Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 6 T 6/11
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der weitere Beteiligte wird angewiesen, gegen die geäußerten Bedenken gegen die ihm erteilten Vollstreckungsaufträge der Gläubigerin Abstand zu nehmen.
Die Kosten des Verfahrens - beider Rechtszüge - trägt der Schuldner.
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G r ü n d e :
2Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem vollstreckbaren Beschluss des OLG Köln (6 UR 84/99 und 6 UF 88/99) vom 29. Juni 1999. Sie hat dem weiteren Beteiligten Aufträge zur Mobiliarvollstreckung - Pfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - erteilt wegen einer Teilforderung in Höhe von 17.416,16 EUR unter - jeweiliger - Beifügung einer Forderungsaufstellung, nach Kosten, Zinsen und Hauptsache aufgeschlüsselt. Im Titel sind Zinsen nicht tituliert. In der Forderungsaufstellung sind Zahlungen des Schuldners enthalten, die die Gläubigerin nach der Forderungsaufstellung gemäß § 367 Abs. 1 BGB zum geringen Teil auf Kosten, alsdann aber auch hauptsächlich auf Zinsen, die ausgewiesen sind, verrechnet hat.
3Der nach der Verrechnung verbleibende Zinssaldo ist ausdrücklich vom Vollstreckungsauftrag ausgenommen.
4Mit Schreiben vom 20.04., 22.05., 08.06. und 10.09.2010 hat der weitere Beteiligte die Fortsetzung und Ausführung des Vollstreckungsauftrages verweigert, jeweils unter Hinweis darauf, dass Zinsen nicht tituliert seien, und eine neue Forderungsaufstellung von der Gläubigerin begehrt.
5Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt, der der Schuldner entgegengetreten ist.
6Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen.
7Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Dezember 2010, dem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
8Dem Schuldner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat sich nicht geäußert.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.
10Das Rechtsmittel ist nach Vorlage der Akten an die Kammer zulässig als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO und hat auch in der Sache Erfolg.
11Es führt zur Anweisung an den weiteren Beteiligten, von den geäußerten Bedenken gegen die Durchführung und Fortsetzung des Vollstreckungsauftrages Abstand zu nehmen.
12Die Gläubigerin hat eine Forderungsaufstellung zur Berechnung der titulierten Restforderung vorgelegt, die den Anforderungen entspricht. Denn in ihr ist die Gläubigerforderung nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten bestimmt und bestimmbar dargestellt.
13Der weitere Beteiligte hat zu Unrecht die Fortsetzung und Ausführung des Vollstreckungsauftrages abgelehnt unter Hinweis darauf, dass Zahlungen des Schuldners auf nicht titulierte Zinsen verrechnet seien. Dies unterliegt nicht dem Prüfungsrecht des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan.
14Macht ein Gläubiger, wie vorliegend, neben der titulierten Hauptforderung auch nicht titulierte Nebenforderung, hier Zinsen, geltend, kann er Teilleistungen des Schuldners zulässigerweise gemäß § 367 Abs. 1 BGB hierauf verrechnen. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt dieser Verrechnung bereits ein Titel über die Hauptforderung bestand, hindert ihn nicht, außerhalb der Zwangsvollstreckung erbrachte Teilleistungen nicht nur auf die titulierte Forderung anzurechnen. Der Titel gewährt eine begünstigte Rechtstellung. Diese kann dem Gläubiger nicht zum Nachteil gereichen und nicht dazu führen, dass hinsichtlich nicht titulierter Ansprüche bestehenden Rechte beschnitten werden. Vielmehr muss der Schuldner insoweit, wenn er sich gegen aus seiner Sicht unberechtigte Verrechnungen auf nicht titulierte Nebenforderungen wenden will, Vollstreckungsgegenklage erheben (vgl. LG Kiel, DGVZ 1994, 60; LG Münster, DGVZ 1994, 10).
15Dies alles, nämlich die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Verrechnung, unterliegt nicht der Prüfung des Vollstreckungsorganes. Dies gilt grundsätzlich deshalb, weil Vollstreckungsgrundlage die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels ist und der so vollstreckbar ausgewiesene Anspruch des Gläubigers ebenso wie Einwendungen gegen ihn nicht im Vollstreckungsverfahren durch das Vollstreckungsorgan zu prüfen sind (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rdnr. 464).
16Die Gläubigerin begehrt auch nicht etwa die Vollstreckung wegen nicht titulierter Zinsen. Dies ergibt sich aus ihrer Forderungsaufstellung und dem Vollstreckungsauftrag, in dem der – nach Verrechnung restliche – Zinssaldo ausdrücklich ausgenommen ist.
17Nach alldem war zu erkennen wie geschehen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
19Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 4.500,00 EUR (verrechnete Zinsen).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 UR 84/99 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UF 88/99 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten 2x
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- §§ 793, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x