Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 222/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 - AZ: 3 Ca 1289/07 - dahingehend abgeändert,
dass dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt wird mit der Maßgabe, dass er derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden.
- 2
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
- 3
Der Kläger hat - erstmals - im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass im Rahmen der Abzüge gemäß § 115 Abs. 1 ZPO Fahrtkosten in Höhe von monatlich 280,00 € zu berücksichtigen seien. Auch das entsprechende Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom 12.10.2007 wird verwiesen.
- 4
Da die Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann, finden die Präklusionsvorschriften gemäß § 67 ArbGG wegen ihres Ausnahmecharakters im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.
- 5
Das neue Vorbringen des Klägers zu den Fahrtkosten war daher bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung noch zu berücksichtigen.
- 6
Unter Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ergibt sich die folgende Berechnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO:
- 7
Einkünfte/Bruttoeinkommen
2.136,00 €
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
Lohnsteuer
770,00 €
Fahrtkosten
280,00 €
Freibeträge
Freibeträge § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO
174,00 €
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO
382,00 €
Freibetrag für das 1. Kind
267,00 €
sonstige Kosten
Miete
500,00 €
Ergebnis
anrechenbares Einkommen
-237,00 €
gerundet
- 237,00 €
PKH-Rate
0,00 €
- 8
Aus dieser Berechnung folgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
- 9
Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2007 war daher abzuändern.
- 10
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Ca 1289/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- §§ 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 4x
- ZPO § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 1x
- ArbGG § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- § 82 Abs. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)