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| | Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2013, mit dem die Beklagte den Rentenantrag des Klägers von November 2012 ablehnte, allerdings nur in Bezug auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nur eine solche Rente hat der Kläger mit seinem Rentenantrag und im erstinstanzlichen Verfahren begehrt und nur eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer solchen Rente hat er in der Berufung und auch nur in Bezug auf die Zeit vom 01.11.2012 (Monat der Rentenantragstellung) bis zum 30.11.2016 beantragt. Im Übrigen, also für die ursprünglich auch streitige Zeit über den 30.11.2016 hinaus, hat sich der Rechtsstreit durch das von der Beklagten abgegebene und vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). |
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| | Das SG hat die - für die Zeit ab 01.12.2016 erledigte - Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2013 ist, soweit nicht erledigt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2016, weil er in diesem alleine noch streitigen Zeitraum im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht berufsunfähig war. |
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| | Nach § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. |
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| | Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 13 RJ 34/03 R, in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005, B 13 RJ 29/04 R in SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. |
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| | Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Senat zunächst offenlassen, ob beim Kläger für die Frage des Bezugsberufs im dargelegten Sinne auf die Tätigkeit des Kochs - wie vom SG angenommen - oder die eines Küchenleiters/-chefs abzustellen ist, denn darauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, weil zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, sowohl als Koch als auch als Küchenleiter/-chef mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. auch bereits die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dort S. 2) und weil der Kläger sowohl aus seiner (ausbildungserlernten) beruflichen Tätigkeit als Koch wie auch aus seinen Beschäftigungen als Küchenleiter/-chef Berufsschutz nach Maßgabe des § 240 Abs. 2 SGB VI geltend macht. Eine abgeschlossene Fortbildung zum geprüften Küchenmeister (vgl. dazu Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin - KüchMeistPrV vom 05.08.2003, BGBl. I S. 1560) hat der Kläger jedenfalls nicht durchlaufen; er hat auch selbst eingeräumt, über keine Meisterausbildung zu verfügen (vgl. Bl. 1 Senats-Akte). |
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| | Den Beruf eines Kochs bzw. Küchenleiters/-chefs konnte der Kläger im alleine noch streitigen Zeitraum nicht mehr ausüben, worüber sich die Beteiligten - wie bereits dargelegt - auch einig sind. Hiermit war er aber noch nicht berufsunfähig. Dies wäre vielmehr erst dann der Fall gewesen, wenn es im hier maßgeblichen Zeitraum auch keine andere Tätigkeit gegeben hätte, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet gewesen ist. |
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| | Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters („Spezialfacharbeiter“, Meister; zu dieser Gruppe s. nur BSG, Beschluss vom 27.08.2009, B 13 R 85/09 B in juris, Rdnr. 8), des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. |
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| | Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50). |
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| | Unter Anwendung dieser Grundsätze und auf Grundlage der vom Kläger selbst vorgelegten Arbeitszeugnisse sowie der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren und vom Senat im Berufungsverfahren einholten Arbeitgeberauskünfte kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger mit seinen versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeiten als Koch und Küchenleiter/-chef in einem nennenswerten, sein berufliches Leben prägenden Umfang als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern gearbeitet hat. |
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| | Lediglich bezogen auf die Tätigkeit als Küchenchef in der B. von Ende Mai bis Mitte Juli 2009 (rund anderthalb Monate) und auf die Tätigkeit als Koch im Gasthof W. von August bis November 2009 (vier Monate) lässt sich den aktenkundigen Unterlagen eine entsprechende Stellung des Klägers als Vorgesetzter gegenüber anderen Facharbeitern entnehmen (vgl. S. 493 Renten-VerwA und Bl. 42 Senats-Akte). |
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| | Hinsichtlich der weiteren Tätigkeiten seit Mitte 1999 - für die Zeit davor hat der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt und auch schon nicht substantiiert behauptet, bereits in jenen Jahren als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern eingesetzt worden zu sein - sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, dem Senat die erforderliche Überzeugungskraft von einer Vorgesetztenfunktion im dargelegten Sinne zu vermitteln, soweit sie nicht bereits das Vorbringen des Klägers widerlegen. |
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| | Dass der Kläger als Küchenleiter im Restaurant und Café Im B. K. eine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeiterin hatte, lässt sich dem Arbeitszeugnis (S. 207 Renten-VerwA) nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Nämliches gilt bezüglich der Tätigkeit als „Chef de Partie/2. Koch“ im Hotel L. (s. Arbeitszeugnis Bl. 47 f. SG-Akte) und als Küchenleiter bei der Fa. A. (s. Zeugnis S. 195 f. Renten-VerwA). Der Kläger verkennt insoweit bereits, dass es nicht darauf ankommt, ob irgendwelches Personal (angelernte Köche, Küchenhilfen, Auszubildende usw.) unter ihm gearbeitet hat. Entscheidend ist auch nicht, dass er ausweislich der vorgelegten Arbeitszeugnisse stets hervorragende fachliche Leistungen erbracht hat, dass er über ein großes Fachwissen verfügt oder dass die erledigten Arbeiten anspruchsvoll waren. Im hier gegebenen Zusammenhang ist alleine eine Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern maßgeblich. Das BSG hat den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion gebildet, um Versicherte mit Leitungsfunktion, deren Berufstätigkeit infolge besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen die des Facharbeiters in ihrer Qualität noch deutlich überragt, in einer besonderen Gruppe zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 07.06.1988, 8/5a RKn 14/87 in juris, Rdnr. 13). Schlichte Vorarbeiter, die keine wesentlich anderen, höherwertigen Arbeiten als die der Gruppe der Facharbeiter angehörenden Arbeiter verrichten, fallen nicht hierunter. Vielmehr müssen hierfür regelmäßig Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber Angelernten und Hilfsarbeitern, sondern gegenüber mehreren anderen Facharbeitern bestehen (BSG, a.a.O.) und zwar wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht etwa auf Grund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit (BSG, Urteil vom 03.11.1982, 1 RJ 12/81 in juris, Rdnr. 13). |
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| | Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger auch im Hinblick auf die von ihm angeführte Tätigkeit als „leitender Koch“ bzw. „Küchenchef“ (vgl. Bl. 35 Senats-Akte einerseits, Bl. 36 Senats-Akte andererseits) im Hotel, Restaurant und Café Z. nicht, denn ausweislich der Arbeitgeberauskunft (Bl. 35 Senats-Akte) waren ihm dort nicht mehrere, sondern nur ein Facharbeiter unterstellt. Hinsichtlich der Beschäftigung als Sous-Chef im Hotel A. hat der Kläger im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, dass er dort nur mit dem Küchenchef arbeitete (s. Bl. 21 Senats-Akte), was sich mit der Arbeitgeberauskunft (S. 461 Renten-VerwA) deckt, die eine Vorgesetztenfunktion verneint. Es liegt auch auf der Hand, dass der Kläger als Sous-Chef gegenüber dem Küchenchef keine Vorgesetztenfunktion gehabt haben kann, sondern umgekehrt. |
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| | Hinsichtlich der Beschäftigungen als Aushilfskoch im Gasthaus Adler und im Der G. haben die jeweiligen Arbeitgeber in ihren Auskünften gegenüber der Beklagten explizit verneint, dass der Kläger dort eine Vorgesetztenstellung gegenüber anderen Facharbeitern innehatte (s. S. 547 und 457 der Renten-VerwA). |
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| | Was die Tätigkeiten des Klägers als Koch in der Zeit nach seiner gescheiterten selbstständigen Tätigkeit ab Mitte 2010 anbelangt, hat er im Berufungsverfahren selbst eingeräumt, ab diesem Zeitpunkt keine Vorgesetztenfunktionen mehr ausgeübt zu haben (Bl. 45 Senats-Akte), Entsprechendes ergibt sich im Übrigen bereits aus den Arbeitgeberauskünften des Gasthof W. (bezogen auf die dortige Beschäftigungszeit von August bis September 2010, s. Bl. 42 Senats-Akte), des Gasthof K. (S. 467 Renten-VerwA), des Hofgut D. (S. 511 Renten-VerwA), der C. -Service-Team GmbH (S. 485 Renten-VerwA) und der M. GmbH (S. 245 Renten-VerwA). |
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| | Die damit einzig verbleibenden Beschäftigungen mit belegter Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern als Küchenleiter in der B. (Ende Mai bis Mitte Juli 2009) und als Koch im Gasthof W. (August bis September 2009) begründen indes nicht den vom Kläger beanspruchten Berufsschutz. Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine höherwertige versicherungspflichtige Tätigkeit nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG, Urteil vom 30.10.1985, 4a RJ 53/84 in SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Davon kann bei einer nur rund anderthalb bzw. vier Monate andauernden Tätigkeit zur Überzeugung des Senats nicht gesprochen werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.06.1963, 5 RKn 23/61 in SozR Nr. 8 zu § 46 RKG: ein Jahr kein bestimmender Wert für die soziale Einstufung; BSG, Urteil vom 20.12.1967, 12 RJ 242/63 in SozR Nr. 67 zu § 1246 RVO: insgesamt fünf Monate nicht maßgeblich). Selbst wenn man beide Tätigkeiten zeitlich zusammenfasst, würden sie dem Werdegang des Klägers als Koch bzw. Küchenmeister/-chef mit unter sechs Monaten in maßgeblicher Vorgesetztenstellung gegenüber seinen übrigen vielfältigen Beschäftigungen als (einfacher) Facharbeiter in der Zeit ab Beendigung seiner Ausbildung zum Koch im Sommer 1981 bis Ende 2009 (Zeitraum des Erwerbslebens von rund 28,5 Jahren), also bis dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger selbst eingeräumt hat, keine Vorgesetztenfunktion mehr innegehabt zu haben, nicht das erforderliche Gepräge geben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.04.1989, 5 RJ 8/88 in SozR 2200 § 1246 Nr. 165; Urteil vom 26.05.1965, 4 RJ 183/62 in juris Rdnr. 17 m.w.N.). Der Senat kann daher mangels Entscheidungsrelevanz auch dahinstehen lassen, ob sich der Kläger von den Beschäftigungen in der B. und im Gasthof W. (August bis September 2009) nicht ohnehin freiwillig gelöst hat, sodass sie auch aus diesem Grund unmaßgeblich wären (vgl. BSG, Urteil vom 04.11.1998, B 13 RJ 95/97 R in juris, Rdnr. 25 m.w.N.). |
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| | Unter Zugrundelegung all dessen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum als (einfacher) Facharbeiter auf Tätigkeiten der nächst niedrigen Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar. |
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| | Der Senat muss nicht entscheiden, ob es sich bei der vom Kläger ab Sommer 2013 bei der Fa. H. GmbH sozialversicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als Produktionshelfer/Maschinenbediener (vgl. Arbeitgeberauskunft Bl. 63 Senats-Akte) um eine ihm sozial und v.a. gesundheitlich zumutbare Tätigkeit gehandelt hat, was im Hinblick auf die vom Kläger geklagte Stoffunverträglichkeit zweifelhaft ist (wobei Dr. L. in seiner Auskunft gegenüber dem Senat lediglich den Verdacht eines beruflich bedingten Kontaktekzems genannt hat und der Kläger nach einer Creme-PUVA-Behandlung der Hände dort nicht mehr vorstellig war). Denn er kann bezogen auf den hier noch streitigen Zeitraum zumutbar jedenfalls auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden, wovon die Beklagte schon im Widerspruchsbescheid ausging und worauf im Berufungsverfahren hingewiesen worden ist (s. Bl. 84 Senats-Akte). |
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| | Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 18.10.2018 (L 10 R 3942/17) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 23.03.2006 (L 10 R 612/05) und das dort beim Sachverständigen M. eingeholte berufskundliche Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme ausgeführt hat, ist die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle auf Grundlage der Entlohnung einer solchen Tätigkeit - so der Sachverständige in jenem Verfahren - nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Senatsurteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 in juris, Rdnr. 45 auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). |
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| | Nach dem BAT wird der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89 in juris, Rdnr. 15). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. |
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| | Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt (s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). |
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| | Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 einem Facharbeiter sozial zumutbar (Senatsurteil vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ dieser Entgeltordnungen erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III „Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten“ und dort Nr. 1 „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale“ Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Nämliches gilt hinsichtlich der Entgeltordnung des Bundes (EG 4 nach Teil II „Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten“: „Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren“). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3. |
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| | Nicht anderes gilt hinsichtlich der Beschäftigten des Bundes nach der zum 01.01.2014 geltenden Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund), denn auch dort unterfallen „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ der EG 3 (Teil I der Anlage 1 zum TV EntgO Bund). |
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| | Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Senatsurteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen LSG vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 in juris, Rdnr. 38; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O., Rdnr. 45) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über 10 kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Senatsurteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen M. ). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 in juris, Rdnr. 54 m.w.N.). |
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| | Eine solche Tätigkeit konnte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum noch im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich ausüben. |
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| | Bis zu seinem Autounfall im November 2016 litt der Kläger im Wesentlichen an Erkrankungen von orthopädischer Seite, nämlich an einer Spondylodese der unteren HWS wegen Bandscheibenvorfällen mit guter Funktion sowie an einem Zustand nach Implantation einer Endoprothese des linken OSG wegen unfallbedingter Arthrose mit möglicher Frühlockerung. Dies stützt der Senat auf das Gutachten des Orthopäden G. und auf den Reha-Entlassungsbericht der Ärzte in D. . Dass es beim Kläger seit der Begutachtung durch den Gutachter G. bis zum stattgehabten Unfall im November 2016 zu einer mehr als unwesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands von orthopädischer Seite gekommen war, ist nicht ersichtlich. Der Hausarzt des Klägers, Allgemeinmediziner Dr. S. , hat in seiner Auskunft gegenüber dem SG in orthopädischer Hinsicht keine vom Gutachten des Orthopäden G. abweichenden Diagnosen genannt und im Gegenteil ausgeführt, dass es seit der OSG-Operation beim Kläger vorübergehend zu einer Verbesserung der Sprunggelenksbeschwerden gekommen sei. Die im Berufungsverfahren zur Akte gelangten orthopädischen Befundunterlagen beziehen sich im Übrigen alle auf den stattgehabten Unfall im November 2016, den die Beklagte schließlich als Versicherungsfall für die gewährte Rente angenommen hat. Sie sind damit für die hier zu beurteilende Frage unergiebig. Auch der vom Senat gehörte Orthopäde und Unfallchirurg N. hat den Kläger erst ab Ende November 2016 wegen der Unfallfolgen behandelt. Schließlich hat auch der Kläger selbst - der schon im Klageverfahren gar nicht mehr in orthopädischer Facharztbehandlung gestanden hat (s. seine Angaben Bl. 18 SG-Akte) - im Berufungsverfahren angegeben, dass sich sein Gesundheitszustand (bezogen auf den hier streitigen Zeitraum) bis auf das Hinzukommen von Clusterkopfschmerzen nicht wesentlich geändert hat (Bl. 84 Senats-Akte). |
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| | Von neurologischer Seite bestand beim Kläger im streitigen Zeitraum ein medikamentös therapiertes (vgl. Klägerangaben Bl. 2 Senats-Akte und den Arztbrief Dr. S. ) Restless-Legs-Syndrom, was der Senat ebenfalls dem Verwaltungsgutachten und dem Reha-Entlassungsbericht der Ärzte in D. sowie dem Arztbrief des Neurologen Dr. S. (Bl. 26 SG-Akte) entnimmt, der eine darüberhinausgehende Polyneuropathie im Hinblick auf den „früher“ erhöhten Alkoholkonsum des Klägers ausdrücklich ausgeschlossen hat. Darüber hinaus legt der Senat seiner Beurteilung zugunsten des Klägers zugrunde, dass bei ihm im hier maßgeblichen Zeitraum Clusterkopfschmerzen vorlagen, nachdem er bereits bei Gutachter G. über Kopfschmerzen bzw. eine Migräne mit Kreislaufbeschwerden klagte (vgl. S. 583 Renten-VerwA). |
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| | Dass darüber hinaus im Streitzeitraum beim Kläger psychiatrische Erkrankungen in einem rentenrelevanten Ausmaß bestanden, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger angegeben, nach seiner gescheiterten Selbstständigkeit im Herbst 2010 „stark alkoholkrank“ und depressiv gewesen zu sein (Bl. 45 Senats-Akte). Er hat aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur behauptet, dass diese Erkrankungen ab Rentenantragstellung im November 2012 bei ihm noch vorlagen. Seinen Rentenantrag begründete er auch ausschließlich mit seinen orthopädischen Leiden. Bei der Aufnahmeuntersuchung in der Rehaklinik S. war sein psychischer Status im Übrigen unauffällig, er berichtete auch über keine seelischen Leiden, was dem Entlassungsbericht zu entnehmen ist. Im Entlassungsbericht der Rehaklinik B. sind ebenfalls keinerlei psycho-soziale Auffälligkeiten beschrieben (vgl. Bl. 30 SG-Akte). Bei der Begutachtung durch Orthopäde G. gab der Kläger ebenfalls keine psychiatrischen Leiden an; auch Dr. S. erwähnte in seinem Arztbrief lediglich einen „früheren“ Alkoholmissbrauch und in der Auskunft des Hausarztes gegenüber dem SG ist von einer Depression oder einem Alkoholabusus nicht die Rede, es werden vielmehr überhaupt keine psychischen Faktoren beschrieben. Ob der Kläger vor Rentenantragstellung an einer Depression bzw. an einer Alkoholabhängigkeit litt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. |
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| | Soweit Dr. S. in seiner Auskunft die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms, ausgelöst durch die belastungsabhängigen Schmerzen im OSG und in der HWS mit Ausstrahlungen in die Arme, genannt hat, kann der Senat offenlassen, ob er damit eine eigenständige psychiatrische Erkrankung (i.S.d. Klassifikation F45.41 ICD-10) gemeint hat - für die es wie dargelegt keinerlei Anhaltspunkte gibt - oder lediglich die orthopädischerseits beim Kläger bestehenden Schmerzen hat zum Ausdruck bringen wollen. Denn für die vorliegend zu beurteilende Frage, inwieweit der Kläger durch Schmerzzustände in der beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist weniger von Bedeutung, welchem Krankheitsbild diese Schmerzen zuzuordnen ist, als vielmehr, welche konkreten funktionellen Einschränkungen hieraus resultieren und inwieweit diese der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entgegenstehen. Ebenso wenig sind Art und Anzahl der gestellten Diagnosen maßgeblich. Denn im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung kommt es nicht auf eine bestimmte Diagnosestellung oder Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen (BSG, Beschluss vom 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH, in juris, Rdnr. 15), also auf die durch die Gesundheitsstörungen verursachten funktionellen Beeinträchtigungen. Dem entsprechend kommt es auch auf die Ursachen der Gesundheitsstörung nicht an (BSG, a.a.O.). Dass der Kläger im Streitzeitraum - zumindest bis Herbst 2013 - an Schmerzzuständen litt, steht für den Senat auf der Grundlage des Entlassungsberichtes der Ärzte in D. und des Verwaltungsgutachtens außer Frage, wobei der Kläger aber auch insoweit eine seitherige wesentliche Verschlimmerung verneint hat (vgl. wiederum Bl. 84 Senats-Akte). |
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| | Gleichwohl war der Kläger im Streitzeitraum trotz der bei ihm bestehenden - oben festgestellten - Gesundheitsstörungen unter Zugrundelegung des Gutachtens des Orthopäden G. und der Entlassungsberichte der Ärzte in D. und M.-M. bei Berücksichtigung der von den Ärzten aufgeführten qualitativen Einschränkungen (keine schweren und mittelschweren Arbeiten, wechselnde Körperhaltungen ohne langes Gehen und Stehen, kein häufiges Treppensteigen und Bücken, keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine lang andauernden Überkopfarbeiten, kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Schichtarbeit, keine Arbeiten in Kälte- und Nässeexposition) noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl Orthopäde G. als auch die Ärzte in D. und M.-M. haben für den Senat auf Grundlage der von ihnen jeweils erhobenen Befunde überzeugend dargelegt, dass die beim Kläger bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen - bezogen auf den alleine noch streitigen Zeitraum - lediglich zu qualitativen Einschränkungen führten, nicht jedoch zu einer zeitlichen Leistungslimitierung. Soweit der Kläger behauptet hat, sein Restless-Legs-Syndrom sei von den Ärzten nicht berücksichtigt worden, ist dies schlicht unzutreffend. Im Übrigen wird der vom Kläger insoweit geltend gemachten Funktionseinschränkung (kein langes Sitzen, s. Bl. 2 SG-Akte) in qualitativer Hinsicht Rechnung getragen (Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen). |
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| | An einem noch mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen im Streitzeitraum bestehen für den Senat alleine deshalb schon keine Zweifel, weil der Kläger in der Lage war, erfolgreich eine Vollzeitweiterbildung zum CNC-Maschinenbediener zu absolvieren (in jenem Weiterbildungszeitraum fand im Übrigen die Begutachtung durch Orthopäde G. statt), im Anschluss wegen seiner guten Leistungen (s. Klägerangabe Bl. 51 Senats-Akte) eine Vollzeitbeschäftigung als Produktionshelfer/Maschinenbediener bei der Fa. H. GmbH zu erlangen, währenddessen noch geringfügig als Spüler bzw. Küchenhelfer zu arbeiten und später dann in Vollzeit als Hausmeister (u.a. mit „vielen Botengängen zu Fuß“, Klägerangabe Bl. 87 Senats-Akte). Nur am Rande sei angemerkt, dass der Kläger im Rahmen der bei ihm im August 2018 durchgeführten ganztägig ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in der A. Klinik T. angegeben hat, zuletzt - bei seit November 2016 bestehender Arbeitsunfähigkeit - in Vollzeit mit regelmäßiger Früh- bzw. Spätschicht gearbeitet zu haben (überwiegend im Stehen und Gehen, zeitweise sitzend, gebückt, Arme über Brusthöhe) und dabei auch beim Transfer von 80 kg schweren Lasten geholfen zu haben (Entlassungsbericht vom 06.09.2018, unblattiert Reha-VerwA). Ebenfalls am Rande sei noch erwähnt, dass der Kläger der Leistungsbeurteilung der Ärzte in D. und in M.-M. seinerzeit ausdrücklich zustimmte. |
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| | Die genannten qualitativen Einschränkungen sind mit dem oben beschriebenen Anforderungsprofil eines Poststellenmitarbeiters ohne weiteres zu vereinbaren. Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel geltend macht, eine sitzende und - wegen seiner medikamentenbedingten Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen - geistig anstrengende Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich, steht dem die Tätigkeit in einer Poststelle nicht entgegen, denn dabei handelt es sich - wie oben dargelegt - um eine Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen; die Tätigkeit geht auch nicht mit Zeitdruck, Stress oder hoher geistiger Beanspruchung bzw. erhöhter Verantwortung einher (Senatsurteil vom 08.12.2014, L 10 R 1180/11). |
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| | Abschließend stellt der Senat fest, dass beim Kläger im streitigen Zeitraum auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung in Gestalt einer Einschränkung seiner Wegefähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2011, B 13 R 79/11 R in juris, Rdnr. 20 m.w.N.) vorlag. Zwar hat Gutachter G. angenommen, dem Kläger seien Gehstrecken von vier mal 500 Meter je Tag in jeweils 20 Minuten nicht „zumutbar“. Diese Annahme ist - wie das SG zutreffend dargelegt hat -nicht nachvollziehbar, zumal sie nicht begründet wurde und der Kläger selbst gegenüber dem Gutachter angab, „etwa 3 km gehen“ zu können (S. 583 Renten-VerwA). Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, weil der Kläger im streitigen Zeitraum durchgehend in der Lage war, seine Arbeitsstätten mit seinem Kraftfahrzeug zu erreichen. So pendelte er etwa zu seiner Weiterbildungsstätte im Bildungszentrum F. mit dem Kraftfahrzeug (wofür er von der Beklagten Fahrtkostenerstattung geltend machte), erledigte Fahrdienste (Bl. 41 SG-Akte) und erlitt schließlich im November 2016 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Kraftfahrzeug einen Unfall. Die zumutbare Nutzung eines Kraftfahrzeugs schließt indes eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit aus (BSG, a.a.O.). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Anordnung einer auch nur teilweisen Kostenerstattung für das Berufungsverfahren zugunsten des Klägers entspricht nicht der Billigkeit, nachdem der Versicherungsfall erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist und die Beklagte nach Vorlage des Entlassungsberichtes Bl. 136 Senats-Akte der veränderten Sachlage mit einem sachgerechten Angebot (vgl. Bl. 143 Senats-Akte) - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und diese bereits für die Zeit ab dem 01.12.2016 - Rechnung getragen hat, dass schlussendlich zu dem abgegebenen Teilanerkenntnis geführt hat (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rdnr. 12c m.w.N.). |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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