Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 Sa 808/08
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2008 – 22 Ca 8411/07 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2009 – 1 AZR 198/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 66 Abs. 7 ArbGG, § 525 Satz 1, § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
2Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
3Dr. Kreitner Bück Löder
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 22 Ca 8411/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 198/08 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x