Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 16 S 30/10
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten
auferlegt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft. In
4der Eigentümerversammlung vom 19. November 2009 fassten die Wohnungseigen-
5tümer zu Tagesordnungspunkt 5 den Beschluss, die Firma A. ab
6dem 1. Januar 2010 zum Verwalter zu bestellen. Diesen Beschluss hat die Klägerin
7angefochten und insoweit geltend gemacht, die Laufzeit des Vertrages sei nicht be-
8kannt gewesen, auch hätten keinerlei Vertragskonditionen vorgelegen, die Höhe der
9Verwaltervergütung sei unklar. Vor dem Amtsgericht hat die Klägerin beantragt, den
10genannten Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage
11abgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt, der Beschluss über die Verwalterbestellung
12widerspreche nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil die Einzelheiten des
13Verwaltervertrages nicht bereits mit dem Bestellungsbeschlussgeregelt worden
14seien.
15Nachdem die Wohnungseigentümer ebenfalls ab dem 28. Januar 2010 den Ver-
16walter neuerlich – nunmehr bestandskräftig – bestellt haben, haben die Parteien
17den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erle-
18digt erklärt.
19II.
20Die Kosten des Rechtsstreits waren den Beklagten gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen,
21da es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Er-
22messen entspricht, ihnen die Kosten des Rechtsstreites erster und zweiter Instanz
23aufzuerlegen.
24Denn der Beschluss über die Bestellung des Verwalters B. in der Eigen-
25tümerversammlung vom 19. November 2009 widerspricht ordnungsgemäßer Ver-
26waltung und war daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes für ungültig
27zu erklären. Insoweit beruhte die Entscheidung des Amtsgerichtes auf einem Rechts-
28fehler im Sinne von § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tat-
29sachen hätten eine abweichende Entscheidung im Sinne des Berufungsangriffes
30gerechtfertigt. Denn entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung
31widerspricht ein Beschluss auch unter Berücksichtigung der Trennungstheorie dann
32ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn hinsichtlich der Verwalterbestellung wenig-
33stens die wichtigsten Vertragselemente wie Vertragslaufzeit und Vergütung nicht
34festgelegt sind. Insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Ober-
35landesgerichts Hamm (NZM 2003, 486, 487)in der auch im amtsgerichtlichen Urteil
36zitierten Entscheidung.
37Nur wenn diese Eckdaten festliegen, kann der Beschluss ordnungsgemäßer
38Verwaltung entsprechen. Denn nur dann wird der Bestellungsakt dem Maßstab einer
39am Interesse aller Wohnungseigentümer ausgerichteten Verwaltung gerecht werden,
40wenn er die Grundstrukturen der Bindung von Verwalter einerseits und der
41Wohnungseigentümer andererseits festlegt. Die Trennung von Bestellung des
42Verwalters und Abschluss des Verwaltervertrages gebietet
43keine abweichende Beurteilung ( vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O., so wohl auch Merle
44in Bärmann, WEG. 11. Aufl. § 26 Rn 43 dort Sätze 3 und 4). Denn insbesondere
45die Festlegung der Vergütung, aber auch eine Bestimmung über die Dauer der
46Bestellung und deren Verknüpfung mit der Laufzeit des Verwaltervertrages sind von
47grundlegender Bedeutung für die Wohnungseigentümer. Daher muss jedenfalls über
48diese Eckpunkte im Rahmen der Bestellung Beschluss gefasst werden (so auch
49Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Auflage, § 26 Rn 14, a.A. Jennißen, WEG, 2.
50Auflage, § 26 Rn 34). Damit wird jedenfalls auch Streit über die "übliche Vergütung"
51vermieden, die bei mangelnder Einigung hierüber von der
52Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldet wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
53Der Streitwert wird auf 4.392,- € bis zum 3.11.2010 und danach auf die bis dahin
54entstandenen Kosten des Rechtsstreits festgesetzt.
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