Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 E 1239/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO sind erfüllt, insbesondere kann der Rechtsverfolgung der Kläger derzeit hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
4Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die Kläger, ohne die dafür notwendige Sondernutzungserlaubnis zu besitzen, öffentliche Straßenfläche nutzen (§ 18 StrWG NRW). Die angefochtene Ordnungsverfügung ist aber - mit § 14 OBG - auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt worden. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten gegen eine unerlaubte Sondernutzung § 22 S. 1 StrWG NRW als lex specialis.
5Nur weil die unerlaubte Sondernutzung auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW), kann nicht unter Umgehung der ausdrücklichen Ermächtigungsnorm auf die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG ausgewichen werden. Ansonsten könnten bei bußgeldbewehrten Sachverhalten Vorgaben einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm stets umgangen werden, insbesondere im Rahmen einer Ermessensentscheidung.
6Danach erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig.
7Ob deren aufgezeigter Mangel nach den Grundsätzen des Nachschiebens von Gründen oder im Wege der Umdeutung geheilt werden kann, wird sich im weiteren Verlauf des Klageverfahrens zeigen. Das wird - u. a. - voraussetzen, dass der Beklagte seine bisher (mit Schriftsatz vom 8. August 2008) ausdrücklich vertretene Auffassung zur (un)richtigen Ermächtigungsgrundlage aufgibt.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 14 OBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x