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| | Der Kläger begehrt zum einen die Übernahme von Mietkosten für eine Garage in Höhe von monatlich 35,00 EUR in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 sowie die Erhöhung seines Regelsatzes um monatlich 55,00 EUR ebenfalls in der Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017. |
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| | Der 1958 geborene, erwerbsfähige Kläger bezieht seit längerem Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Seit Oktober 2011 lebt er in einer Mietwohnung in der G. in R.. Die Miete beträgt monatlich 320,00 EUR, hinzu kommen 90,00 EUR für Betriebskosten und sonstige Kosten sowie 50,00 EUR für Heizkosten. Darüber hinaus fallen 35,00 EUR für die Miete einer Garage an; der Mietvertrag schließt eine Untervermietung der Garage nicht aus, jedoch ist in § 9 Abs. 3 des Mietvertrages vorgesehen, dass vor Untervermietung der Mietsache eine Zustimmung des Vermieters einzuholen ist. |
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| | Mit Bescheid vom 10.12.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 in Höhe von monatlich 837,29 EUR (Regelleistung in Höhe von 404,00 EUR, Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserversorgung in Höhe von 9,29 EUR. Kaltmiete in Höhe von 320,00 EUR, Betriebskosten in Höhe von 50,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 90,00 EUR). Kosten für die Garage wurden nicht berücksichtigt. Der Kläger griff diesen Bescheid nicht an. |
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| | Ab 01.01.2017 überwies der Beklagte dem Kläger einen um 5,00 EUR erhöhten Betrag (409,00 EUR) aufgrund der Regelsatzerhöhung zum 01.01.2017. |
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| | Mit Schreiben vom 29.01.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm monatlich weitere 35,00 EUR für die Miete der Garage ab Januar 2017 sowie Regelleistungen in Höhe von 464,00 EUR ab Januar 2017 zu gewähren. Nach Auffassung des Präsidenten des Deutschen Caritasverbandes müsste der Regelsatz für Alleinstehende um monatlich 60,00 EUR steigen. Diese Zahl greife er auf und fordere den Beklagten auf, den Regelsatz rückwirkend zum Januar 2017 von 404,00 EUR auf 464,00 EUR anzuheben. |
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| | Mit Bescheid vom 01.02.2017 lehnte der Beklagte die Übernahme der Miete für die Garage ab. Dem Kläger sei eine Weitervermietung der Garage zumutbar. |
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| | Mit Bescheid vom 22.02.2017 lehnte der Beklagte die Erhöhung der Regelleistung über den Betrag von 409,00 EUR hinaus ab. |
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| | Mit Schreiben vom 28.02.2017 erhob der Kläger Widerspruch. Die Garage sei kaum weitervermietbar, bei einer Länge von nur 4,40 m sei dort allenfalls Platz für einen Kleinwagen. Sein letzter PKW, ein Opel Omega B, habe nicht hineingepasst. Unterhalb der Decke verliefen diverse Rohre für Wasser, Abwasser und Heizung. Die Beleuchtung sowie der an den eingebauten Steckdosen entnommene Strom gehe zu Lasten seines Zählers und somit zu Lasten seiner Stromrechnung. Eine Abgrenzung des Verbrauchs wäre nicht möglich. Weiterhin sei er nicht bereit, eine Erhöhung des Regelsatzes zum Jahresanfang um nur 5,00 EUR monatlich zu akzeptieren. Löhne und Renten seien in den letzten Jahren in weitaus höherem Maße gestiegen. Die Lebenshaltungskosten hätten sich auch in wesentlich höherem Umfang entwickelt. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.02.2017 wegen der Ablehnung der Kosten für die Übernahme der Garage zurück. Kosten für eine Garage fielen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienten. Kosten hierfür seien ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne die Garage nicht anmietbar wäre, der Mietpreis sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage bzw. Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte und alle Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft seien. In der Regel sei eine Weitervermietung der Garage zumutbar. Im Mietvertrag fänden sich keine Anhaltspunkte, dass eine Untervermietung nicht möglich wäre. Es lägen bisher vom Kläger keine entsprechenden Bemühungen hierzu vor. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 20.04.2017 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhoben (S 3 AS 805/17). |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.02.2017 wegen der Ablehnung der Gewährung weiterer Regelleistungen zurück. Die Höhe des Regelbedarfs ergebe sich aus § 20 Abs. 2 SGB II und betrage seit 01.01.2017 409,00 EUR für alleinstehende Personen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03.05.2017 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhoben (S 3 AS 885/17). |
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| | Das SG hat mit Beschluss vom 14.12.2017 die beiden Verfahren unter dem Aktenzeichen S 3 AS 805/17 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Gerichtsbescheid vom 09.01.2018 die Klagen abgewiesen. Kosten für die Garage könnten nicht übernommen werden, da der Kläger es bislang unterlassen habe, sich um die Untervermietung der Garage zu bemühen, sodass keine tatsächliche Unmöglichkeit der Untervermietung vorliege. Einen Anspruch auf Gewährung höherer Regelleistungen könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. |
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| | Gegen den am 13.01.2018 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 24.01.2018 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung. Das SG habe u.a. übersehen, dass der Strom für die Beleuchtung der Garage sowie der über die eingebauten Steckdosen entnommene Strom über seinen Zähler laufe und ihn dadurch belaste. Außerdem übernehme der Beklagte mittlerweile bei einem Alleinstehenden Mietkosten von bis zu monatlich 370,00 EUR für eine in R. gelegene Wohnung. Er habe am 23.05.2018 eine Anzeige für vier Wochen bei der hiesigen Kaufland-Niederlassung ausgehängt, auf die sich niemand gemeldet habe, damit sei dargelegt, dass eine Untervermietung nicht möglich sei. Mit der momentanen Grundmiete in Höhe von 320,00 EUR und der Garagenmiete von 35,00 EUR liege er noch deutlich darunter. |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 09.01.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2017 und des Bescheides vom 22.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.12.2016 dahingehend abzuändern, dass ihm für die Zeit vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 35,00 EUR für die Miete der Garage und 55,00 EUR an höheren Regelleistungen gewährt werden. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. |
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| | Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. |
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