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| | Auf die zulässige und begründete Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.09.2017 zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. |
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| | 1. Die Berufung des Beklagten (a) und die Anschlussberufung des Klägers (b) sind zulässig. |
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| | a) Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
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| | b) Der Kläger hat rechtzeitig Anschlussberufung eingelegt. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Anschlussberufung zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 08.02.2012 ist dem Kläger aber nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden. Bei fehlendem Zustellungswillen greift auch die Zustellungsfiktion des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nicht ein. Mangels Zustellung der Berufungsbegründung wurde gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Einlegung einer Anschlussberufung nicht in Lauf gesetzt (BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 7 C 20/09 - DVBl. 2010, 1508; OVG NRW, Urt. v. 24.06.2010 - 13 A 2775/07 - juris Rn. 31 ff.; je m.w.N.). Der Kläger konnte sich der Berufung daher am 14.03.2018 noch anschließen, ohne dass es darauf ankommt, ob er die am 12.02.2018 vom Gericht abgesandte Berufungsbegründungsschrift am 13.02.2018 oder am 14.02.2018 erhalten hat. |
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| | Für die Anschlussberufung liegt ein Berufungsantrag i.S.v. § 127 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO vor. Zwar hat der Kläger in seiner Anschlussberufungsschrift keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt. Für einen § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Berufungsantrag reicht es jedoch aus, wenn sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 56/11 - juris Rn. 6, m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 27). Dem ist hier genügt. Der Kläger hat mit seinem Vorbringen in der Anschlussberufung, dass er der Auffassung sei, dass der Kreisverwaltung ohne weiteres die Verpflichtung obliege, dort eingehende Briefe an die Kreisräte weiterzuleiten, dass dies sich auf alle Adressaten beziehe und nicht nur auf diejenigen, deren postalische Erreichbarkeit nicht ersichtlich sei, und dass er sich daher der Berufung der Beklagten anschließe und eine vollständige grundsätzliche Klärung anstrebe, klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Anschlussberufung seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. |
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| | 2. Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, die Briefe des Klägers an die Mitglieder des Kreistags vollständig oder teilweise weiterzuleiten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern. Die Klage ist zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - zulässig. Sie ist jedoch vollumfänglich mangels Begründetheit abzuweisen. |
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| | Die Klage ist unbegründet, da der Kläger für sein Begehren, die Briefe an die Mitglieder des Kreistags weiterzuleiten, einer Anspruchsgrundlage bedarf (a) und eine solche hier weder aus Art. 17 GG noch aus anderen Vorschriften folgt (b). |
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| | a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann für den Erfolg der Klage nicht vom Bestehen einer Anspruchsgrundlage abgesehen werden. Der Kläger verlangt von dem Beklagten ein bestimmtes Handeln. Dies kann er nur, wenn er ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln hat. Der Auffassung des Klägers, es bedürfe keiner Anspruchsgrundlage im engeren Sinne, also keines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts für den Erfolg seines Begehrens, ist daher nicht zu folgen. Tragfähige Gesichtspunkte, im vorliegenden Fall von dem Erfordernis eines subjektiven-öffentlichen Rechts ausnahmsweise abzusehen, fehlen. Das klägerische Argument, es handele sich um eine reine Verwaltungstätigkeit, rechtfertigt keine Ausnahme. Soweit damit gemeint sein soll, das Weiterleiten sei ein bloßer Realakt, kein Verwaltungsakt, mag das zutreffen; aber auch für einen begehrten Realakt bedarf es einer Anspruchsgrundlage. Wenn mit diesem Argument vorgebracht sein soll, das Weiterleiten erfordere wenig Aufwand, kann dies ggfs. im Rahmen der Prüfung einer Anspruchsgrundlage eine Rolle spielen, ersetzt eine solche jedoch nicht. Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit der öffentlichen Hand für diese einen geringen Aufwand erfordert, bedeutet nicht, dass ein einzelner Bürger einen Anspruch auf diese Tätigkeit hat. |
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| | b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg auf eine andere Anspruchsgrundlage als Art. 17 GG stützen kann. Der Kläger hat insoweit mit der Berufung keine Einwendungen gegen das Urteil erhoben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich erklärt, dass er keine anderen Anspruchsgrundlagen als Art. 17 GG sieht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu jenseits von Art. 17 GG liegenden Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch Bezug und weist die Anschlussberufung des Klägers insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). |
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| | Der geltend gemachte Weiterleitungsanspruch folgt auch nicht aus Art. 17 GG. Nach dieser Vorschrift hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Liegt eine Petition i.S.v. Art. 17 GG an eine zuständige Stelle oder eine Volksvertretung vor, so ist diese verpflichtet, die Petition entgegenzunehmen, zur Kenntnis zu nehmen, sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Der Petent hat insoweit einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 6 C 16/16 - BVerwGE 158, 208, Rn. 7 ff.). Hieraus kann sich zwar aufgrund der leistungsrechtlichen Dimension des Art. 17 GG ein Anspruch auf Weiterleitung einer Petition ergeben, wenn diese an ein Gremium gerichtet ist, das aus mehreren, zur gemeinsamen Entscheidung berufenen Mitgliedern besteht, und erst die Weiterleitung an alle Mitglieder gewährleistet, dass die nach Art. 17 GG geschuldete Kenntnisnahme erfolgen kann. Im Fall des Klägers sind jedoch die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht gegeben (aa). Zudem kann sich ein Weiterleitungsanspruch auch aus der objektiv-rechtlichen Dimension des Art. 17 GG ergeben. Auch diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt (bb). |
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| | aa) (1) Wendet sich der Petent an eine zuständige Stelle oder eine Volksvertretung i.S.v. Art. 17 GG, die aus mehreren, zur gemeinsamen Entscheidung berufenen Mitgliedern besteht und die keinen Ausschuss zur Behandlung von Petitionen gebildet hat, besteht ein Anspruch des Petenten auf Weiterleitung seiner Petition an alle Mitglieder der zuständigen Stelle oder der Volksvertretung. Denn die nach Art. 17 GG geschuldete Prüfung und Verbescheidung einer an ein solches Gremium gerichteten Petition setzt voraus, dass alle Mitglieder des Gremiums - um eine Prüfung und Verbescheidung vornehmen zu können - die Petition kennen, diese ihnen also jeweils zugeleitet worden ist. Zwar ist für den Bundestag und die Landtage anerkannt, dass diese befugt sind, durch organisationsrechtliche Regelungen die Erledigung der Petition intern, z.B. an einen Ausschuss zu delegieren (BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - VII C 53.73 - NJW 1976, 637, 638; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl., Art. 17 Rn. 4). Wenn ein Gremium - wie hier der Kreistag des Beklagten, dessen Hauptsatzung vom 16.07.2001 in der Fassung vom 16.04.2018 und die Geschäftsordnung vom 25.07.2016 (jeweils veröffentlicht unter www.landkreis-rottweil.de) keine entsprechenden Regelungen enthalten - eine solche Delegation jedoch nicht in zulässiger Form vorgenommen hat, ist die nach Art. 17 GG geschuldete Kenntnisnahme der Petition - und darauf beruhend auch die Prüfung und Verbescheidung - nur gewährleistet, wenn sie allen Mitgliedern des Gremiums vorliegt. Das Gegenargument des Beklagten, es liege im Ermessen des Gremiums, wie es seine Mitglieder informiere, und das Erstellen einer Zusammenfassung der Petition könne insoweit ausreichen, überzeugt nicht. Denn das Lesen einer Zusammenfassung bleibt hinter der nach Art. 17 GG geschuldeten Kenntnisnahme der Petition zurück. Zudem wäre Mindestvoraussetzung für die Zulässigkeit der von dem Beklagten in den Raum gestellten Vorgehensweise, dass ein den Gewährleistungsgehalt des Art. 17 GG wahrendes Verfahren, das eine Behandlung von Petitionen aufgrund einer Zusammenfassung ermöglicht, allgemein geregelt ist. Zum anderen müsste eine solche Regelung vom mit der Petition angerufenen Gremium selbst - nicht jedoch z.B. vom Landrat und dem ihm zugeordneten Landratsamt für eine an das andere Organ des Kreises, den Kreistag gerichtete Petition - getroffen worden sein. |
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| | (2) Diese aus der leistungsrechtlichen Dimension des Petitionsrechts folgende Weiterleitungspflicht hat zur Voraussetzung, dass der Schutzbereich des Art. 17 GG eröffnet ist. Es muss folglich eine Beschwerde (a) oder Bitte (b) an eine Volksvertretung (c) oder eine zuständige Stelle (d) vorliegen. Daran fehlt es hier. Zwar liegt eine Bitte vor. Diese richtet sich jedoch nicht an den Kreistag, sondern an die einzelnen Kreistagsmitglieder. Die Mitglieder des Kreistags sind allerdings weder eine Volksvertretung noch eine zuständige Stelle, folglich keine Petitionsadressaten i.S.v. Art. 17 GG. |
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| | (a) Beschwerden i.S.v. Art. 17 GG sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenden (BVerwG, Urt. v. 15.03.2017, a.a.O., Rn. 6). Eine solche Beanstandung liegt hier nicht vor. |
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| | (b) (aa) Der Begriff der Bitte i.S.v. Art. 17 GG bezeichnet im Wortsinn ein Verlangen, Beantragen oder Fordern. Wer eine bestimmte Handlung einer zuständigen Stelle oder einer Volksvertretung einfordert, erhebt eine Petition nach Art. 17 GG. Bitten sind daher Forderungen und Vorschläge, die auf ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 15.03.2017, a.a.O. Rn. 6; Wolff, a.a.O. Rn. 4; Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 38. Edition, Art. 17 Rn. 6). Gegenstand einer Petition kann eine Eingabe in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse sein (BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 a.a.O. Rn. 6; ähnlich Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 17 Rn. 54 [Stand: Oktober 2011]). Dabei ist auch ein nicht näher spezifiziertes, pauschal formuliertes Anliegen ausreichend, sofern sich daraus erschließt, dass der Petent nicht lediglich sein Missfallen über eine bestimmte Handlung oder Entscheidung zum Ausdruck bringt, sondern ein Tätigwerden in eine bestimmte Richtung verlangt (Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl., Art. 17 Rn. 27). |
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| | Forderungen, die die angerufene staatliche Stelle ebenso erfüllen kann wie jedermann, sind jedoch keine Bitten i.S.v. Art. 17 GG und nehmen daher am grundrechtlichen Schutz nicht teil. Zwar ist der Begriff der Bitte weit zu verstehen (Brenner, a.a.O., Rn. 25; Klein, a.a.O. Rn. 43), da es Zweck des Petitionsrechts ist, dem Bürger einen ungehinderten Zugang zu staatlichen Stellen zu verschaffen, damit diese sich mit jedwedem Petitum befassen müssen. Daher wird angenommen, dass Art. 17 GG inhaltlich nicht einschränkt, was Gegenstand dieses geforderten Handelns oder Unterlassens ist und es jedermann freisteht, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen (BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 a.a.O. Rn. 6; ähnlich Klein, a.a.O. Rn. 54). |
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| | Der Begriff der Bitte i.S.v. Art. 17 GG hat jedoch einen inhaltlichen Bezug zu den Petitionsadressaten der Volksvertretungen und zuständigen Stellen. Die Volksvertretungen sind Grundrechtsverpflichtete des Art. 17 GG, weil sie - nur beschränkt durch ihre Verbandskompetenz - die grundsätzliche Befugnis haben, sich jeder im weitesten Sinne staatlichen Angelegenheit anzunehmen. Diese Befugnis muss - um die Volksvertretungen zu einem zulässigen Adressaten einer Petition zu machen - zwar nicht so weit gehen, dass diese für das Anliegen des Petenten eine durchsetzbare Abhilfemöglichkeit haben. Denn die Volksvertretungen sind nicht befugt, in eigener Zuständigkeit die von anderen staatlichen Stellen getroffenen Entscheidungen, auf die sich die Petition bezieht, durch eigene zu ersetzen oder diesen Stellen bindende Weisungen zu erteilen (Klein, a.a.O. Rn. 105 ff.). Als Vertretungen des Volkes sind der Bundestag und die Landtage aufgrund ihrer allgemeinen Stellung jedoch grundsätzlich befugt, jegliche Bitten, die staatliches Handeln zum Gegenstand haben, zu prüfen (ähnlich zur allgemeinen Befugnis des Ministerpräsidenten eines Landes, über die Einhaltung der Gesetze in allen Zweigen der staatlichen Verwaltung zu wachen: BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953, a.a.O. Rn. 25). Aber auch insoweit ist Gegenstand der Befassung durch die Volksvertretung ein staatliches Handeln oder Unterlassen. |
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| | Die zuständigen Stellen i.S.v. Art. 17 GG haben eine Behandlungskompetenz nur für solche Petitionsgegenstände, die ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zuzuordnen sind. Denn die Frage, welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, entscheidet das jeweilige einfach-rechtliche Organisationsrecht. Art. 17 GG begründet insoweit keine Sonderzuständigkeiten (OVG Lüneburg, Urt. v. 30.05.1967 - II OVG A 52/65 - OVGE 23, 403, 408; OVG NRW, Urt. v. 25.07.1978 - XV A 1368/76 - NJW 1979, 281). Der Bescheidungsanspruch richtet sich nur gegen die insofern zuständige Stelle. Diese ist zuständig i.S.v. Art. 17 GG, wenn sie eine Erledigungskompetenz in dem Sinne hat, dass sie zur Gewährung des Begehrten nach der staatlichen Kompetenzordnung in der Lage ist (Klein, a.a.O. Rn. 100). Dann hat sie die Pflicht zur Bescheidung (BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O.). |
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| | Sowohl die Volksvertretungen als auch die zuständigen Stellen sind daher zur Behandlung und Entscheidung über eine Petition nur befugt, wenn sie insoweit eine Entscheidungs- oder jedenfalls Befassungskompetenz haben (vgl. Brenner, a.a.O., Rn. 57). Eine Petition ist folglich dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Abhilfeverlangen enthält (Brocker, a.a.O. Rn. 6), das ein bestimmtes staatliches Verhalten begehrt oder moniert (Brenner, a.a.O. Rn. 23). Daran fehlt es, wenn der Bürger eine Forderung erhebt, die auch jeder andere Bürger erfüllen kann. Daher fallen an Mitglieder von Volksvertretungen und zuständigen Stellen gerichtete Forderungen - unabhängig von der Frage, ob diese Mitglieder Petitionsadressaten sein können - wie solche, auf einer Unterschriftenliste zu unterschreiben, Unterschriften zu sammeln oder Aufrufe und Flugblätter zu verteilen, nicht in den Schutzbereich des Art. 17 GG. Diese erbetenen Handlungen kann jeder Bürger ebenso leisten. Dem Begehren fehlt es daher am für eine Petition i.S.v. Art. 17 GG notwendigen Merkmal, mit dem Ziel der Abhilfe auf ein gerade staatliches Verhalten gerichtet zu sein. |
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| | (bb) Nach diesem Maßstab handelt es sich hier um eine Bitte i.S.v. Art. 17 GG, soweit der Kläger in seinen Schreiben vom 08.09.2016 im Hinblick auf die Firma H. & K. GmbH die Kreistagsmitglieder bittet, ihre „kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, damit es künftig zu keinen illegalen Waffenexporten mehr kommt“. Die Aufforderung, kommunalpolitische Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, ist vage formuliert, so dass nicht sofort erkennbar ist, worauf genau die Bitte zielt. Der Bedeutungsgehalt der Aufforderung ist daher mittels Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist, wie die Empfänger der Schreiben diese unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs vernünftigerweise verstehen durften. Da der Landkreis keine rechtlichen Befugnisse im Hinblick auf die Kontrolle von Waffenexporten hat, erscheint es denkbar, dass eine öffentlichkeitswirksame Stellungnahme des Kreistages, zum Beispiel eine Resolution gegen illegale Waffenexporte, die vom Kläger angestrebte kommunalpolitische Einflussmöglichkeit darstellt. Eine solche Stellungnahme könnte aufgrund der Ansässigkeit der H. & K. GmbH im Gebiet des Landkreises rechtlich zulässig sein, wenn sie eine spezifisch örtliche Dimension behält und mit ihr ein dem Landkreis nicht zustehendes allgemeinpolitisches Mandat nicht in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 37/89 - BVerwGE 87, 228, juris Rn. 19 ff.). Sie wäre aus Sicht des Klägers ein großer Erfolg seiner Bemühungen, da sich damit der Kreistag seinem politischen Ziel angeschlossen hätte. Neben dieser Auslegung ist aber auch denkbar, die Briefe des Klägers so zu verstehen, dass in Gesprächen oder auf andere informelle Art und Weise versucht werden solle, auf Verantwortungsträger oder Mitarbeiter der H. & K. GmbH einzuwirken. Solche Handlungen wären dem Ziel des Klägers auch förderlich, auch wenn sie keine oder eine allenfalls begrenzte Öffentlichkeitswirkung hätten. |
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| | Hingegen sind die Forderungen, Unterschriften auf der Unterschriftenliste „Export von Kleinwaffen und Munition“ zu sammeln und an die Initiative „Ohne Rüstung Leben“ zu schicken und den Aufruf zum Whistleblowing an einen den Empfängern bekannten Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der H. & K. GmbH weiterzuleiten, jeweils keine Bitte i.S.v. Art. 17 GG. Diese Forderungen sind nicht auf eine Erfüllung gerade durch staatliche Stellen gerichtet. Vielmehr handelt es sich um Aufforderungen, denen jeder Bürger genauso nachkommen kann wie Kreistagsmitglieder. |
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| | (cc) Es handelt bei den Briefen des Klägers nicht um eine an den Kreistag als Gesamtgremium, sondern an die einzelnen Kreistagsmitglieder gerichtete Bitte. An wen die Aufforderung, „die kommunalpolitischen Einflussmöglichkeiten geltend zu machen, damit es künftig zu keinen illegalen Waffenexporten mehr kommt“, gerichtet ist, ist ebenfalls eine Frage der Auslegung der Schreiben des Klägers, bei der alle Umstände des konkreten Falls heranzuziehen sind. |
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| | Der Senat hat erwogen, ob aus dem Umstand, dass das mögliche Ziel der Schreiben des Klägers ist, eine Resolution des Kreistags gegen Waffenexporte zu erreichen, folgt, dass sich die Schreiben in der Sache an den Kreistag insgesamt richten. Dafür spricht, dass der Kreistag das Gremium ist, das eine solche Resolution erlassen könnte. Die zur Auslegung heranzuziehenden Gesamtumstände sprechen jedoch dafür, die Schreiben des Klägers als Bitten an die einzelnen Mitglieder des Kreistags anzusehen. Denn zum einen kann die Aufforderung, die kommunalpolitische Verantwortung wahrzunehmen, auch das Begehren enthalten, dass in Gesprächen oder auf andere informelle Art und Weise versucht werden soll, auf Verantwortungsträger oder Mitarbeiter der H. & K. GmbH einzuwirken. Dieses Begehren richtet sich an die einzelnen Kreisräte. Zum anderen sind die Briefe an namentlich benannte, einzelne Personen adressiert. Der Adresszusatz „PERSÖNLICH/VERTRAULICH“ bewirkt nach dem typischen Geschehensablauf auch, dass jedes einzelne Kreistagsmitglied den erhaltenen Brief jeweils selbst öffnet und als an sich persönlich gerichtet versteht. Der Kläger spricht die Empfänger seiner Schreiben im Einleitungssatz zudem als „Mitglied des Kreistags“ an und fordert an keiner Stelle ausdrücklich ein Tätigwerden des Gesamtgremiums. Schließlich hat - ohne dass diesem Umstand ausschlaggebende Bedeutung zukommt - der Kläger selbst bis zur Berufungsinstanz die Briefe als an die einzelnen Kreisräte gerichtete Schreiben verstanden (vgl. Bl. 4, 5 der VerwAkte; Bl. 5, 373, 375 der VG-Akte). |
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| | (c) Der einzelne Kreisrat ist keine Volksvertretung i.S.v. Art. 17 GG. Hierzu zählen jedenfalls der Bundestag und die Landesparlamente. Ob Gemeinderäte und Kreistage Volksvertretungen in diesem Sinne sind, ist umstritten (bejahend für den Gemeinderat: OVG NRW, Urt. v. 25.07.1978, a.a.O. [vom BVerwG in der Revision aufgrund einer inzwischen erfolgten Gesetzesänderung offengelassen: Urt. v. 22.05.1980 - 7 C 73/78 - NJW 1981, 700]; verneinend für den Kreistag: OVG Lüneburg, Urt. v. 30.05.1967, a.a.O. S. 407; BayObLG, Beschl. v. 18.11.1980 - 3 Ob OWi 112/80 - NJW 1981, 1108; in der Literatur bejahend z.B. Pagenkopf, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 17 Rn. 10; Uerpmann-Wittzack, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. I, 6. Aufl., Art. 17 Rn. 24; Stettner, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 17 Rn. 69 [Stand: November 2000]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 17 Rn. 6; Gnatzy, in: Schmidt-Bleibtreu u.a., GG, 14. Aufl., Art. 17 Rn. 11; Brocker, a.a.O. Rn. 20; Herbert, VR 1994, 154, 157 ff.; verneinend z.B. von Mutius, VerwArch 70 [1979], 165, 174 f.). Dieser Punkt kann jedoch offenbleiben, da jedenfalls der einzelne Kreisrat nicht Volksvertretung i.S.v. Art. 17 GG ist. Er ist allenfalls Teil einer Volksvertretung und hat anders als diese keine Befassungs- und Entscheidungskompetenz für ein auf ein staatliches Verhalten im Sinne einer Abhilfe gerichtetes Begehren (vgl. dazu, bezogen auf Bundestag und Landtage: BayVerfGH, Entsch. v. 03.08.1967 - Vf. 43-VI-67 - VGH n.F. 20, 138, 139; Klein, a.a.O. Rn. 111; Brocker, a.a.O. Rn. 21). Auch der Zweck des Art. 17 GG, dessen Wortlaut ersichtlich die Volksvertretung als Gesamtgremium meint, gebietet eine extensive, die einzelnen Mitglieder der Volksvertretung einbeziehende Auslegung nicht. Denn mit den zuständigen Stellen und den Volksvertretungen stehen Petitionsadressaten mit Befassungs- und Abhilfekompetenzen umfassend zur Verfügung (i. Erg. ebenso: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.11.2003 - 3 Ws 1192/03 - NStZ-RR 2004, 94, 95; Uerpmann-Wittzack, a.a.O. Rn. 22; Krings, in: Berliner Kommentar, GG, Art. 17 Rn. 57 [Stand: Dezember 2003]; Jarass, a.a.O. Rn. 6; Wolff, a.a.O. Rn. 5; Gnatzy, a.a.O. Rn. 11; Brenner, a.a.O. Rn. 52; wohl auch Bauer, in: Dreier, GG, Bd. I, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 40 Fn. 152; bejahend hingegen: OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.1983 - 15 U 243/82 - NVwZ 1983, 502; Pagenkopf, a.a.O. Rn. 10 [ohne Begründung]). |
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| | (d) Auch eine zuständige Stelle i.S.v. Art. 17 GG ist der einzelne Kreisrat nicht. Dieser weit verstandene Begriff umfasst unabhängig von der Organisationsform sämtliche Einrichtungen des Bundes und der Länder aus allen drei Staatsgewalten, im Bereich der Exekutive sowohl der mittelbaren als auch der unmittelbaren Verwaltung. Die Kommunalverwaltung ist dabei grundsätzlich miterfasst (Klein, a.a.O Rn. 98; Wolff, a.a.O. Rn. 5; Brocker, a.a.O. Rn. 17; Pagenkopf, a.a.O. Rn. 10; Brenner, a.a.O. Rn. 53 f.; Jarass, a.a.O. Rn. 6; Bauer, a.a.O. Rn. 40; ebenso OVG NRW, Urt. v. 25.07.1978, a.a.O.). Welche Stelle im Einzelfall zuständig ist, entscheidet - wie bereits dargelegt - das jeweilige einfach-rechtliche Organisationsrecht. Art. 17 GG begründet insoweit keine Sonderzuständigkeiten. Der Bescheidungsanspruch richtet sich nur gegen die zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen haben daher eine Kompetenz nur für solche Petitionsgegenstände, die ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zuzuordnen sind. Fehlt ihnen für den Gegenstand der Petition die Entscheidungsbefugnis, also die Kompetenz, das Erbetene zu gewähren oder der Beschwerde abzuhelfen, sind sie nicht die zuständige Stelle i.S.v. Art. 17 GG (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.05.1967, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 25.07.1978, a.a.O.; Brenner, a.a.O. Rn. 57 ff.; Bauer, a.a.O. Rn. 47; Krings, a.a.O. Rn. 46; Pagenkopf, a.a.O. Rn. 11; Jarass, a.a.O. Rn. 7; von Mutius, VerwArch 70 [1979], 165, 171 f.). |
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| | Daher ist der einzelne Kreisrat nicht zuständige Stelle i.S.v. Art. 17 GG (vgl. zu Abgeordneten: Brocker, a.a.O. Rn. 21; Bauer, a.a.O. Rn. 40 Fn. 152). Denn ihm fehlt im Hinblick auf die Gegenstände, mit denen sich der Kreistag befassen kann, an einer Erledigungskompetenz. Der Kreistag ist nach der Landkreis-ordnung die Vertretung der Einwohner und Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Verwaltung des Landkreises für deren Beseitigung (§ 19 Abs. 1 LKrO). Der einzelne Kreisrat kann die Aufgaben des Kreistages nicht allein und nicht an dessen Stelle ausüben. Zwar kann er, soweit es sich um Aufgaben des Kreistags handelt, seine Verantwortung als Angehöriger dieses Beschluss- und Kontrollorgans wahrnehmen, indem er in diesem initiierend, beratend und entscheidend tätig ist. Auch kann er durch Kontakte zu den Einwohnern, bürgerschaftlichen Institutionen und Unternehmen des Landkreises die Wahrnehmung der Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse des Kreistags vorbereiten und begleiten (darauf abstellend: BayObLG, Beschl. v. 18.11.1980, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.1983, a.a.O.). Diese Möglichkeiten machen ihn jedoch nicht zu einer zuständigen Stelle i.S.v. Art. 17 GG. Denn sie begrenzen sich darauf, Entscheidungen des Gesamtgremiums Kreistag formell durch Anträge und Beratungen oder informell durch Gespräche und Kontakte vorzubereiten und an Entscheidungen des Kreistags durch Abstimmung mitzuwirken. In keinem dieser Fälle besteht die Befugnis jedoch auch nur annährend darin, einem Begehren eines Bürgers abhelfen zu können, da die Beschlussfassung allein dem Gesamtgremium Kreistag - oder einem beschließenden Ausschuss (§ 34 LKrO) - obliegt. |
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| | bb) Auch aus der objektiv-rechtlichen Dimension des Art. 17 GG ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Weiterleitungsanspruch nicht. |
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| | (1) Zwar spricht auch nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass der objektiv-rechtliche Gehalt des Art. 17 GG in seiner Ausprägung als Schutzpflicht oder Organisations- und Verfahrensgewährleistung gebieten kann, dass eine staatliche Stelle die effektive Wahrnehmung des Petitionsrechts gegenüber einer anderen Stelle durch Weiterleitung von Schreiben fördert und unterstützt. Für Art. 17 GG ist anerkannt, dass er auch objektivrechtliche Dimensionen haben kann. Daraus sollen Schutzpflichten und Verfahrensgarantien folgen können (Klein, a.a.O. Rn. 94 ff.; Bauer, a.a.O. Rn. 56 ff.), wobei nicht jedes den Grundrechtsgebrauch fördernde und effektuierende staatliche Handeln auch verfassungsrechtlich geboten ist (Bauer, a.a.O. Rn. 59). Im vorliegenden Fall könnte, soweit für einzelne Kreistagsmitglieder deren Adressen für den Kläger nicht leicht festzustellen waren, naheliegen, eine Pflicht zur Weiterleitung der Briefe - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zu bejahen, wenn sie vom Schutz des Art. 17 GG umfasst wären. Denn durch die Weiterleitung dieser Briefe würde dem Kläger die Wahrnehmung seines Petitionsrechts - wenn es einschlägig wäre - wesentlich erleichtert. Für den Beklagten wäre diese Weiterleitung mit geringem Aufwand verbunden. Zudem besteht für das Landratsamt ein Näheverhältnis zu den Kreistagsmitgliedern. |
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| | Diese Fragen können jedoch offenbleiben. Eine Beschwerde oder Bitte an eine Volksvertretung oder eine zuständige Stelle liegt, wie ausgeführt, nicht vor. Der Schutzbereich des Art. 17 GG ist bereits nicht eröffnet. Daher ist auch kein Raum für die Annahme von Weiterleitungspflichten aufgrund des objektiv-rechtlichen Gehalts des Art. 17 GG. |
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| | (2) Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Weiterleitungspflicht ergibt sich auch nicht aus der in der rechtswissenschaftlichen Literatur überwiegend angenommenen Pflicht der unzuständigen, mit einer Petition angegangenen öffentlichen Stelle, diese Petition an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Brenner, a.a.O. Rn. 57 ff.; Bauer, a.a.O. Rn. 47; Krings, a.a.O. Rn. 68; von Mutius, VerwArch 70 [1979], 165, 171 f.; a.A. [Pflicht zur Benennung der zuständigen Stelle]: Pagenkopf, a.a.O. Rn. 11; Jarass, a.a.O. Rn. 7; a.A. auch [Rückgabe der Petition unter Hinweis auf eigene Unzuständigkeit]: Klein, a.a.O. Rn. 86; Brocker, a.a.O. Rn. 24; differenzierend im Hinblick auf Einzelabgeordnete: Krings, a.a.O. Rn. 57; Brocker, a.a.O. Rn. 24.1, gegen Brenner, a.a.O. Rn. 52; Klein, a.a.O. Rn. 111). Diese Pflicht besteht nur in dem Fall, dass ein Bürger sich mit seiner Bitte oder Beschwerde an die unzuständige Stelle wendet. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr hat der Kläger von vornherein versucht, den Beklagten als bloße Poststelle für die Weiterleitung seiner Briefe an die einzelnen Kreisräte einzuschalten. Es ging ihm gerade nicht darum, sich an den Beklagten als möglichen Petitionsadressaten zu wenden. Daher findet diese Weiterleitungspflicht der unzuständigen Stelle keine Anwendung. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, da die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Mitglied eines Kreistags eine Volksvertretung oder eine zuständige Stelle i.S.v. Art. 17 GG ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt und von Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist. |
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| | Beschluss vom 27. November 2018 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000.—EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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