Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 1028/12
Tenor
1.Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. einerseits, die Kläger zu 3. und 4. andererseits je zur Hälfte.2.Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. und 2. einerseits, die Kläger zu 3. und 4. andererseits je zur Hälfte. |
2. |
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. |
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Gründe:
2Die Kläger haben am 23.02.2012 die Klage zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
4Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert je Familie im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 155 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)