Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 2509/03
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 51.379,78 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nach Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision obliegt die verfahrensabschließende Entscheidung dem Gericht, bei dem die Beschwerde im Zeitpunkt der Rücknahme anhängig war,
3vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 103 zu § 133 (Stand: Februar 1998).
4Das ist bis zum – hier noch nicht erfolgten – Abschluss des Abhilfeverfahrens, vgl. § 133 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO, das Ausgangsgericht.
5Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung,
6vgl. Nds OVG, Beschluss vom 31. August 2007 – 5 LC 44/06 –, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 30 zu § 87a (Stand: Februar 2007); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 – 10 D 32/06.NE – und 22. Januar 2010 – 10 A 1074/08 –; a.A. Bay VGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 8 A 02.40065 –, juris.
7Die Verfahrenseinstellung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
8Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 141 1x
- 5 LC 44/06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 32/06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1074/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 02.40 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 155 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)