Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 222/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 - AZ: 3 Ca 1289/07 - dahingehend abgeändert,

dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird mit der Maßgabe, dass er derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden.

2

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

3

Der Kläger hat - erstmals - im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass im Rahmen der Abzüge gemäß § 115 Abs. 1 ZPO Fahrtkosten in Höhe von monatlich 280,00 € zu berücksichtigen seien. Auch das entsprechende Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom 12.10.2007 wird verwiesen.

4

Da die Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann, finden die Präklusionsvorschriften gemäß § 67 ArbGG wegen ihres Ausnahmecharakters im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

5

Das neue Vorbringen des Klägers zu den Fahrtkosten war daher bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung noch zu berücksichtigen.

6

Unter Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ergibt sich die folgende Berechnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO:

7

Einkünfte/Bruttoeinkommen

 2.136,00 €

Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)

        

Lohnsteuer

 770,00 €

Fahrtkosten

 280,00 €

Freibeträge

        

Freibeträge § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO

 174,00 €

Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO

 382,00 €

Freibetrag für das 1. Kind

 267,00 €

sonstige Kosten

        

Miete

 500,00 €

Ergebnis

        

anrechenbares Einkommen

 -237,00 €

gerundet

 - 237,00 €

PKH-Rate

 0,00 €

8

Aus dieser Berechnung folgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

9

Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 war daher abzuändern.

10

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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