Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-6 U 131/10

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.07.2010 verkündete Urteil

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.


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G r ü n d e:

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Die Berufung der Klägerin verspricht aus Gründen des Hinweisbeschlusses vom 02.11.2010 – auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Stellungnahme der Klägerin erfolgte hierauf nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Zitiert von

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