Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 1170/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet.
3Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
41. Die Annahme der Beschwerde, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu, geht fehl. Insoweit ist unerheblich, dass ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen bislang nicht geschieden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nach eigenen Angaben der Antragstellerin (vgl. das ärztliche Attest vom 6. August 2009) seit über sieben Monaten nicht mehr besteht und mit einer Wiederherstellung derselben in Anbetracht der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Angaben des Ehemannes (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 97 und 111) ersichtlich nicht zu rechnen ist.
52. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben. Abgesehen davon, dass das ärztliche Attest vom 6. August 2009 der Antragstellerin keine "schwere depressive Störung", sondern lediglich eine "depressive Grundstimmung" bescheinigt, ist diese – ihr Vorliegen unterstellt – nicht Folge der Rückkehrverpflichtung, sondern der Trennung als solcher. Anhaltspunkte dafür, dass die ärztlicherseits für erforderlich gehaltene psychiatrische "bzw." psychotherapeutische Behandlung nicht im Heimatland der Antragstellerin durchgeführt werden könnte, sind nicht ersichtlich.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
7Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- AufenthG 2004 § 27 Grundsatz des Familiennachzugs 1x
- AufenthG 2004 § 28 Familiennachzug zu Deutschen 1x
- AufenthG 2004 § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 1x
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x