zuständigkeitsrechtlich erheblich unterbrochen (dazu (2)). |
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| | (1) Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). |
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| | Hier hat der Beigeladene zu 1 die Hilfe in Form der Heimerziehung zwar ab dem 15.12.2014 tatsächlich und mit Bescheid vom 02.02.2015 zum 16.01.2015 auch rechtlich eingestellt. Diese Einstellung der Hilfe beruhte aber sowohl objektiv als auch subjektiv aus der Sicht des Beigeladenen zu 1 nicht auf der (belastbaren) Annahme, dass ein qualitativ unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand, sondern darauf, dass C. die Hilfe aus eigenem Entschluss und zunächst gegen den Willen des Ergänzungspflegers und der Einrichtungsleitung abgebrochen hatte und sich weigerte in die Einrichtung zurückzukehren. Dies hat der Beigeladene zu 1 im Einstellungsbescheid vom 02.02.2015 klar zum Ausdruck gebracht. Auch aus einer E-Mail des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beigeladenen zu 1 vom 13.01.2015 an den Beklagten geht hervor, dass der Soziale Dienst einen weiteren jugendhilferechtlichen Bedarf durchaus gesehen hat, in dem er ausgeführt hat, eine Unterbringung von C. in einer wohnortnahen Jugendhilfe-Wohngruppe könne sinnvoll sein, Voraussetzung wäre aber, dass der Beklagte die pädagogische Begleitung im Rahmen der Amtshilfe übernehme. Noch in einem Aktenvermerk vom 15.12.2014 wurde seitens des Beigeladenen zu 1 C.´s Verhältnis zu ihrer Mutter als noch nicht stabil genug eingeschätzt und eine Rückführung von C. zu ihrer Mutter ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass C. nach Abbruch der Heimerziehung zu ihrer - nicht sorgeberechtigten - Mutter gezogen war, ließ den Hilfebedarf nicht entfallen, da nicht erkennbar war, dass die Kindsmutter - auch vor dem Hintergrund ihrer eigenen Problematik - in der Lage gewesen wäre, allein den erzieherischen Bedarf zu decken. So teilte der Soziale Dienst des Beklagten dem Beigeladenen zu 1 am 23.12.2014 mit, dass zwar keine akute Gefährdung von C. gesehen werde, jedoch eine förderliche Entwicklung für sie und das bestehende Familiensystem dann gegeben wäre, wenn im Konsens mit C. und der Kindsmutter eine außerfamiliäre Lösung erreicht werden könnte. Auch in einer weiteren E-Mail vom 16.01.2015 führte der Soziale Dienst des Beklagten aus, es seien keine Gründe ersichtlich, die darauf schließen ließen, dass der bereits festgestellte Bedarf einer vollstationären Heimunterbringung nun nicht mehr gegeben sei. Schließlich geht aus den Schreiben des Ergänzungspflegers, also des Jugendamts des Beigeladenen zu 1, vom 05.02.2015 und 02.04.2015, mit denen dieser für C. Hilfe zur Erziehung durch einen Erziehungsbeistand (§§ 27, 30 SGB VIII) beantragt hatte, hervor, dass seitens des Ergänzungspflegers im Hinblick auf Entwicklungsprobleme von C., insbesondere hinsichtlich ihres Sozial- und Leistungsverhaltens, und Defiziten der Mutter bei der erzieherischen Begleitung von C. der dringende Bedarf weiterer Jugendhilfe bekräftigt wurde. Aus dem Schreiben vom 02.04.2015 ergibt sich auch, dass C. selbst einen Unterstützungsbedarf gesehen hat und sich einen Erziehungsbeistand nach eigener Aussage gut habe vorstellen können. Dass der Beigeladene zu 1 mit Bescheid vom 05.03.2015 den Antrag des Ergänzungspflegers auf Hilfe durch einen Erziehungsbeistand mit der Begründung abgelehnt hat, nach fachlicher Einschätzung bestehe derzeit kein Bedarf für eine neue Jugendhilfemaßnahme, zieht die Annahme eines fortbestehenden Hilfsbedarfs nicht in Zweifel. Denn ungeachtet dessen, dass es für die Frage der Beendigung der Leistung auf den Zeitpunkt ihrer Einstellung ankommt, ist eine fachliche Begründung für die Annahme, ein jugendhilferechtlicher Bedarf sei entfallen, weder dem Bescheid noch den Akten des Beigeladenen zu 1 zu entnehmen und diese Annahme war, wie oben dargelegt wurde, auch objektiv nicht gerechtfertigt. |
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| | (2) Die tatsächliche und rechtliche Einstellung der Heimerziehung im ...-Haus in ... und der sich anschließende Aufenthalt von C. im Haushalt ihrer Mutter führten auch nicht zu einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung der Leistung. Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen. Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). |
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| | Ein rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die (personensorgeberechtigten) Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O. m.w.N.). Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, auch wenn ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig „förmlich“ durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). |
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| | Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall nicht von einer Unterbrechung der Hilfeleistung auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger und die Beigeladenen zu Recht davon ausgehen, dass einer Fortsetzung der Heimerziehung im ...-Haus in ... rechtliche Gründe entgegenstanden, weil ohne familiengerichtliche Mitwirkung keine Möglichkeit bestanden hätte, C. gegen ihren Willen und den Willen ihrer (nicht personensorgeberechtigten) Mutter in die Einrichtung zurück zu bringen. Denn für die Annahme einer Unterbrechung der Leistung kommt es entgegen der Auffassung des Klägers und der Beigeladenen nicht darauf an, ob der Fortsetzung der konkreten Hilfemaßnahme (hier der Heimerziehung) rechtliche Gründe entgegenstanden, sondern allein darauf, ob - unabhängig von der Hilfeart und -form - die Leistung der Jugendhilfe im Sinne des umfassenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aus Rechtsgründen nicht fortgesetzt werden konnte. |
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| | Dass der Leistung der Jugendhilfe in diesem Sinne Rechtsgründe entgegenstanden, ist hier nicht festzustellen. Weder C. noch ihre Mutter oder der Ergänzungspfleger haben eine Fortsetzung der Jugendhilfeleistung generell verweigert. Vielmehr stellte der Ergänzungspfleger am 05.02.2015 sowohl bei dem Beigeladenen zu 1 als auch bei dem Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch einen Erziehungsbeistand gemäß § 27, 30 SGB VIII, den er mit Schreiben vom 02.04.2015 - trotz zwischenzeitlicher Ablehnung der Anträge durch den Beklagten und den Beigeladenen zu 1 nochmals bekräftigte. Zur Begründung seines Antrags führte der Ergänzungspfleger unter anderem aus, auch C. selbst könne sich die Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand nach eigener Aussage gut vorstellen. Aus dem Schreiben vom 02.04.2015 geht auch hervor, dass zwischen dem Ergänzungspfleger und der Kindsmutter Gespräche stattgefunden hatten und diese offenbar willens war Hilfestellungen anzunehmen, sofern C. sich weiterhin bei ihr aufhalten durfte. |
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| | Da im vorliegenden Fall somit nicht von einer Unterbrechung der Leistung auszugehen ist, kommt es auf die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen - insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Dauer der Unterbrechung - diese zuständlichkeitsrechtlich erheblich ist (dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.), hier nicht an. |
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| | bb) Auch die vom Beklagten ab dem 22.05.2015 verantwortete Inobhutnahme von C. führte nicht zu einer zuständigkeitsrelevanten Zäsur. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbricht eine Inobhutnahme den Leistungszusammenhang nicht, auch wenn es sich bei dieser nicht um eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.). |
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| | cc) Schließlich stellt aus den oben dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, auch die nur knapp zweimonatige Rückkehr von C. in den Haushalt ihrer Mutter nach dem Abbruch der vom Beklagten verantworteten Inobhutnahme durch C. und der Einstellung dieser Maßnahme durch den Beklagten am 25.05.2015 bis zur erneuten Inobhutnahme von C. durch den Kläger am 10.07.2015 keine Beendigung oder zuständigkeitserhebliche Unterbrechung der Leistung dar. Denn auch die Inobhutnahme durch den Beklagten wurde nicht aufgrund der Annahme eingestellt, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr bestand, sondern ausschließlich deshalb, weil C. die Maßnahme aus eigenem Entschluss beendet hatte. Einer weiteren Leistung der Jugendhilfe standen auch zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsgründe entgegen. Im Übrigen würde ein Zeitraum von nur knapp zwei Monaten bei der zur Feststellung der Zuständigkeitsrelevanz einer Unterbrechung anzustellenden Gesamtabwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016, a.a.O.) unter Berücksichtigung des vorangegangenen langandauernden Hilfeprozesses zeitlich nicht ins Gewicht fallen. |
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| | b) Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII n.F. ist hier eröffnet. Hieraus ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1. |
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| | In diesem Zeitraum stand die Personensorge für C. nicht ihren Eltern, sondern dem Ergänzungspfleger zu. Der Kindsvater war zu keinem Zeitpunkt personensorgeberechtigt; der Kindsmutter wurde die Personensorge mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 26.11.2007 und damit erst nach dem Beginn der Hilfeleistung (22.10.2001) entzogen. |
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| | Im streitgegenständlichen Zeitraum „besitzen“ die Elternteile auch nicht nur verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, sondern sie haben diese auch erst nach Beginn der Leistung „begründet“. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an (vgl. hierzu Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 SGB VIII Rn. 107 m.w.N.), ob nach der Neuregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung dieser Vorschrift festzuhalten ist, wonach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII in allen Fallgestaltungen Anwendung findet, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte „besitzen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris) und § 86 Abs. 3 SGB VIII nur Fälle erfasst, in denen die Eltern vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und schon in diesem Zeitpunkt keinem Elternteil die Personensorge zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris). |
|
| | Denn im Fall von C. hatten die Elternteile zwar bereits bei Leistungsbeginn am 22.10.2001 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Die Kindsmutter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ..., der Kindsvater im Bereich des Beigeladenen zu 1. Die Kindseltern haben aber nach Leistungsbeginn mit dem Umzug der Kindsmutter in den Bereich des Beigeladenen zu 1 zum 20.06.2010 wieder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies hat zur Folge, dass sich die jugendhilferechtliche Zuständigkeit ab diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richtete, wonach für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum 20.06.2010 wurde somit der Beigeladene zu 1 - ungeachtet der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII - der für die Hilfegewährung örtlich zuständige Träger. Mit dem erneuten Wegzug der Kindsmutter in den Landkreis des Klägers am 30.04.2012 begründeten die Kindseltern i.S.d. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII (nach dem Beginn der Hilfeleistung) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte mit der Folge, dass nach § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII der Beigeladene zu 1 für die Gewährung der Leistungen zuständig blieb. Die weiteren Umzüge der Kindsmutter in den Landkreis ... zum 06.07.2013 und in den Landkreis des Beklagten zum 02.11.2013 änderten hieran nichts. |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86d SGB VIII sind hier erfüllt. C. hielt sich aufgrund der Inobhutnahme durch den Kläger in dessen Bereich tatsächlich auf. Da sowohl der Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2015 als auch der Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 21.07.2015 ihre örtliche Zuständigkeit im Fall C. bestritten, ist auch im Sinne des § 86d SGB VIII von einer nicht feststehenden Zuständigkeit auszugehen. Örtlich zuständiger und damit kostenerstattungspflichtiger Träger war im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings nicht der Beklagte, sondern gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII der Beigeladene zu 1. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen. |
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| | 3. Da der Beklagte im Fall von C. nach den vorstehenden Ausführungen zu keinem Zeitpunkt der nach §§ 86 ff. SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Jugendhilfefall in seine Zuständigkeit übernimmt. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf 23.904,60 EUR (5.000,- + 18.904,60 EUR) festgesetzt. Für den Antrag auf Übernahme des Jugendhilfefalls wurde der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 angesetzt. |
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