Urteil vom Landgericht Hagen - 9 O 425/10

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 28.06.2011 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.


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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten.

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Zwar ist der Einspruch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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I. Zulässigkeit der Klage

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Der Kläger hat eine zulässige Teilklage erhoben. Er berühmt sich ausweislich des Einspruchsschriftsatzes vom 31.08.2011 zwar einer Honorarforderung iHv. insgesamt 68.118,86 €, also in einer über der Klageforderung liegenden Höhe. Er hat sich zudem die Erweiterung der Klage ausdrücklich vorbehalten. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilklage (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 253, Rn. 15), weil es sich nur um veränderte unselbständige Posten einer Gesamtrechnung handelt, die hinsichtlich der Rechtskraft also ausreichend individualisierbar wären (vgl. BGH NJW 1984, 2346f.; Zöller, a.a.O., Vor § 322, Rn. 51 a.E.).

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II. Begründetheit der Klage

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Ansprüche des Klägers aus §§ 633, 632 BGB in Verbindung mit §§ 1 ff. HOAI in der bis zum 17.08.2009 gültigen Fassung bestehen nicht. Die Auftragserteilung ist unstreitig mündlich im September 2007 erfolgt. Es gilt daher die HOAI a.F. (im Folgenden nicht mehr gesondert gekennzeichnet).

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    1 Hinsichtlich des Hauptauftrages hat der Kläger nach wie vor keine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt, die seine Honorarklage schlüssig macht. Voraussetzung dafür wäre eine Kostenermittlung gemäß § 10 Abs. 2 HOAI gewesen, der starr auf die DIN 276 in der Fassung von 1981 verweist.

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Eine anderweitige Vereinbarung der Honorarermittlung haben die Parteien bei Auftragserteilung auch nicht schriftlich vereinbart. Das bloße Entgegennehmen einer Kostenermittlung stellt keine Vereinbarung in diesem Sinne und dahingehend dar, dass diese auch für die Schlussrechnung in einer bestimmten Art und Weise zu erfolgen hat. Der Vortrag des Klägers dazu in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.02.2012 ist insofern von der Kammer nicht berücksichtigt worden; selbst bei einer unterstellten Berücksichtigung wäre er unsubstanziiert, weil im nichtkaufmännischen Bereich ein Schweigen nicht als Annahme eines Angebotes verstanden werden kann. Auch das Zahlen einer Abschlagssumme rechtfertigt nicht die Annahme, der Zahlende sei mit dem entsprechenden, in der Abschlagsberechnung verwendeten Zahlenschlüssel einverstanden, weil es sich naturgemäß zu diesem Zeitpunkt nur um eine vorläufige Berechnung handelt. Eine andere Honorarermittlung im Sinne von § 4a HOAI ist damit hier nicht vereinbart worden, so dass § 10 Abs. 2 HOAI gilt.

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Da die Beklagten die Kostenermittlung inhaltlich bestritten haben, ist der Kläger zu deren Vorlage verpflichtet (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, Rn. 1182). Dies ist Voraussetzung für die Schlüssigkeit der Klage (ebenda, Rn. 922 a.E.). Der Kläger muss also dem Aufbau des § 10 Abs. 2 HOAI entsprechend abgerechnet haben, sonst ist die Forderung nicht fällig (vgl. Werner/Pastor a.a.O., Rn. 935). Die Kostenermittlung kann zwar auch erst im Prozess vorgelegt werden (vgl. OLG Frankfurt, BauR 2000, 435), so dass hier grundsätzlich auch die Überreichung erst mit der Einspruchsschrift als ausreichend angesehen werden könnte.

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Es entspricht jedoch allgemeiner Auffassung, dass im Rahmen des Geltungsbereiches von § 10 Abs. 2 HOAI die DIN 276 in der Fassung vom April 1981 verwendet werden muss(BGH BauR 1998, 354; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, Rn. 198). Bei Verwendung der DIN 276 in der Fassung von 1993 ist die Schlussrechnung in aller Regel schon deshalb nicht prüffähig (vgl. BGH, ebenda und 356). So liegt der Fall hier. Zwar wird vertreten, dass bei unzutreffender Verwendung eine der neueren Fassungen der DIN 276 der sachkundige Bauherr in der Lage sein kann, die nach § 10 Abs. 3 bis 5 HOAI maßgebenden anrechenbaren Kosten daraus zu ermittelnund im Übrigen http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm\knikoehdbbaur_3\cont\knikoehdbbaur.12.glb.gliii.gl2.glb.htm&pos=0&hlwords=DIN - FNID0E63PSder Auftragnehmer die Rechnung dadurch prüfbar machen kann, dass er eine Art Umrechnungsschlüssel vorlegt, aus dem der Auftraggeber dann die richtigen, nach alter DIN und HOAI maßgebenden Zahlen ermitteln kann (vgl. Kniffka/Koebel, a.a.O., Rn. 199). Es kann auch eine Kostenermittlung genügen, die im konkreten Einzelfall in gleicher oder sogar besserer Weise dem Prüfungs- und Kontrollinteresse des Auftraggebers entspricht (OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1137). Denn entscheidend ist, ob die Kostenübersichten noch übersichtlicher, detaillierter und prüfbarer sind als nach der DIN 276 April 1981 oder jedenfalls den Mustern nach DIN 276 gleichkommen. Die Gliederungstiefe muss dabei soweit gehen, dass dem Auftraggeber die Überprüfung der Richtigkeit der anrechenbaren Kosten möglich ist (vgl. Motzke/Wolff, Praxis der HOAI, 3. Auflage, S. 283). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Kostenberechnung des Klägers (vgl. Anlage K39, Bl. 184ff.) trotz des mit überreichten Umrechnungsschlüssels (DIN 276/1993 auf DIN 276/1981, Bl. 194ff. d. A.) die Kammer nicht in die Lage versetzt, die Umrechnung tatsächlich vorzunehmen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Prüffähigkeit kein Selbstzweck ist. Auch bei Anlegung dieses Maßstabes ist aber hier keine nachvollziehbare Kostenermittlung und damit auch keine schlüssige Berechnung der Klageforderung gegeben. So sind hier bei den Einzelpositionen der Kostenberechnung schon nicht die Ziffern verwendet, die dem Umrechnungsschlüssel entsprechen. Der Umrechnungsschlüssel weist zudem für die DIN 276/1981 an einigen Stellen lediglich eine Aufschlüsselung bis zur Spalte 2 auf; zum Teil finden sich dort Mehrfachnennungen (z.B. unter 111 Abwasseranlagen  3.2; 3.3; 3.5); wo die Aufschlüsselung bis einschließlich Spalte 3 geht, finden sich ebenfalls solche Mehrfachnennungen. Die Kammer – und damit erst recht nicht die Beklagten, für deren Sachkundigkeit der Kläger ebenso wenig Substantiiertes vorgetragen hat – kann daher beispielsweise nicht ersehen, welcher Ziffer die Position "03.01.4 Sicherheit ... 2.000,- €" unter 220/Öffentliche Erschließung welcher Position in der DIN 276/1981 exakt entsprechen soll, des weiteren etwa der Position "04.01.6 PVC-Rohre DN 150 einschl. Form- und Paßstücke liefern ... 436,- €" unter 230/Nichtöffentliche Erschließung oder z.B. der Position 09.2 Einrichtungsgegenstände ... 13.000,- € unter 410 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen. Diese beispielhafte Aufführung ließe sich weiter fortsetzen. Es kann aber nicht Aufgabe der Kammer sein, sich unter Zuhilfenahme eines nicht genügend ausdifferenzierten Umrechnungsschlüssel aus der Kostenberechnung des Klägers Einzelpositionen, die dort wiederum gänzlich anders als in dem Umrechnungsschlüssel bezeichnet sind, herauszusuchen und zu mutmaßen, unter welche Kostengruppe der DIN 276/1981 diese zu fassen sein könnten. Dass nunmehr mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ein detaillierter Umrechnungsschlüssel überreicht wurde, konnte die Kammer bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen. Zudem bleibt das Manko bestehen, dass die Einzelpositionen der klägerischen Kostenberechnung auch dann nicht ziffernmäßig den Einzelpositionen der DIN 276/1993 zugeordnet werden können.

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Insofern verwahrt sich die Kammer auch entschieden gegen die Unterstellung des Klägers, sie mache sie die Sache "zu einfach" und komme ihrer Aufgabe, "den Rechtsstreit nicht weiter unnötig zu verzögern" nicht nach. Immerhin hat der Kläger selbst von dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bis zur Vorlage einer jedenfalls aus seiner Sicht prüffähigen Schlussrechnung schon fast eineinhalb Jahre verstreichen und zwischenzeitlich ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.

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    2 Bezüglich der abgerechneten Besonderen Leistungen fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung der entsprechenden Auftragserteilungen, welche die Beklagtenseite bereits in der Klageerwiderung bestritten hat. Es handelt sich um zusätzliche Besondere Leistungen, die nicht zu den Grundleistungen zählen. Diese werden aber nur dann vergütet, wenn das Honorar schriftlich vereinbart worden ist, § 5 Abs. 4 HOAI. Daran fehlt es hier. Daher können entsprechende Vergütungsansprüche nicht bestehen. § 5 Abs. 4 HOAI stellt auch eine abschließende Regelung dar (vgl. OLG Hamm, BauR 1993, 761) .

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Auf die Frage, ob den Beklagten der Einwand der Prüffähigkeit abgeschnitten ist (§ 8 HOAI) kommt es daher nicht mehr an. Denn auch in diesen Fällen erfolgt die endgültige Klärung der Berechtigung der Forderung dann im Prozess mit der Folge, dass bei fehlender Schlüssigkeit die Klage als (endgültig) unbegründet abzuweisen ist, und nicht nur als derzeit unbegründet (vgl. BGH BauR 2007, 1577).

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Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger seine Forderung stützen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 3 iVm. S. S. 1 und 2 ZPO.

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Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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